Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Welche Regelungen es in den letzten Jahren durch das Coronavirus bezüglich Krankenversicherung, Kostenerstattungen, Betriebsausfälle und Reisen gab.
Inhalt dieser SeiteDer aktuelle Stand: Coronavirus in Deutschland
Updates: Coronavirus und Versicherungen
Für viele Betriebe ist die noch immer andauernde Corona-Pandemie existenzbedrohend. Vor allem Gastronomen und Kulturbetriebe leiden unter den Schließungsverordnungen der Länder. Gerade für solche Fälle haben viele Unternehmer eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Doch aktuell verweigern die meisten Versicherungen eine Entschädigung bei einer coronabedingten Betriebsschließung. Verwiesen wird auf die Versicherungsbedingungen, in denen das neuartige Covid-19-Virus nicht gelistet ist, oder auf die grundsätzliche Möglichkeit von Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken, auch wenn diese nicht wirtschaftlich sein sollte. Einige Versicherungen bieten ihren Kunden sogenannte Kulanzangebote an, die jedoch höchstens 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze umfassen und mit denen keine Rechtspflicht anerkannt wird.
Die Entscheidungen der Gerichte fallen zu dieser Thematik noch sehr unterschiedlich aus. Damit Sie den Überblick behalten, tragen wir in unserem Corona-Blog die aktuellen Meldungen in Bezug auf Corona und Versicherungen für Sie zusammen:
Alle Corona-Urteile für Unternehmen und ihre Versicherungen
Wenn Sie Ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen können: So helfen Versicherer
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage fehlen vielen Angestellten, Selbständigen und Firmen die Einnahmen. So auch die Mittel, um etwaige Versicherungsbeiträge weiterhin zu zahlen. Die Versicherer ermöglichen hier aktuell, Ihre Beiträge zu stunden, um Ihnen in dieser Situation zu helfen. Das primäre Ziel: Den Versicherungsschutz zu erhalten.
Bei einer Beitragsstundung treffen Sie mit Ihrem Versicherer die Vereinbarung, dass Sie für drei, sechs oder 12 Monate Ihre Versicherungsprämie nicht mehr zahlen müssen. Nach dieser Zeit zahlen Sie die Beiträge nach, entweder per Einmalzahlung oder in regelmäßigen Raten. Ist auch dies nicht möglich, bieten einige Versicherer die Option der Verrechnung mit dem Wert der Versicherung an.
Weitere Möglichkeiten bei finanziellen Engpässen
- Beitragsfreistellung (Achtung: Versicherungsschutz geht u. U. verloren. Bei Lebens- und Rentenversicherungen verringert sich ggf. die spätere Auszahlung)
- Anpassung der Prämie bei Umsatzreduzierung (für Gewerbe)
- Reduzierung der Fahrzeugflotte beziehungsweise Stilllegung von aktuell nichtgenutzten Fahrzeugen (für Gewerbe)
- Erhöhung der Selbstbeteiligung (verringert den Beitrag)
- Änderung der Zahlweise
- Tarifwechsel (beispielsweise Wechsel in den leistungsschwächeren jedoch günstigeren Notlagentarif der privaten Krankenversicherung mit späterer Rückkehr in Normaltarif ohne erneute Gesundheitsprüfung)
- Verzicht auf Mahnkosten beziehungsweise Verschiebung des Mahnverfahrens
Die Voraussetzungen und Bedingungen der Maßnahmen unterscheiden sich je nach Versicherungsgesellschaft. Sprechen Sie hierzu am besten direkt Ihren Versicherer oder Ihren Versicherungsberater an. Beachten Sie auch, dass die meisten Versicherer die Entscheidungen aktuell individuell für den Einzelfall treffen.
Informationen für Firmen und Betriebe
Was, wenn meine Firma beziehungsweise Betrieb wegen behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen werden muss?
Betriebsschließungsversicherung:
Einen umfangreichen Versicherungsschutz bietet im Grunde eine Betriebsschließungsversicherung. Ob die Folgen des Coronavirus für den Betrieb beziehungsweise die Entschädigungskosten für eine Betriebsschließung durch behördliche Auflagen übernommen werden (zum Beispiel Löhne, Mieten und laufende Kosten), hängt primär von der Bedingungsgrundlage des Versicherers ab. Bezieht sich die Gesellschaft pauschal auf das 5 Jahre alte Infektionsschutzgesetz, so besteht kein Versicherungsschutz. Das Coronavirus wurde erst kürzlich in das Gesetz unter dem Paragraph 6 aufgenommen. Umfassen die Bedingungen allgemeingültig die Paragraphen 6 und 7 des Gesetzes, so leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund in diesen Paragraphen namentlich genannten, meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern den Betrieb schließt – also auch beim Coronavirus.
