Wenn einem Reisenden Papiere gestohlen werden und ihm dadurch Kosten entstehen, besteht gegenüber dem Reiseversicherer kein Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten. Das hat das Landgericht Hildesheim in einem Urteil vom 6. Januar 2017 entschieden (Az. 7 S 136/16).
Verlust des Passes durch Diebstahl
Im vorliegenden Fall war der in Deutschland lebende Chilene im Frühjahr 2015 in seine Heimat geflogen. Am Tag des Rückflugs wurde er Opfer eines Überfalls, dabei wurden auch sein Reisepass und das Flugticket gestohlen. Den Rückflug konnte er deshalb nicht wie geplant antreten. Die Rückreise nach Deutschland musste verschoben werden, bis ein neuer Reisepass ausgestellt wurde. Außerdem musste ein neues Ticket gekauft werden. Insgesamt entstanden dadurch Auslagen von etwa 1.800 Euro. Nach seiner Rückkehr machte der Reisende diese Kosten bei seinem Reiseversicherer geltend. Der Versicherer verweigerte die Zahlung. Dagegen erhob der Mann Klage beim Amtsgericht Elze. Dieses entschied im Interesse des Versicherten und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Der legte daraufhin beim Landgericht Hildesheim Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Klage des Reisenden als unbegründet ab.
Versicherter erleidet keinen erheblichen Schaden
Zur Begründung führten die Richter aus, dass dem Versicherten kein Schaden in einer erheblichen Größenordnung entstanden war. Die Richter verwiesen in ihrer Begründung auf den Wortlaut in den Versicherungsbedingungen. Darin war aufgeführt, dass nur erhebliche Schäden am Eigentum erstattet werden können, sofern im Verlauf der Reise strafbare Handlungen entstehen. Der Diebstahl von Reiseunterlagen oder Pässen oder Flugtickets sei allerdings kein erheblicher Schaden am Eigentum. Der reine Sachwert der Papiere sei nämlich äußerst gering. Die vom Kläger aufgebrachten Aufwendungen sind nach Ansicht der Richter Folgekosten, die im Versicherungsumfang nicht abgedeckt sind. Anders wäre der Fall gelagert, wenn dem Kläger Wertgegenstände entwendet worden wären. Diese sind mitversichert und wären in der Folge erstattet worden. Das Urteil wurde vom Kläger akzeptiert, es ist jetzt rechtskräftig. Somit hat der Kläger nicht mit einer Erstattung der ihm entstandenen Kosten zu rechnen, er muss die Auslagen über 1.800 Euro aus eigener Tasche zahlen.
Pass verloren: Was tun?
Wird einem der in Deutschland ausgestellte Reisepass im Ausland gestohlen, muss man dies schnellstmöglich der dortigen Polizei melden. Wichtig ist, dass man sich von den Beamten eine Verlustbescheinigung ausstellen lässt. Denn damit stellen Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik problemlos Ersatzdokumente aus. Mit denen kann man zurück nach Deutschland reisen.
In Deutschland zeigt man den Verlust ebenfalls bei der Polizei an. Außerdem wendet man sich an die zuständige Passbehörde und an das zuständige Bürgeramt. Dort stellt man eine Verlustanzeige und bringt alle Dokumente mit, die man auch bei einem normalen Neuantrag dabei haben muss.
Schnell handeln!
Mit der offiziellen Meldung des Vorfalls darf man sich nicht viel Zeit lassen. Oft kommt es nämlich zu Betrügereien, gerät der eigene Ausweis einmal in kriminelle Hände. Die Bundespolizei informiert in ihren passrechtlichen Hinweisen über das Beantragen von Ersatzpapieren.
So können sich Reisende schützen
Das Urteil des Landgerichts könnte für zukünftige Fälle von erheblicher Bedeutung sein. Es bedeutet, dass ein Reisender nicht mit der Erstattung von Kosten rechnen kann, die ihm durch den Diebstahl seiner Reisedokumente durch die Ausstellung von Ersatzdokumenten entstehen. Sofern also im Ausland der Pass gestohlen wird und ein Urlauber sich neue Dokumente ausstellen lassen und seine Rückreise verschieben muss, sind alle Kosten aus eigener Tasche zu bezahlen.
Vor diesem Fall können sich Reisende letztlich nur schützen, indem sie Unterlagen wie Pässe oder Ausweise nur als Kopie mitführen. Das wiederum ist beim Abflug nicht erlaubt, hier ist das Originaldokument vorzulegen. Im vorliegenden Fall wäre es für den Reisenden also sehr schwer geworden, sich zuverlässig vor der Entwendung der Dokumente zu schützen. Es bleibt also nur die Möglichkeit, Dokumente und Taschen sorgfältig zu überwachen, wenn man auf dem Weg zum Flughafen und beim Abflug ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, alle Kosten und Folgekosten bei einem Dokumentenraub aus eigener Tasche zu zahlen.