Kündigung unrentabler Verträge
Die Axa plant, etwa 17.500 Verträge ihrer sogenannten Unfall-Kombirente zu kündigen, sollten sich die betroffenen Kunden nicht für ein anderes Axa-Produkt entscheiden. Rechtsanwalt Dr. Knut Pilz erklärt im Interview, ob ein Versicherer das überhaupt darf und was betroffene Axa-Kunden tun können.
Die Axa hat in den letzten Monaten zahlreiche Unfallversicherungen gekündigt. Grundsätzlich gefragt: In welchen Fällen ist es rechtens, dass ein Versicherer seinen Versicherungsnehmern kündigt?
Dr. Knut Pilz: Im Regelfall kann ein Versicherungsvertrag vom Versicherer gekündigt werden. Die Unkündbarkeit eines Vertrages stellt die Ausnahme dar und ist beispielsweise bei einer Krankenvollversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich. Teilweise ist eine Kündigung im Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen oder ergibt sich, wie etwa in der Lebensversicherung, aus dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages.
Das umstrittene Produkt der Axa sollte wohl auch als eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für all jene Versicherungsnehmer fungieren, die aufgrund von Alter oder Beruf kaum eine Chance auf eine „echte“ BU haben. Spielt es bei einer Kündigung durch den Versicherer eine Rolle, ob es sich um eine Unfall- oder um eine Berufsunfähigkeitsversicherung handelt?
Dr. Pilz: Meines Erachtens kommt es weniger auf die formale Unterscheidung zwischen Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung an. Entscheidend ist vielmehr, wie ein solches Produkt angeboten wird und welchen Zweck es verfolgt. Wenn also ein Versicherer eine Unfallversicherung wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung anbietet und diese den gleichen Zweck hat, wird man diese nicht ohne weiteres kündigen können. Andernfalls würden die gesetzlichen Wertungen, die hinter dem Ausschluss der Kündigung stehen, vom Versicherer umgangen werden können. Das erscheint mir wenig überzeugend.
Könnte die Axa bereits bei der Einführung des Produkts im Hinterkopf gehabt haben, dass sich eine Unfallversicherung in diesem Fall vermeintlich leichter kündigen lässt als eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Dr. Pilz: Ob dieser Aspekt bei der Einführung der Unfall-Kombirente eine Rolle gespielt hat, kann ich nicht beurteilen. Offensichtlich fehlte jegliche Sensibilisierung für dieses Thema beim Versicherer. Jedenfalls ist es schon sehr ungewöhnlich, wenn ein Versicherer bei einem Spezialprodukt derart viele Verträge zeitgleich kündigt.
Die Axa hat angegeben, dass die Verträge zum einen aufgrund der immer weiter steigenden Qualität der medizinischen Leistungen und zum anderen aufgrund der aktuellen Niedrigzinsen gekündigt wurden. Verbraucherschützer lesen hier heraus, dass sich der Versicherer verkalkuliert hat. Für Verbraucher könnte tatsächlich der Eindruck entstehen, dass sich der Anbieter aus seinen vertraglich festgelegten Pflichten herauswinden möchte. Sehen Sie das auch so?
Dr. Pilz: Dass ein Versicherungsnehmer diesen Eindruck gewinnt, kann ich sehr gut nachvollziehen und er dürfte wohl zutreffend sein. Viele Versicherungsnehmer haben darauf vertraut, dass ihnen mit einer sogenannten funktionellen Invaliditätspolice ein vergleichbarer, wenn auch geringerer Schutz wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung steht. Dieses Vertrauen ist nun durch die einseitige Kündigung enttäuscht.
Ist die Axa da ein Ausnahmefall oder ist das gängige Praxis in der Branche?
Dr. Pilz: Es gibt am Markt einige spezialisierte Anbieter für derartige Produkte. Kündigungen von anderen Versicherern sind mir bisher nicht bekannt. Von einer gängigen Praxis in der Branche kann jedenfalls derzeit nicht gesprochen werden. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Fall der Axa „Schule machen wird“.
Gibt es derzeit vergleichbare Produkte auf dem Markt, bei denen es ähnlich laufen könnte wie bei der Unfall-Kombirente der Axa?
Dr. Pilz: Einige Anbieter, die vergleichbare Versicherungsverträge anbieten, haben – jedenfalls zum Teil – ein Kündigungsrecht durch den Versicherer in den Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Damit ist klargestellt, dass derartige Verträge nicht gekündigt werden können.
Gerade für Berufstätige, die in körperlich fordernden Berufen tätig sind, ist es kaum bis überhaupt nicht möglich, eine leistungsstarke Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist also erst einmal begrüßenswert. Zeigt dieser Fall nicht aber, dass sich der Umweg über eine Unfallversicherung für wenigstens eine der beiden Seiten – entweder Versicherungsgeber oder -nehmer – nicht lohnt?
Dr. Pilz: Im Grundsatz ist es sinnvoll für Versicherungsnehmer, nach Alternativen zu suchen, wenn sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht (mehr) abschließen können. Neben den funktionellen Invaliditätspolicen kommen etwa Versicherungsverträge für schwere Krankheiten (sogenannte Dread-Disease-Versicherung) in Betracht. Allerdings macht das ganze nur dann einen Sinn, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherer sich nicht wenige Jahre später vom Vertrag mittels Kündigung löst. Im Übrigen kann der Versicherer steigende Kosten auch mittels einer Prämienanpassung, welche vertraglich vereinbart sein muss, „auffangen“.
Was können Axa-Kunden tun, denen die Unfall-Kombirente gekündigt wurde? In vielen Fällen dürfte eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung schließlich keine Alternative sein. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, sich zu wehren.
Dr. Pilz: Der Abschluss einer Ersatzversicherung dürfte für die wenigsten Versicherungsnehmer praktisch infrage kommen. Entweder ist diese aufgrund des mittlerweile höheren Eintrittsalters oder etwaiger Vorerkrankungen unwirtschaftlich oder die Versicherungsnehmer erhalten überhaupt keine adäquaten Policen. Vor diesem Hintergrund raten wir Versicherungsnehmern dazu, feststellen zu lassen, dass die Kündigung ihres Vertrages unwirksam war. Zudem können Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmer bestehen.
Gibt es betroffene Axa-Kunden, die sich an Sie gewandt haben? Welche Schritte werden Sie einleiten?
Dr. Pilz: Wir haben zu dieser Thematik mittlerweile einige Anfragen und prüfen aktuell die Rechtslage intensiv. Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, werden wir auf den Versicherer zugehen. Wenn dieser nicht einlenkt, werden wir sehr wahrscheinlich den Klageweg beschreiten und die Frage der Kündbarkeit der Verträge gerichtlich klären lassen.
Vielen Dank für das Beantworten unserer Fragen!
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