Betriebsunterbrechungsversicherung:
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung beziehungsweise Betriebsausfallversicherung kommt aktuell nur in Frage, wenn explizit der Inhaber der Firma ebenfalls versichert ist. Dies bedeutet konkret: Wenn der Inhaber am Coronavirus erkrankt oder ihm Quarantäne verordnet wird und er daraufhin ausfällt, leistet die Versicherung. Oftmals steht hier zur Bedingung, dass der Betrieb ohne den Inhaber nicht funktioniert, etwa, wie es in einer Arztpraxis oder Anwaltskanzlei der Fall wäre.
Ertragsausfallversicherung:
Eine solche Sachversicherung leistet nicht bei einem Ertragsausfall aufgrund des Coronavirus. Grundlage der Leistungspflicht einer Ertragsausfallversicherung ist ein expliziter, vorangegangener Sachschaden.
Was, wenn meine Waren nicht geliefert beziehungsweise transportiert werden können?
Bezieht Ihr Betrieb Waren aus dem Ausland beziehungsweise ist auf Warenlieferungen angewiesen, so besteht beim aktuellen Coronavirus und auch bei Infektionsgefahr von Krankheiten nur bedingt bis gar kein Versicherungsschutz. In einer Transportversicherung ist die Leistung bei “Verzögerung der Reise” explizit ausgeschlossen. Inwiefern Warenlieferungen in Verbindung mit dem Coronavirus versichert sind, ist im Einzelfall vom Versicherer zu prüfen.
Derzeit kaum Neuanträge möglich
Laut der VEMA (Versicherungsmakler Genossenschaft eG) sind Neuanträge derzeit kaum noch möglich. Versicherer, die eine Betriebsschließungsversicherung oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Absicherung der leitenden Person anbieten, haben einen Annahmestopp verhängt, da die Ausbreitung des Coronavirus und die resultierenden Folgen nicht abgeschätzt werden können. Eine Beantragung dieser Versicherungen ist wahrscheinlich erst ab nächstem Jahr möglich.
Coronavirus aus den Bedingungen ausgeschlossen
Haben Versicherer noch keinen Annahmestopp ausgesprochen, wird das Coronavirus sehr wahrscheinlich als Leistungsauslöser ausgeschlossen. Dies ist uns bereits von einigen Versicherungsgesellschaften für gewerbliche Policen bekannt. Voraussichtlich werden weitere Versicherungsprodukte und Versicherungsgesellschaften folgen. Inwiefern sich Entscheidungen auf bestehende Versicherungsverträge auswirken, ist im Einzelfall abzuklären.
Wenn Sie bereits Versicherungen haben
Haben Sie für Ihren Betrieb oder Ihre Firma bereits eine Betriebsschließungsversicherung oder eine Betriebsunterbrechungs-/Betriebsausfallversicherung abgeschlossen, dann treten Sie für Fragen um den Versicherungsschutz bezüglich Coronavirus/Covid-19 mit Ihrem Versicherer direkt in Kontakt. Je nach Tarifbedingungen sowie der Einschätzung der Versicherungsgesellschaft hängt die Leistungserbringung ab, falls Ihr Betrieb wirklich wegen behördlicher Auflagen geschlossen werden muss und Sie Versicherungsleistungen beantragen.
Informationen für Veranstalter
Was, wenn meine Veranstaltung wegen behördlicher Auflagen ausfallen muss?
Prinzipiell leistet eine Veranstaltungsausfallversicherung u. a. bei Ausfall wegen Streik, Terror oder Versagen technischer Einrichtungen, bei wetterbedingten Ausfällen oder bei Personenausfall aufgrund Unfall oder Krankheit eines Künstlers. Bestandteil einiger Policen ist auch der Leistungspunkt “Ausfall wegen behördlicher Verordnungen”. Aktuell schließen viele Versicherer diesen Leistungspunkt jedoch aus. Bedeutet: Die Ausfallversicherung leistet nicht, wenn wegen behördlichen Quarantänemaßnahmen oder anderen Verordnungen bezüglich des Coronavirus die Veranstaltung abgesagt wird. Dies wurde uns von zwei Seiten bestätigt.
