Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wann die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bei Corona zahlt, was derzeit am Arbeitsplatz gilt und welche Rechte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Corona bestehen.
Inhalt dieser SeiteCovid Patienten haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
Die vergangenen Jahre zeigten, dass eine Corona-Infektion durchaus auch ernste Krankheitsbilder in Form von Long- und Post-Covid hervorrufen kann. Personen mit einem schweren Krankheitsverlauf sind häufig stark in ihrem Leben eingeschränkt und nicht in der Lage, ihrer normalen Berufstätigkeit nachzugehen. Eine Berufsunfähigkeit ist die Folge, dessen Anerkennung der Patient bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bewirken muss. Nach herrschender Meinung der Versicherer kann eine Covid-Erkrankung als Grund für eine Berufsunfähigkeit gelten.
Wann genau leistet die Versicherung?
Wenn man bereits über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verfügt und wegen einer Corona-Infektion berufsunfähig wird, dann leistet die Versicherung. Die Ursache hierfür ist unerheblich. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist dazu da, den Lebensunterhalt mit einer Berufsunfähigkeitsrente abzusichern, wenn man in seinem gewohnten Beruf nicht mehr arbeiten kann. Erleidet beispielsweise ein Dachdecker einen Bandscheibenvorfall, durch den er fortan keine Dacharbeiten mehr durchführen kann, dann springt die Versicherung für den Ausfall seines Lohns ein.
Um Anspruch zu haben, müssen Corona-Erkrankte folgende typische Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllen:
Patienten mit Lungenfibrose haben Chance auf Berufsunfähigkeitsrente
In schweren Verläufen kann das Virus scheinbar nicht nur auf die Lunge, sondern auch auf andere Organe wie Niere, Herz und Gehirn schwerwiegende Auswirkungen haben. Häufig berichtet wird beispielsweise von Lungenfibrose als Spätfolge einer überstandenen, schweren Corona-Infektion. Hierbei bildet sich Narbengewebe in der Lunge, was dazu führt, dass sie nicht mehr so leicht Sauerstoff aufnehmen kann. Für den Menschen sind Kurzatmigkeit und eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit die Folge. Tatsächlich gibt es viele Corona-Patienten, die unter einer Lungenfibrose leiden. Die gute Nachricht ist jedoch, dass viele Formen der Lungenfibrose in der Regel heilbar sind.
Berufsunfähigkeit nach Behandlung auf Intensivstation wahrscheinlich
Menschen, die aufgrund einer Covid-19-Infektion künstlich beatmet werden mussten, haben eine hohe Wahrscheinlichkeit, zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, berufsunfähig zu werden. Während der Beatmung werden Patienten in ein künstliches Koma versetzt, das alleine schon eine starke Belastung darstellt. Die künstliche Beatmung ist zwar eine Maßnahme, die in vielen Fällen lebensrettend sein kann, die aber den Körper auch schwer mitnimmt und gravierende physische und psychische Folgen haben kann. So muss man danach erst mühsam wieder Muskeln aufbauen, um sich wieder normal bewegen zu können, und ob man jemals wieder so fit wird wie zuvor, ist unklar.
Depressionen und Angststörungen begründen Berufsunfähigkeit
Eine indirekte Folge des Virus und seiner Begleitumstände ist ein vermehrtes Auftreten von psychischen Erkrankungen. Die aktuelle, unsichere Situation ist für viele Menschen sehr belastend. Einige verlieren gar ihren Job, bekommen keine Aufträge mehr oder der Betrieb geht in Insolvenz. Zudem ist die Gefahr einer erneuten depressiven Phase für Menschen, die bereits vorher an einer Depression erkrankt waren, hoch. Auch in einem solchen Fall zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung. Psychische Erkrankungen zählen mittlerweile zu den häufigsten Ursachen dafür, dass Menschen berufsunfähig werden.
Muss eine Corona-Infektion als Vorerkrankung angegeben werden?
