Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft, die insbesondere Rentner, Arbeitnehmer und Immobilienbesitzer betreffen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Inhalt dieser SeiteAlle Änderungen rund um die gesetzliche Rente
Neue Berechnung für einen Rentenpunkt
Ab Januar 2025 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 50.493 Euro brutto pro Jahr (4.207 Euro pro Monat). Das Durchschnittsentgelt beschreibt den durchschnittlichen Jahresverdienst aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Wer diese Summe verdient, erhält genau einen Rentenpunkt.
- Der Wert eines Rentenpunkts liegt bis Juni 2025 bei 39,32 Euro.
- Ab Juli 2025 wird eine Rentenerhöhung erwartet, wodurch der Wert voraussichtlich auf 40,70 Euro steigen wird.
Ein Beispiel: Wer ein gesamtes Jahr über genau 4.207 Euro brutto im Monat verdient, erhält genau einen Rentenpunkt. Wenn jemand 45 Jahre lang genau dieses Einkommen verdient, sammelt er insgesamt 45 Rentenpunkte (1 Punkt pro Jahr × 45 Jahre). Bei einem Rentenwert von aktuell 39,32 Euro pro Punkt würde die monatliche Rente 1.769,40 Euro betragen (45 Punkte × 39,32 Euro).
Da sich der Rentenwert jedoch jährlich ändert, kann dieser Betrag in Zukunft höher oder niedriger ausfallen. Die Höhe des Rentenwerts wird insbesondere durch die Lohnentwicklung in Deutschland beeinflusst. Zusätzlich spielen Faktoren wie die wirtschaftliche Lage, Rentenanpassungen und gesetzliche Regelungen eine Rolle.
Rentenerhöhung um voraussichtlich 3,5 Prozent
Die Renten sollen ab Juli 2025 um etwa 3,5 Prozent steigen. Für einen derzeitigen Rentner, der eine monatliche Rente von 1.500 Euro bezieht, würde durch eine Erhöhung von 3,5 Prozent rund 52,50 Euro mehr erhalten. Die neue Rente würde somit 1.552,50 Euro pro Monat betragen.
Da die Rentenerhöhung von der allgemeinen Lohnentwicklung abhängt, können die genauen Zahlen je nach Wirtschaftslage und Gehaltsentwicklung variieren. Der Rentenwert wird jährlich angepasst, um die Kaufkraft der Rente im Einklang mit der Einkommensentwicklung zu halten. Die finalen Zahlen werden im März 2025 bekannt gegeben.
Verbesserungen bei der Grundrente
Die Einkommensfreibeträge für den Grundrentenzuschlag steigen:
- 1.437 Euro monatlich für Alleinstehende
- 2.242 Euro monatlich für Ehepaare
Bis zu dieser Höhe wird das Einkommen nicht auf den Zuschlag angerechnet. Das Einkommen über diesen Beträgen wird zu 60 Prozent angerechnet. Das bedeutet, der Zuschlag wird nicht komplett gekürzt, sondern nur teilweise reduziert. Durch die Anhebung der Freibeträge profitieren mehr Menschen von einem ungekürzten Grundrentenzuschlag, was ihre finanzielle Lage verbessert.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner
Die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner steigen deutlich an:
- Volle Erwerbsminderungsrente: 19.661,25 Euro pro Jahr (1.638 Euro/Monat)
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: 39.322,50 Euro pro Jahr (3.277 Euro/Monat)
So viel können Empfänger von Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Wer beispielsweise die volle Erwerbsminderungsrente erhält und in einem Minijob oder einer Teilzeitstelle arbeitet und durchschnittlich 1.500 Euro pro Monat verdient, bleibt innerhalb der erlaubten Grenze und erhält die volle Rente. Diese Regelungen sollen Erwerbsminderungsrentnern ermöglichen, ihre finanzielle Lage durch Zusatzverdienste zu verbessern, ohne direkt den Anspruch auf die Rente zu verlieren.