Wie Sie bei Epidemien und Pandemien versichert sind und wie Sie Ihren Betrieb vorsorglich absichern können, erfahren Sie in diesem Ratgeber:
Versicherungsschutz bei Epidemien und Pandemien für Unternehmen
Informationen für Angestellte
Was, wenn ich am Coronavirus erkranke – wer zahlt mein Gehalt?
“Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch”, so die VEMA. Daher erhalten Sie als Angestellter Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber für 6 Wochen, wenn Sie erkranken. Ab der 7. Woche bekommen Sie Krankengeld, welches Sie jedoch selbst bei der zuständigen Landesbehörde beantragen müssen. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden.
Was, wenn ich aus Angst vor Ansteckung nicht an einer Dienstreise oder dienstlichen Veranstaltung teilnehmen möchte?
In einem solchen Fall kann keinerlei Erstattung geleistet werden, da die reine Angst beziehungsweise Furcht vor dem Coronavirus keine Begründung zur Leistungserbringung darstellt. “Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar”, so die VEMA.
Kann ich trotz Kurzarbeit privat krankenversichert bleiben?
In der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt prinzipiell: Wenn der Lohn unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt, muss der Versicherte zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln. Beim Thema Kurzarbeit gilt jedoch: Solange das verringerte Einkommen nicht länger als 3 Monate anhält, kann der Versicherte in der PKV bleiben. Auch der Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird weiter gezahlt, allerdings nur auf den tatsächlich gezahlten Kurzarbeitslohn. Für PKV-Versicherte bedeutet dies, dass sie über die Monate etwas höhere Beiträge für ihre PKV zahlen müssen. Sollte dies nicht möglich sein, kann man den Versicherer direkt kontaktieren. Mehr dazu im Abschnitt „Wenn Sie Ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr zahlen können“ .
Hat die Coronakrise Auswirkungen auf meine betriebliche Altersvorsorge?
Wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet:
Bei Kurzarbeit wird dem Arbeitnehmer in der Regel entweder ein Teil seines Lohns (Kurzlohn) und ein Zuschuss in Form des Kurzarbeitergeldes, oder komplett nur Kurzarbeitergeld gezahlt. Dabei gilt für die betriebliche Altersvorsorge (bAV):
- Wenn der Arbeitnehmer noch einen Teil seines ursprünglichen Lohns erhält, ist eine Fortführung der bAV grundsätzlich möglich. Hier können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Reduzierung des Beitrages zur Entgeltumwandlung einigen. Beachtet werden sollte hier jedoch, dass sich dann auch der Arbeitgeberzuschuss verringert.
- Wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld erhält, jedoch keinen Lohn, ist auch das Fortführen der bAV nicht möglich, da es sich beim Kurzarbeitergeld um eine Lohnersatzleistung handelt, nicht aber um Entgelt, welches umgewandelt und bezuschusst werden kann. Sie können Ihre bAV jedoch privat weiterführen. Dabei zahlen Sie Ihre Beiträge dann regulär von Ihrem Nettoeinkommen.
Es gelten unter Umständen andere Regelungen, wenn die bAV rein arbeitgeberfinanziert ist.
Wenn Ihr Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnet:
Bei Zwangsurlaub ändert sich an Ihrer bAV nichts weiter, da Sie in der Regel weiterhin Gehalt beziehen.
Wenn Sie entlassen werden und noch keinen neuen Job haben:
In einem solchen Fall entfallen natürlich jegliche Einnahmen. Auch eine private Fortführung des Vertrages wird unter Umständen schwierig. Sie können mit Ihrem bAV-Anbieter eine Stilllegung des Vertrages vereinbaren.
Bitte beachten Sie: Das Thema betriebliche Altersvorsorge ist unheimlich komplex und es spielen stets verschiedene Akteure eine Rolle. Jegliche Änderungen an bestehenden bAV-Verträgen erfordern zudem Änderungen der arbeitsrechtlichen Zusage sowie der Entgeltumwandlungsvereinbarung. Auch sollten besondere Regelungen beachtet werden, wie etwa im Betriebsrentengesetz, Tarifverträgen oder Versorgungsordnungen. Haben Sie einen bAV-Vertrag mit Zusatzbausteinen, sollten Sie vor etwaigen Maßnahmen die Auswirkungen auf diese abwägen. Wenden Sie sich in jedem Fall an den zuständigen bAV-Ansprechpartner Ihrer Firma, Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Versicherungsberater.