Aufgrund der möglichen Spätfolgen des Virus, nehmen immer mehr Versicherer Fragen nach dem Coronavirus in ihre Gesundheitsprüfung auf. So gibt es bereits Versicherer, die abfragen, ob man:
Infektionsstadium bestimmt Erfolg der Antragstellung
Bei einer akut bestehenden Infektion nehmen die Versicherer den Antrag nicht an. Wenn man genesen ist, kann man den Antrag aber neu stellen. Sofern die Corona-Infektion ausgeheilt ist und keine Folgeschäden nachgewiesen sind, nimmt der Versicherer den Antrag ganz normal an. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Versicherer zahlt, sollten Sie bei Vertragsabschluss auf die Vereinbarung einer Infektionsklausel bestehen. Diese sorgt dafür, dass Sie im Falle eines beruflichen Tätigkeitsverbots durch eine Infektion Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Leistungsanspruch besteht jedoch nur, wenn das Verbot für mindestens sechs Monate ausgesprochen wurde.
Welche Regeln gelten jetzt am Arbeitsplatz?
Generell haben Arbeitgeber von Gesetz her eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern, das heißt sie müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Angestellten keinen unverhältnismäßigen Risiken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für das Coronavirus. Der beste Schutz für viele ist sicherlich weiterhin (und für die absehbare Zukunft) das Homeoffice. Wo dieses nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Quarantänepflicht am Arbeitsplatz entfällt
Bereits seit dem 01. Mai 2022 herrscht in Deutschland keine Quarantänepflicht mehr. Dies gilt auch für den Arbeitsplatz, das heißt Angestellte brauchen sich nur noch freiwillig in Quarantäne begeben. Auch für Kontaktpersonen von Infizierten ist die häusliche Quarantäne-Pflicht aufgehoben. Arbeitnehmern mit Verdacht auf eine Infektion wird derzeit empfohlen, für mindestens fünf Tage in Quarantäne zu gehen und Kontakte strikt zu meiden. Nach dieser Zeit sollten täglich Selbsttests gemacht werden, um sicherzustellen, dass man nicht ansteckend ist. Erhärtet sich der Verdacht durch ein positives Test-Ergebnis, müssen sich Arbeitnehmer auf Anordnung der Behörden für weitere fünf Tage isolieren. Damit Beschäftigte ihre Tätigkeit wiederaufnehmen können, müssen sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Die Symptomfreiheit muss durch einen negativen Antigentest oder PCR-Test belegt werden.
Was passiert, wenn man freiwillig in Quarantäne geht?
Grundsätzlich gilt, dass eine Quarantäne immer vom Gesundheitsamt angeordnet sein muss. Es hindert einen zwar niemand daran, eine selbstauferlegte Quarantäne einzuhalten, und in vielen Fällen ist das sicher auch sinnvoll. Problematisch wird es dann, wenn der Arbeitgeber Anwesenheit auf der Arbeit erfordert. Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Arbeitskraft und sind deshalb auch verpflichtet, zur Arbeit zu kommen.
Der Arbeitgeber muss aber dafür sorgen, dass seine Angestellten am Arbeitsplatz angemessen vor Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt sind. Erkrankte Personen müssen vom Betrieb ferngehalten werden, der Arbeitgeber darf also zum Beispiel niemandem erlauben, krank zur Arbeit zu kommen.
Was passiert, wenn Quarantäne angeordnet wird, wenn man gesund ist?
Angesichts der drohenden Corona-Welle im Herbst ist es möglich, dass es zu einem erneuten Aufleben strikter Corona-Maßnahmen kommt. Diese schließen natürlich auch Regelungen zur häuslichen Quarantäne mit ein, beziehungsweise Regelungen zum Umgang mit Personen, die Kontakt zur einer an Covid-19 erkrankten Person hatten und/oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind. In solchen Fällen mussten Betroffene gewöhnlich zwei Wochen lang zu Hause ausharren, um sicherzustellen, dass sie das Virus nicht weiter übertragen können.