Neue Berechnung des Zuschlags für Erwerbsminderungsrente
Der Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner, den es seit Juli 2024 gibt, wird ab nächstem Jahr anders berechnet, und zwar nicht mehr auf Basis des Rentenbetrags, sondern der persönlichen Entgeltpunkte. Diese Änderung kann für viele Betroffene eine höhere Auszahlung bedeuten, da die Entgeltpunkte die individuelle Beitragsleistung genauer abbilden. Zudem wird der Zuschlag zusammen mit der normalen Rente ausgezahlt. Die genauen Details werden den Betroffenen ab Dezember 2025 mitgeteilt (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).
Wer kann 2025 in Rente gehen?
- Reguläre Altersrente
Jahrgang ab 2.12. bis 1.10.1959 (ab 1. Januar 2025) - Frühere Rente mit 63
mit 35 Beitragsjahren, Jahrgang 1962 (mit Abschlägen von 13,2 %) - Frühere Rente ohne Abschläge
mit 45 Beitragsjahren, Jahrgänge ab 1.9.1960 bis 31.5.1961
Änderungen rund um Steuern und Arbeit
Höherer Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2025 voraussichtlich auf 12.084 Euro pro Jahr (Quelle: Steuerbot). Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Einkommen darüber hinaus wird anteilig besteuert.
Auswirkungen für Arbeitnehmer
Dies bedeutet für Arbeitnehmer am Ende mehr Netto vom Brutto, da sich das zu versteuernde Einkommen verringert.
Bruttogehalt pro Jahr | Grundfreibetrag | Zu versteuerndes Einkommen |
---|---|---|
30.000 € | 12.084 € | 17.916 € |
40.000 € | 12.084 € | 27.916 € |
50.000 € | 12.084 € | 37.916 € |
60.000 € | 12.084 € | 47.916 € |
Auswirkungen für Rentner
Für Rentner bedeutet das, dass sie mit einem Jahreseinkommen bis zu diesem Betrag keine Einkommensteuer und damit auch weniger Rentensteuer auf ihre Bruttorente zahlen müssen. Bei einer Bruttorente von beispielsweise 14.000 Euro im Jahr und einem steuerpflichtigen Anteil, der übrigens für 2025 auf 83,5 % steigt, bleibt die Rente grundsätzlich steuerfrei, da sie unter dem Grundfreibetrag liegt.
Bruttorente pro Jahr | Steuerpflichtiger Anteil (83,5 %) | Steuerpflicht |
---|---|---|
13.000 € | 10.855 € | steuerfrei |
14.000 € | 11.705 € | steuerfrei |
15.000 € | 12.525 € | steuerpflichtig |
16.000 € | 13.360 € | steuerpflichtig |
Minijobgrenze und Mindestlohn steigen
Die Minijob-Verdienstgrenze gibt an, wie viel man in einem Minijob monatlich verdienen darf, ohne Sozialabgaben zu zahlen oder den Status als Minijobber zu verlieren. Der Mindestlohn bezeichnet den gesetzlichen Bruttostundenlohn, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens zahlen müssen. Beide werten werden für 2025 angehoben:
- Minijob-Verdienstgrenze: 556 Euro pro Monat (6.672 Euro pro Jahr)
- Mindestlohn: 12,82 Euro pro Stunde
Zudem können Rentner mit Minijobs somit mehr hinzuverdienen, ohne Rentenkürzungen zu riskieren.
Steuererklärung: Zurück zur alten Frist
Für das Steuerjahr 2024 gilt wieder die reguläre Frist: 31. Juli 2025. Wer eine Steuerberatung oder die Unterstützung des Lohnsteuerhilfevereins nutzt, hat bis zum 30. April 2026 Zeit. Die Abgabefrist kehrt damit zu den Regelungen vor der Corona-Pandemie zurück. Es lohnt sich also, rechtzeitig alle Unterlagen zusammenzutragen, um Verspätungszuschläge zu vermeiden (Quelle: Steuertipps).
Änderungen rund um Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherungen
Höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt ab 2025 auf 3,6 Prozent. Für Kinderlose liegt er dann bei 4,2 Prozent, da sie weiterhin den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag zahlen müssen. Familien mit Kindern profitieren von gestaffelten Beitragssätzen, die je nach Anzahl der Kinder zwischen 2,6 Prozent und 3,6 Prozent liegen.