Informationen für Selbständige und Freiberufler
Erhalte ich als Selbständiger Krankentagegeld, wenn ich am Coronavirus erkranke?
Ähnlich wie bei Angestellten gilt auch für das Krankentagegeld für Selbständige: Der Coronavirus ist ein Krankheitserreger. Wenn Sie als Selbständiger am Virus erkranken und eine private Krankentagegeldversicherung haben, leistet diese.
Wenn man als Selbständiger in Quarantäne geschickt wird, kann man sich für eine Lohnerstattung an die zuständige Landesbehörde wenden. Die Erstattung erfolgt in der Regel auf Basis des Einkommens des Vorjahres.
Corona Schutzschirm: Finanzielle Hilfsprogramme vom Staat
Das Bundesfinanzministerium hat am 23. März ein umfangreiches Hilfsprogramm aufgestellt, um Unternehmen und Selbständige wirtschaftlich zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Die geplanten Hilfen im Überblick.
Kleinunternehmen, Selbständige und Freiberufler
1. Soforthilfe
Es handelt sich um einmalige Soforthilfen, mit denen anfallende Miet- und Betriebskosten gedeckt werden können. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Betroffenen Unternehmen müssen nachweisen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie eingetreten sind (heißt: Vor März 2020 muss das Unternehmen liquide gewesen sein).
Liegt dies vor, können folgende Unternehmen Zuschüsse erwarten:
- Selbständige und Unternehmen bis max. 5 Beschäftigte: max. 9.000 Euro für 3 Monate
- Selbständige und Unternehmen bis max. 10 Beschäftigte: max. 15.000 Euro für 3 Monate
2. Kredite
Auch Kleinunternehmern und Solo-Selbständigen sollen Hilfskredite über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt werden. Die Voraussetzungen für diese Kredite sollen massiv gelockert und die Konditionen verbessert worden sein. Die KfW übernimmt 80-90 Prozent der Haftung für diese Kredite.
Folgende Kreditprogramme stehen zur Verfügung:
- KfW-Unternehmerkredit – für Unternehmen älter als 5 Jahre
- ERP-Gründerkredit – für Unternehmen jünger als 5 Jahre
Die Beantragung der Hilfskredite erfolgt über die Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner. Alle Informationen dazu auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (am Ende dieses Abschnittes verlinkt) oder direkt bei der KfW.
3. Grundsicherung:
Selbständige sollen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Für 6 Monate müssen bei der Beantragung von Grundsicherung keine Vermögensverhältnisse offengelegt und kein Vermögen angetastet werden. Mithilfe der Grundsicherung kann trotz Verdienstausfall der Lebensunterhalt sowie die eigene Unterkunft gesichert werden.
Mittelständler und Großunternehmen
1. Schutzfonds
Es soll ein Wirtschaftsstabiliserungsfonds errichtet werden, der in Kombination mit den KfW-Kreditprogrammen insbesondere großen Unternehmen eine finanzielle Stütze sein soll. Zu den geplanten Maßnahmen gehören staatliche Liquiditätsgarantien und Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals. Alle Infos dazu auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (am Ende dieses Abschnittes verlinkt).
2. Kredite:
Ebenso wie Kleinunternehmen bietet das Bundesfinanzministerium zusammen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auch mittleren und großen Unternehmen umfangreiche Hilfskredite. Die Haftung übernimmt die KfW zu 80-90 Prozent. Prozesse zur Risikobewertung sollen vereinfacht werden, damit die Kreditvergabe zügig erfolgen kann.
Je nach Alter und Größe des Unternehmens sind folgende Hilfskredite vorgesehen:
- Unternehmerkredit (1 Milliarde Euro)
- Gründerkredit (1 Milliarde Euro)
- Kredit für Wachstum (25 Millionen Euro bis unbegrenzt)
Alle Informationen dazu auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (am Ende dieses Abschnittes verlinkt) oder direkt bei der KfW.
Beschäftigte
Beschäftigte beziehungsweise Angestellte allein können konkret nichts tun. Ihre Arbeitgeber beziehungsweise die Unternehmen können für ihre Beschäftigten jedoch Kurzarbeitergeld beantragen, um Kündigungen zu vermeiden. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, wenn es durch das Coronavirus zu Arbeitsausfällen kommt. Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde dafür erleichtert. Die Beantragung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit.