Ist es für die betroffene Person möglich, von zu Hause aus zu arbeiten, dann ist sie hierzu verpflichtet. Ist dies nicht möglich, dann muss sie nicht arbeiten. Das Gehalt wird jedoch weiterhin gezahlt. Es gilt hierbei das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten“: Der Arbeitgeber muss weiter zahlen, kann sich das Gehalt aber vom Gesundheitsamt erstatten lassen.
Was passiert, wenn Quarantäne angeordnet wird, wenn man krank ist?
Wer an Covid-19 erkrankt ist, muss sich in seiner Wohnung isolieren und wird regelmäßig vom Gesundheitsamt oder dem Hausarzt überwacht. Ansonsten gilt das gleiche, wie bei jeder anderen Krankheit auch: Niemand muss krank arbeiten, auch nicht im Homeoffice. Das Gehalt wird ganz normal für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Sollte man länger krank sein, gibt es für gesetzlich Versicherte das Krankengeld.
Arbeiten im Homeoffice
Die konkreten Regelungen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus sahen und sehen in jedem deutschen Bundesland anders aus, gemeinsame Linien sind dennoch deutlich sichtbar. So haben die meisten Unternehmen, deren Angestellten es möglich ist, im Homeoffice zu arbeiten, dieses angeordnet. War kein Arbeiten von zu Hause möglich, oder zumindest eine teilweise Präsenz in der Firma erforderlich, so wurde in wöchentlich wechselnden Schichten im Büro gearbeitet. Bereits seit März 2022 besteht keine Homeoffice-Pflicht mehr, das heißt Arbeitgeber sind seitdem nicht mehr gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken. Dennoch können Unternehmen je nach Hausrecht weiter Vorgaben machen und Homeoffice weiterhin freiwillig anbieten. Besonders Mitarbeiter, die im Großraumbüro arbeiten, nehmen Homeoffice-Möglichkeiten ihrer Gesundheit zuliebe dankend an.
3G-Regel am Arbeitsplatz
Mit dem Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes im März 2022 wurde ebenfalls die gesetzliche Verpflichtung zu 3G am Arbeitsplatz aufgehoben. Der Arbeitgeber darf somit den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten weder abfragen, berücksichtigen noch für spätere Zwecke aufbewahren. Auch gibt es keine Testpflicht für Mitarbeitende mehr, sondern lediglich die Pflicht zum Testangebot von Seiten des Arbeitgebers. Das Testangebot kann der Arbeitgeber aktuell von zweimal auf einmal pro Kalenderwoche reduzieren. Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten ebenfalls stets die Möglichkeit geben, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen. Da keine allgemeine Impfpflicht herrscht, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, von seinen Mitarbeitern einen Impfnachweis zu verlangen.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Auch wenn es keine staatliche Maskenpflicht mehr gibt, können Arbeitnehmer weiterhin zum Tragen einer Maske verpflichtet werden. Denn mittlerweile darf jedes Unternehmen für sich entscheiden, ob und wann der Mitarbeiter eine Maske zu tragen hat. Gerade wo Personenkontakte im Betrieb nicht zu reduzieren sind, rufen Unternehmen eine Maskenpflicht aus. Welche Atemschutzmaske genutzt werden soll, schreibt ebenfalls das Hausrecht des Unternehmens vor. Befolgt ein Arbeitnehmer die interne Maskenpflicht nicht, besteht die Gefahr, dass er von seinem Arbeitgeber gekündigt wird.
Test-, Genesenen- oder Impfnachweis im ÖPNV
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes müssen Fahrgäste in Bussen und Bahnen keinen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis mehr vorlegen. Für viele Arbeitnehmer ist diese Entscheidung eine enorme Entlastung, zumal gerade das Testverfahren viel Zeit in Anspruch nahm und mit regelmäßigen Kosten verbunden war.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer in der Corona-Krise?