Zusätzlich wird der individuelle Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht, voraussichtlich auf durchschnittlich 2,5 Prozent. Dabei handelt es sich um einen prognostizierten Schätzwert, den genauen Wert bestimmt jede Krankenkasse selbst. Personen, deren Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben das Recht auf ein Sonderkündigungsrecht und Wechsel der Krankenkasse.
Neue Beitragbemessungsgrenzen und Rechengrößen
Versicherung | Ost/West | Wert 2024 (Monat) | Wert 2025 (Monat) |
---|---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung | Ost | 7.450 € | – |
Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung | West | 7.550 € | 8.050 € |
Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung | – | 18,6 % | 18,6 % |
Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftliche Rentenversicherung | Ost | 9.200 € | – |
Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung | West | 9.300 € | 9.900 € |
Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung | – | 24,7 % | 24,7 % |
Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung | Ost | 7.450 € | – |
Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung | West | 7.550 € | 8.050 € |
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung | – | 2,6 % | 2,6 % |
Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung | – | 5.175 € | 5.512,50 € |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) | – | 5.775 € | 6.150 € |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) | – | 5.175 € | 5.512,50 € |
Bundeseinheitliche Bezugsgröße | Ost | 3.465 € | – |
Bundeseinheitliche Bezugsgröße | West | 3.535 € | 3.745 € |
Neu: Ab 2025 gibt es keine West-Ost-Rechtskreistrennung mehr, sondern nur noch jeweils eine bundeseinheitliche Grenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie für die bundeseinheitliche Bezugsgröße.
Weitere Erläuterungen
- Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenzen bleibt beitragsfrei.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln dürfen. Wer die JAEG überschreitet, kann sich privat versichern. Die besondere JAEG gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 31.12.2002 privat versichert waren.
- Die bundeseinheitliche Bezugsgröße wird zur Berechnung von Sozialleistungen und Beiträgen verwendet. Sie dient als wichtige Rechengröße für die Sozialversicherung, zum Beispiel für die Mindestbeiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung.
Weitere Änderungen für Autofahrer, Immobilienbesitzer und Co.
Höhere Kosten für Autobesitzer
Die CO₂-Steuer wird ab 2025 auf 50 Euro pro Tonne erhöht. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Kosten für Autofahrer, da dadurch wahrscheinlich die Preise für Benzin und Diesel voraussichtlich um etwa 3 Cent pro Liter steigen werden.
Auch die Versicherungsbeiträge zur Kfz-Versicherung steigen, voraussichtlich so hoch wie noch nie zuvor. Erhöhen Versicherungen den Beitrag zum neuen Jahr, steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Das bedeutet, dass der Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung gekündigt werden kann. Ein Wechsel der Kfz-Versicherung kann somit helfen, die Kosten zu senken.
Frist für den Führerscheinumtausch
Wer ab 1971 geboren wurde, muss seinen Papierführerschein bis zum 19. Januar 2025 in einen Kartenführerschein umtauschen. Der Umtausch ist Teil eines europaweiten Standards zur Vereinheitlichung von Führerscheindokumenten und zur Verbesserung der Fälschungssicherheit. Das neue Kartenformat entspricht aktuellen Sicherheitsanforderungen und erleichtert den Datenabgleich bei Verkehrskontrollen in der EU. Der Umtausch betrifft alle Papierführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Bei Versäumnis droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro (Quelle: Bundesregierung).
Neue Grundsteuer für Immobilienbesitzer
Ab Januar 2025 wird die neue Grundsteuer fällig. Die Reform der Grundsteuer wurde eingeführt, um eine gerechtere Bewertung von Immobilien zu erreichen, da die bisherige Berechnungsgrundlage veraltet war. Die Grundsteuer hängt nun von den neuen Grundsteuerwerten ab, die im Zuge der Grundsteuererklärung ermittelt wurden.
Da die Finanzämter die Grundsteuer individuell berechnen, können die Beträge je nach Bundesland, Immobilienart und Einheitswert stark variieren. Eigentümer sollten ihre Grundsteuerbescheide genau prüfen, um Fehler zu vermeiden und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Hinweis: Die neuen Belastungen werden voraussichtlich nicht in allen Fällen steigen. Manche Eigentümer zahlen künftig weniger, andere jedoch mehr, je nach regionalen Hebesätzen der Kommunen. Mehr Infos auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
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