Mehr Informationen dazu im Update „Neue Regelungen für Kurzarbeitergeld“, oder auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Alles rund um Auslandsreisen
Was, wenn ich aus Angst vor Ansteckung meine bereits gebuchte Reise nicht antreten möchte?
Wenn Sie einfach so stornieren, dann müssen Sie mit Stornokosten rechnen. Teilweise kann auf Kulanz des Reiseveranstalters aufgrund der aktuellen Situation gesetzt werden. Treten Sie am besten direkt mit dem Reiseveranstalter beziehungsweise dem Hotel und der Airline in Kontakt.
Reiserücktrittsversicherung:
Eine Reiserücktrittsversicherung schützt prinzipiell davor, wenn man wegen eines unerwarteten Ereignisses (Erkrankung, Todesfall in der Familie, Verlust des Arbeitsplatzes) seine Reise nicht antreten kann. “Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar”, so die HanseMerkur. Anders kann die Lage aussehen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für Ihre Reiseregion herausgegeben hat. Hier kann oft beim Reiseveranstalter umgebucht oder storniert werden.
Was, wenn ich vor meiner Reise am Coronavirus erkranke?
In einem solchen Fall würde die Reiserücktrittsversicherung greifen und man bekommt die Kosten der Reise erstattet. Anders als die Angst zu erkranken, ist die tatsächliche Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund.
Was, wenn ich während der Reise am Coronavirus erkranke?
Auslandskrankenversicherung:
Eine private Auslandskrankenversicherung übernimmt in der Regel alle anfallenden Behandlungskosten, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht zahlt. Demnach leistet sie auch für Behandlungen aufgrund einer Coronavirus-Infektion, wie der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) bestätigt. Je nach Tarif und Versicherungsbedingungen wird auch der Rücktransport nach Deutschland übernommen.
Reiseabbruchversicherung:
Eine Reiseabbruchversicherung leistet nur bei Erkrankung an Covid-19 im Urlaub, wenn:
- zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für die Reiseregion ausgesprochen wurde
- zum Zeitpunkt der Einreise kein Pandemie-Status ausgerufen wurde.
Ich kann meine Reise nicht antreten: Wann ist der Reiseveranstalter zuständig, wann die private Reiseversicherung?
Prinzipiell gilt: Sollte der Reiseantritt aufgrund von Reisebeschränkungen beziehungsweise -sperren nicht möglich sein, dann wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter (beziehungsweise das Hotel, die Airline oder dorthin, wo Sie Ihre Reise gebucht haben). Für eine private Reiseversicherung ist die Verhängung einer Reisesperre kein versichertes Ereignis. Sollten Sie die Reise aufgrund einer Coronavirus-Erkrankung nicht antreten können, dann wenden Sie sich an den Anbieter Ihrer Reiserücktrittsversicherung. Eine Krankheit als Grund für den Reiserücktritt oder -abbruch ist dagegen ein versichertes Ereignis.
Bei Pandemie-Status kein Versicherungsschutz!
Sobald die WHO offiziell den Pandemie-Status für das Coronavirus ausruft (was am 11. März geschah, mehr dazu im Abschnitt „Updates„), besteht für Reiseversicherungen grundsätzlich kein Versicherungsschutz mehr. Dies gilt für Reiseversicherungspakete, Reiserücktrittsversicherungen und Reiseabbruchversicherungen. In den Vertragsbedingungen ist explizit aufgeführt, dass „Schäden, Erkrankungen und Tod infolge einer Pandemie“ nicht versichert sind. Dies gilt auch unabhängig von einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, so die VEMA.
Ein ausführliches FAQ hat die Ergo hier und die Allianz hier veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um die Reiseversicherungen der jeweiligen Anbieter handelt. Je nach Versicherungsunternehmen können sich die Bedingungen unterscheiden. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen zu Ihrer individuellen Situation am besten direkt an Ihren Versicherer. Mittlerweile ist es besser möglich, sich gegen Corona und damit verbundene Probleme bei Reisen zu versichern:
Mehr zu Reiseversicherungen und Corona
Zahlt Krankenversicherung die Kosten für einen Coronaviren-Test?
Gesetzliche Krankenkassen
Ein Test auf Coronaviren wird für gesetzlich Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, wenn die Bedingungen auf Verdachtsfall des Robert Koch-Instituts erfüllt sind und der zuständige Arzt eine Notwendigkeit darin sieht. Aktuell belaufen sich die Kosten auf ca. 130 Euro zzgl. Porto.