Müssen Arbeitnehmer zur Arbeit kommen, auch wenn sie Angst vor Ansteckung haben?
Generell gilt, dass Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus keinen Grund darstellt, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn man selbst oder Angehörige zu einer Risikogruppe gehören. Nach wie vor darf man nur bei einer akuten Erkrankung der Arbeit fernbleiben. Dies gilt auch, wenn kein Homeoffice möglich ist und Arbeitnehmer den öffentlichen Personennahverkehr benutzen müssen, um zur Arbeit zu kommen.
Dürfen Arbeitnehmer sich selbständig Homeoffice verordnen?
Arbeitnehmer dürfen auch nicht ohne Absprache im Homeoffice arbeiten. Im Extremfall können Arbeitgeber Angestellten, die unabgesprochen nicht zur Arbeit erscheinen, das Gehalt streichen. Im einzelnen sollten Arbeitnehmer immer versuchen, mit dem Arbeitgeber zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Gab es einen nachgewiesenen Corona-Fall im Betrieb, kann jedoch anderes gelten.
Können Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn der ÖPNV nicht fährt?
In der Coronakrise war es möglich, dass für eine begrenzte Zeit der ÖPNV nicht nach dem normalen Fahrplan verkehrte. Wer darauf angewiesen ist und deshalb nicht zur Arbeit kommen kann, darf aber nicht automatisch einfach zu Hause bleiben. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Arbeitsweg beim Arbeitnehmer. Dieser muss dafür Sorge tragen, dass er zum Arbeitsplatz kommt, zur Not über einen anderen Verkehrsweg. Wenn dies gar nicht möglich ist, und der Arbeitnehmer zu Hause bleibt, kann der Arbeitgeber ihm das Gehalt verweigern. Eine Abmahnung darf er ihm hierfür jedoch nicht ausstellen. Wie auch in allen anderen Fällen sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich im einem solchen Fall um eine für alle Seiten akzeptable Lösung bemühen.
Vereinfachte Krankschreibung
Als das alte Infektionsschutzgesetz noch galt, war es möglich, sich bei Infektionen der oberen Atemwege, die keinen Verdacht auf Covid-19 nahelegen, per Telefon für maximal 7 Tage krankschreiben zu lassen. Wer mit Halsschmerzen und Schnupfen aufwachte, muss sich also nicht erst in die Arztpraxis schleppen, um die Krankschreibung für den Arbeitgeber zu bekommen. Seit Ende Mai 2022 müssen Patienten mit normalen Erkältungssymptomen wieder in die Arztpraxis gehen, um eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
Krankmeldung in Coronazeiten: Darf der Arbeitgeber alles wissen?
Normalerweise haben Arbeitgeber kein Recht darauf, zu erfahren, woran ein Arbeitnehmer erkrankt ist, wenn er ihm eine Krankmeldung abgibt. Ist der Beschäftigte jedoch am Coronavirus erkrankt, muss der zuständige Arzt das dem Gesundheitsamt melden. Dieses informiert in der Regel den Arbeitgeber, damit potenzielle Kontaktpersonen gefunden und ebenfalls isoliert werden können.
Können Arbeitnehmer die Bereitstellung von Schutzkleidung verlangen?
Sofern die Arbeitnehmer in „gewöhnlichen“ Jobs arbeiten, das heißt kein höheres Ansteckungsrisiko haben als in ihrem Privatleben, können sie von ihrem Arbeitgeber keine Bereitstellung spezieller Schutzkleidung verlangen. Wenn sie bei der Arbeit einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, zum Beispiel im Krankenhaus oder an anderen Orten, an denen sie im direkten Kontakt mit Corona-Patienten stehen, muss der Arbeitgeber aber entsprechende Ausrüstung zur Verfügung stellen.
Dürfen Arbeitnehmer auch gegen den Willen des Arbeitgebers einen Mund-Nasen-Schutz tragen?
