Führerschein: Wer haftet bei Unfällen von Fahrschülern?

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Fahrlehrer haftet für Fahrschüler

Zu Beginn ihrer praktischen Führerscheinausbildung besitzen Fahranfänger gewöhnlich noch nicht das Auge für einen ganzheitlichen Blick auf das Verkehrsgeschehen. Zusätzlich müssen sie sich gleichzeitig auf Mechanismen wie Kupplung, Bremse und Gaspedal konzentrieren. Kommt es während Fahrstunden zu Unfällen, haftet der Fahrlehrer. In einigen Fällen kann dem Fahrschüler jedoch auch eine Mitschuld gegeben werden.

Straßenverkehrsgesetz regelt die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers

Entsprechend dem § 2 Abs. 15 S. 2 StVG wird der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs anerkannt. In dem Zusammenhang hat dieser dafür zu sorgen, dass dem Fahrschüler keine Fehler unterlaufen, die den Straßenverkehr unmittelbar gefährden können. Dabei ist ihm die Pedale auf der Beifahrerseite eine große Hilfe. Mit ihrer Betätigung kann er einen unmittelbaren Einfluss auf das Fahrverhalten des Schülers nehmen. Somit steht der Fahrschüler unter seiner ständigen Beobachtung und er kann in gefährlichen Situationen jederzeit eingreifen. Schließlich liegt es letzten Endes in der Macht des Fahrlehrers, einen Auffahrunfall zu verhindern. Kann er diesen nicht abwenden, ist er für den begangenen Fehler des Fahrschülers zur Rechenschaft zu ziehen.


Gerichte beachten den Ausbildungsstand des Fahrschülers

Auch wenn der Fahrlehrer juristisch gesehen als Führer des Kraftfahrzeugs (zur Kfz-Versicherung) gilt, muss er zwangsläufig nicht zur Verantwortung gezogen werden. Widersetzt sich der Fahrschüler beispielsweise den Anweisungen des anleitenden Fahrlehrers, kann ihm eine Teilschuld zugerechnet werden. Bei der Urteilsfindung berücksichtigen die Gerichte oftmals den Ausbildungsstand des betreffenden Fahrschülers. Hätte er den entstandenen Unfall mit seinen bereits erworbenen Fahr- und Verkehrskenntnissen abwehren können, so wird ihm eine gewisse Mitverantwortung angelastet und er muss für eventuelle Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners aufkommen. Gleiches gilt auch, wenn der Fahrschüler unter Drogen- und Alkoholeinfluss stand.

Mitverantwortung des Fahrschülers

Gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch trägt der Fahrschüler bei grober Fahrlässigkeit und Sorgfalts­verletzung eine Mitschuld am entstandenen Schaden. Hat der Fahrschüler einen unvorhergesehenen, zum Ausbildungsstand nicht passenden Fahrfehler begangen, wie bei hoher Geschwindigkeit das Lenkrad verreißen, erstattet die Haftpflicht­versicherung der Fahrschule den Schaden des Unfallgegners und der Umwelt. Umso mehr stellt sich die Frage, wer die Schäden des Fahrschulautos übernimmt.

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Eigenartiges Verhalten führt zur Mitschuld

In dem Fall kommt es darauf an, ob gegen den Fahrschüler ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Fahrschule mag zwar das Ausbildungsrisiko tragen, jedoch kann in besonderen Fällen die Schuld auf den Führerscheinanwärter fallen. Diese Situation tritt beispielsweise ein, wenn das Verhalten des Fahrschülers so eigenartig war, dass selbst der Fahrlehrer nicht damit rechnen konnte. In dem Fall hat der Fahrlehrer seine Pflicht erfüllt und könnte einen tatsächlichen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrschüler erwirken.


Keine Konsequenzen bei fahrtypischen Risiken

Hingegen bleibt der Fahrschüler frei von jeglichen Konsequenzen, wenn Unfälle aus üblichen Anfängerfehlern hervorgehen. Dies ist beispielsweise der Fall, sobald das Auto beim Anfahren am Hang abwürgt und beim Zurückrollen mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Gewöhnlich entschieden Gerichte in diesen Fällen zugunsten des Fahrschülers. Schließlich müssen erfahrene Autofahrer bei der Fahrt hinter einem Fahrschulauto davon ausgehen, dass eventuelle Fehler eintreten können. Umso wichtiger ist es, einen erhöhten Sicherheitsabstand zu wahren.

Vorsicht hinter einem Fahrschulwagen

Dass Fahranfänger an der grünen Ampel plötzlich abwürgen, kommt zu Anfang ihrer praktischen Führerscheinausbildung durchaus vor. Daher ist es anderen Verkehrsteilnehmer sehr zu empfehlen, Abstand zu dem Fahrschulwagen zu halten. Hält man den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht ein, bleibt man unter Umständen auf den Schäden infolge des Auffahrunfalls sitzen.

Viele Fahrschulen sind nicht ausreichend versichert

Experten zufolge ist gut ein Drittel der Fahrschulen nicht umfassend gegen jegliche Vorkommnisse des Fahrschulbetriebs abgesichert. Als Grund der Unter­versicherung führen sie die Entstehung hoher Fahrstundenpreise durch den Abschluss einer Unfall­versicherung an. Da die gesetzliche Unfall­versicherung im Schadensfall nicht aktiv wird, dürften Eltern wie auch Fahrschüler in Alarmbereitschaft sein. Vor diesem Hintergrund sollte vor der ersten Fahrstunde überprüft werden, ob die Fahrschule im Besitz der notwendigen Versicherungen ist.

Welche Versicherungen brauchen Fahrschulen?


Fazit

Auch wenn der Fahrlehrer im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes Führer des Kraftfahrzeugs ist, kann der Schüler bei grober Fahrlässigkeit oder ungewöhnlichen Fehlern dennoch belangt werden. Denn die Mithaftung des Schülers richtet sich nach dessen Ausbildungsstand. Damit Fahrschulen gegen derartige Ereignisse abgesichert sind, sollten sie für einen umfassenden Versicherungsschutz sorgen.

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