Private Krankenversicherungen
Wer privat versichert ist, kann die Kosten für den Corona-Test zur Erstattung bei seiner privaten Krankenversicherung einreichen. Laut Bedingungen leisten private Krankenversicherer auch für “ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten”. Sind die Kriterien des Robert Koch-Instituts erfüllt und der Verdacht auf Ansteckung begründet, kann ein Corona-Test durchgeführt und die Kosten von der privaten Krankenversicherung erstattet werden. Aktuell belaufen sich diese für privat Versicherte auf ca. 150 Euro zzgl. Porto.
Nicht wegen jedem Verdacht gleich Corona-Test durchführen lassen
Einen Test nur wegen des vagen Verdachts einer Infektion durchführen zu lassen, ist laut Ärzten nicht sinnvoll. In jedem Fall sollte der Hausarzt oder die Gesundheitsbehörde telefonisch kontaktiert werden, um das weitere Vorgehen zu klären. Ein Verdacht auf Ansteckung ist dann begründet, wenn Sie sich kürzlich in einer Risikoregion aufgehalten oder Kontakt zu einem Erkrankten hatten.
Wichtig: „Untersuchungen werden nur auf Veranlassung eines Arztes durchgeführt“, betont auch nochmal das Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin (BNITM) in Hamburg. Die Proben für einen Coronaviren-Test werden vom behandelnden Arzt abgenommen und an zuständige Labore geschickt, unter anderem auch an Institute wie das BNITM.
Alle weiteren Informationen zu den Kriterien des Robert Koch-Instituts für Verdachtsfälle sowie über das Testvorgehen finden Sie hier.
Leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Was, wenn ich aufgrund der Viruserkrankung berufsunfähig werde?
Da die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bei jeder nicht explizit ausgeschlossenen Krankheit leistet, gilt dies natürlich theoretisch auch für Covid-19. Grundsätzlich gilt: Wenn die Auswirkungen der Krankheit die Berufsfähigkeit zu mindestens 50 Prozent für mindestens voraussichtlich 6 Monate mindern, leistet der Versicherer und zahlt die Berufsunfähigkeitsrente aus. Dies muss ärztlich bestätigt werden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung und Corona
Greift die Infektionsklausel in der BU beim Coronavirus?
Wer eine private BU mit dem Einschluss der Infektionsklausel abgeschlossen hat, kann bei einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot mit einer Leistung rechnen. Oftmals wird diese Klausel für Ärzte, Zahnärzte und andere medizinische Berufe vereinbart. Auch wenn vom Versicherten für andere Personen eine Infektionsgefahr mit dem Coronavirus ausgeht, gilt dieser nach der Infektionsklausel als berufsunfähig und erhält Leistung.
Achtung: Dies gilt vorerst nur für bestehende BU-Verträge. Für Neuverträge wird voraussichtlich die Infektionsklausel beim Coronavirus nicht greift, wenn ein Notzustand herrscht, in dem die Infektionsrate in Deutschland voraussichtlich sehr hoch sein wird. Darüber sind BU-Versicherer aktuell im Gespräch. Offizielle beziehungsweise schriftliche Aussagen liegen hierzu noch nicht vor.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Coronavirus und Covid-19
- Globaler Infektionsverlauf des Coronavirus: WHO und Robert Koch-Institut
- Neuigkeiten über das Coronavirus und Covid-19: WHO (englisch) und Robert Koch-Institut und Bundesgesundheitsministerium
- Häufige Fragen und Antworten zum Coronavirus und Covid-19: Robert Koch-Institut
- Reise- und Sicherheitshinweise: Auswärtiges Amt
- Die Berliner Gesundheitsverwaltung hat eine Hotline eigens zum Thema Coronavirus geschaltet. Sie erreichen diese unter 030 90 28 28 28 von 8 bis 20 Uhr.
Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Coronavirus und dessen Folgen um eine neuartige Erscheinung handelt. Auch die Folgen für die Versicherungswirtschaft sind demnach nicht abzuschätzen. Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Inhalte dieser Seite dienen Ihnen lediglich der Information.
Ob und in welchem Umfang Sie Versicherungsschutz haben oder dieser möglich ist, ist aufgrund der dynamischen Entwicklung stets eine Einzelfallentscheidung. Wenn Sie als Betrieb oder als Privatperson bereits eine entsprechende Versicherungspolice haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Versicherungsgesellschaft oder an Ihren Versicherungsberater oder -makler, um das weitere Vorgehen zu klären.