Prinzipiell können Arbeitgeber dies nicht verbieten, wenn die Angestellten einen Kundenkontakt haben. Haben sie bei der Arbeit keinen Kundenkontakt, so ist dies eine Abwägungsfrage.
Bekommt man trotz Betriebsschließung weiter Gehalt?
Wenn der Betrieb des Arbeitgebers auf behördliche Anordnung geschlossen wurde, bekommen Arbeitnehmer trotzdem weiterhin ihr Gehalt, auch wenn sie nicht selbst erkrankt sind. Die Betriebsschließung fällt unter das Risiko des Arbeitgebers. Gegebenenfalls können Arbeitgeber sich das Gehalt wiederum von den Behörden erstatten lassen oder es greift eine Betriebsunterbrechungsversicherung (falls die Firma eine solche abgeschlossen hatte). Darüber, ob diese Versicherung auch bei Schließung wegen des Coronavirus zahlt, herrscht aktuell jedoch noch Streit.
Welche Rechte haben Arbeitgeber?
Auch Arbeitgeber haben bestimmte Rechte, die sie gerade in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Pandemie zum Schutz ihres Betriebs und der Bevölkerung insgesamt ausüben können. Als erstes denkt man dabei natürlich an medizinisches Personal in Krankenhäusern, Apotheken, oder Forscher auf dem Gebiet der Virologie, die zu Überstunden verpflichtet werden. Aber auch andere, auf den ersten Blick weniger essenzielle Berufe kann es treffen.
Dürfen Arbeitgeber Urlaubssperren verhängen?
Wenn zu viele Mitarbeiter in einem Betrieb wegen Krankheit ausfallen – sei dies wegen Corona-Infektionen oder anderen Krankheiten – dann kann der Arbeitgeber Urlaubssperren verhängen, um das Weiterlaufen des Betriebs zu gewährleisten. Wenn ein Betriebsrat in der Firma vorhanden ist, dann muss dieser zustimmen. Gilt die Urlaubssperre, dann dürfen Arbeitnehmer für einen festgelegten Zeitraum keinen Urlaub mehr nehmen. Bereits vorher genehmigter Urlaub kann allerdings nicht so leicht wieder zurückgezogen werden.
Dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Wenn im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers Überstunden vereinbart sind, dann muss der Arbeitnehmer diese leisten. Dabei müssen aber natürlich die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, das heißt die Überstunden dürfen eine bestimmte Zahl nicht überschreiten und es muss in absehbarer Zeit Ausgleich in Form von Freizeit möglich sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes wurden für die Corona-Pandemie etwas gelockert, gelten jetzt jedoch wieder wie gehabt. Gibt es keine Vereinbarung darüber, dass Überstunden zu leisten sind, können Arbeitnehmer sich weigern. Sie sind nur dann zur Arbeit verpflichtet, wenn ein Notfall vorliegt. Die Überstunden müssen zudem bezahlt werden.
Dürfen Mitarbeiter weiterhin auf Geschäftsreisen geschickt werden?
Dies ist eine Abwägungsfrage zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Sicherheit des Arbeitnehmers. Grundsätzlich können Arbeitgeber ihre Angestellten weiterhin auf Geschäftsreisen schicken, aber es kommt darauf an, ob im Inland oder im Ausland, wie wichtig der Zweck der Reise ist, und wie die persönliche Situation des Arbeitnehmers aussieht (zum Beispiel ob er zu einer Risikogruppe gehört). Sollte die Bundesregierung wieder vor Reisen in bestimmte Länder warnen, dürfte grundsätzlich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Geschäftsinteressen überwiegen. Auch darf niemand in ein Risikogebiet geschickt werden.
Urlaub in Zeiten von Corona
Dürfen Arbeitgeber Zwangsurlaub oder Betriebsferien verordnen?
Nicht ohne Weiteres. Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zwingen, ihren Urlaubsanspruch aufzubrauchen, wenn der Betrieb gerade stillsteht. Dies gilt auch für komplette Betriebsschließungen. Arbeitgeber können die Angestellten dann zwar freistellen, müssen sie in dieser Zeit aber auch bezahlen, und ihr Urlaubsanspruch besteht für den Rest des Jahres weiter.
Auch Betriebsferien können nicht ohne weiteres spontan angeordnet werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, für eine bestimmte Zeit im Jahr (etwa Weihnachten) obligatorische Betriebsferien anzuordnen, während der alle Beschäftigten Urlaub nehmen müssen. Dies muss allerdings mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf angekündigt werden, normalerweise vor Beginn des Urlaubsjahres. Arbeitnehmer könnten sonst zu Anfang des Jahres zum Beispiel schon ihren gesamten Jahresurlaub verplant haben, und keine Urlaubstage mehr für die Betriebsferien übrig haben. Eine spontane Nutzung von Betriebsferien, um coronabedingte Engpässe zu überbrücken, ist darum grundsätzlich nicht zulässig.
Können Arbeitnehmer bereits genommenen Urlaub rückgängig machen?
Wenn eine Ausgangssperre in Kraft ist, oder man in Quarantäne bleiben will oder muss, ist es ein berechtigter Wunsch, den Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Es ergibt sich also ein ähnliches Problem wie bei Krankheit im Urlaub: Unter diesen Umständen ist eine Erholung praktisch kaum möglich. Eine gesetzliche Regelung dafür gibt es jedoch nicht. Arbeitgeber haben keine Verpflichtung, den Arbeitnehmern eine Verschiebung bereits genehmigten Urlaubs zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es nämlich auch keine haltbare Behauptung, dass Urlaub im Ausland erholsamer sei, als in Deutschland. Im Einzelfall sollte man versuchen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Können Urlaubsansprüche bis zum nächsten Jahr aufgespart werden?
Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub in dem Jahr zu nehmen ist, in dem der Anspruch besteht. Ansonsten würde der Zweck der Erholung von der Arbeit nicht erfüllt. Laut Gesetz darf nur Urlaub ins nächste Jahr mitgenommen werden, der wegen Krankheit oder anderen persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auch dieser muss dann aber bis zum 31. März des Folgejahres aufgebraucht werden, eine Regelung, die den meisten Arbeitnehmern vertraut sein dürfte. Sich seinen Urlaub aufgrund von Pandemien aufzusparen, um dann eine besonders lange Reise zu machen, ist also leider arbeitsrechtlich gesehen nicht möglich. Auch eine Auszahlung von Urlaub ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, aber vor Ende nicht mehr alle Urlaubstage nehmen konnte.
Können Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub streichen?
Generell kann bereits gewährter Urlaub nicht einseitig zurückgezogen werden. Sie können ihre Angestellten lediglich darum bitten, ihren Urlaub zu verschieben. Eine Streichung des Urlaubs ist sonst nur in echten Notfällen möglich – Personalknappheit, da andere Mitarbeiter krank oder ebenfalls in Urlaub sind, ist kein Notfall. Ein Notfall könnte zum Beispiel eine Situation sein, an der das Fortbestehen des ganzen Unternehmens hängt. Holt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück, muss er in der Regel entstehende Schäden bezahlen, zum Beispiel Flug- oder Hotelkosten.
Urlaub in Kurzarbeit
Auch Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, können weiter ihren bereits genehmigten und geplanten Urlaub nehmen. Für die Zeit des Urlaubs erhalten sie ihr volles Gehalt, also nicht das durch Kurzarbeit gekürzte. Ist allerdings Kurzarbeit ganz ohne geschuldete Arbeitsleistung angeordnet („Kurzarbeit null“), dann können die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für diese Zeit reduziert sein.
Berufstätige Eltern in der Corona-Krise
Gerade für Eltern kleiner Kinder sind Krisensituation wie die Corona-Pandemie besonders schwer zu bewältigen. Durch die Kontaktbeschränkungen wurde der normale Schul- und Kindergartenbetrieb stark beeinträchtigt. Auch eine Kinderbetreuung durch die Großeltern war während der pandemischen Lage nur begrenzt möglich, da ältere Menschen besonders oft schwere Verläufe von Covid-19 entwickeln und darum eine Risikogruppe sind. Wenn beide Eltern berufstätig sind, entsteht also eine fast unlösbare Situation. Denn wie soll man gleichzeitig im Homeoffice arbeiten und den Schulunterricht oder das Aktivitätenprogramm des Kindergartens ersetzen?
Notbetreuung für Eltern in systemrelevanten Berufen
Eine Kinderbetreuung in Kitas und Schulen gibt es natürlich während der pandemische Lage für Fälle, in denen die Eltern unabkömmlich sind. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Wann dürfen Eltern zu Hause bleiben?
Wenn während einer Pandemie keine andere Kinderbetreuung möglich ist, die Eltern aber auch nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten und so Anspruch auf die Notbetreuung haben, können sie zu Hause bleiben, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer in solchen Fällen freistellen. Allerdings haben die Beschäftigten dann für diese Zeit keinen Anspruch mehr auf ihr Gehalt, und auch ihr Urlaubsanspruch für das Jahr reduziert sich, da das Arbeitsverhältnis ruht. Eltern können sich den Verdienstausfall aber zumindest teilweise vom Staat ersetzen lassen.
Ist es möglich, während/nach der Coronakrise einen Job zu finden?
Wer bereits vor der Corona-Pandemie schon arbeitslos war, oder nun arbeitslos wird, hat es schwer. Aufgrund des allgemeinen Einbruchs der Wirtschaft gibt es aktuell wenig Jobangebote. Trotzdem ist das Vorhaben, einen neuen Job zu finden, natürlich bei weitem nicht aussichtslos. Es lohnt sich, aufmerksam nach Stellenangeboten zu suchen, denn natürlich gibt es auch Unternehmen, die gerade aufgrund der Krise händeringend Personal suchen. Ein paar Beispiele:
Können Bewerbungsgespräche wieder stattfinden?
Während der Coronakrise sind viele Personalabteilungen auf Telefoninterviews und Vorstellungsgespräche per Videokonferenz ausgewichen, um Bewerber interviewen zu können, ohne jemanden zu gefährden. Aktuell finden Bewerbungsgespräche bei vielen Unternehmen wieder vor Ort statt, natürlich unter Einhaltung der geltenden Richtlinien.
Welche Unterstützung erhalten Arbeitslose?
Für Menschen, die bereits bei Beginn der Coronakrise arbeitslos waren, gab es eine gute Nachricht: Der Bezug von Arbeitslosengeld I wurde durch die Coronakrise verlängert. Normalerweise haben Arbeitslose nur 12 Monate lang Anspruch auf diese Leistung. Durch die Pandemie konnte die Auszahlung des ALG I jedoch um 3 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch auf ALG I zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 geendet hätte.
Fazit
Für Personen mit Long- oder Post-Covid Symptomen ist ein normaler Berufsalltag häufig nicht mehr bewältigbar. Doch Betroffene müssen sich nicht durch die Arbeit quälen, sondern können stattdessen einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei Ihrem Versicherer stellen. Erfüllt der Versicherte alle Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit kann dieser über einen bestimmten Zeitraum Unterstützungszahlung von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
Doch das Coronavirus hat nicht nur seelische und körperliche Leiden verursacht, sondern auch zu Veränderungen am Arbeitsplatz geführt. Mit der drohenden Corona-Welle im Herbst werden vermutlich alle Fragen zum Thema „Corona am Arbeitsplatz“ erneut aufkeimen. In diesem Beitrag haben wir daher die Antworten zu den wichtigsten Fragen zusammengetragen.
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir können Sie zwar nicht explizit zum Thema beraten, sind jedoch offen für Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen, die Sie zu diesem Artikel haben. Schreiben Sie uns gern eine E‑Mail: