Infektionsklausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Infektionsklausel legt in Verträgen der Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) fest, ob Sie eine BU-Rente erhalten, wenn Ihnen aufgrund einer meldepflichtigen Infektion verboten wurde, Ihrer Arbeit nachzugehen.
  • Die gesetzliche Entschädigung für ein Tätigkeitsverbot ist oft zu gering, um den Lebensstandard zu erhalten.
  • Eine Infektionsklausel sollte für alle Berufe gelten und sich nicht nur auf Gesundheitsberufe beziehen.
  • Die Infektionsklausel sollte bereits Teilbeschäftigungsverbote absichern sowie Tätigkeitsverbote aus dem Hygieneplan.

Das erwartet Sie hier

Was eine Infektionsklausel in der Berufs­unfähigkeits­­versicherung ist, warum sie wichtig ist und wie sie formuliert sein sollte.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist eine Infektionsklausel?
  2. Welchen Berufsgruppen drohen Tätigkeitsverbote?
  3. Warum ist sie wichtig?
  4. So sieht eine faire Klausel aus

Was ist eine Infektionsklausel?

Die Infektionsschutzklausel ist eine Regelung in Verträgen von Berufs­unfähigkeits­versicherungen (BU). Diese Klausel stellt sicher, dass die versicherte Person, wenn sie aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit ihrem Beruf nicht mehr nachgehen darf, als berufsunfähig gilt. Das ist wichtig, um Anspruch auf eine private Berufs­unfähigkeitsrente zu haben. Die Höhe der Berufs­unfähigkeitsrente bestimmen Sie dabei selbst. Im Idealfall sichert diese jedoch mindestens 90 Prozent Ihres Nettoeinkommens ab.

Enthält der BU-Vertrag keine Infektionsklausel, kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente verweigern, da der Betroffene trotz des gesetzlichen Tätigkeitsverbots weiterhin theoretisch in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. In dieser Situation stehen die Betroffenen ohne Schutz da – trotz Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Damit die Berufs­unfähigkeitsrente ausgezahlt wird, müssen in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Gesundheitsamt muss ein Tätigkeitsverbot wegen einer Infektionsgefahr verhängt haben.
  • Das Beschäftigungsverbot muss für mindestens sechs Monate gelten.

Infektionsklauseln finden sich auch in Verträgen der privaten Unfall­versicherung. Erfahren Sie auf unserer separaten Seite, worauf Sie noch beim Abschluss einer Unfall­versicherung achten sollten.


Gesundheitsamt verhängt Tätigkeitsverbot

Hat sich ein Beschäftigter mit einem Krankheits­erreger (Bakterien oder Viren) infiziert, muss er dies – sofern es sich um eine meldepflichtige Infektionskrankheit handelt – dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Übt der infizierte Arbeitnehmer eine menschennahe Beschäftigung aus oder arbeitet er im Lebensmittelbereich, kann das Gesundheitsamt Ihnen anschließend verbieten, weiter in diesem Bereich tätig oder beschäftigt zu sein (Quelle: Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 31). Je nach Schwere der Erkrankung oder Arbeitsbereich kann das Gesundheitsamt eine vollständiges Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot verhängen oder es auf einzelne Tätigkeiten beschränken:

Icon Person am Schreibtisch
  • Vollständiges Tätigkeitsverbot
    Bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot fordert das Gesundheitsamt, dass die betroffene Person ihre Arbeit vollkommen und mit sofortiger Wirkung niederlegt, obwohl sie theoretisch noch weiter arbeiten könnte. Dies ist zum Beispiel bei einem an Hepatitis-C erkrankten Arzt der Fall, der sich unter Umständen gesund fühlt, jedoch aufgrund der Infektionsgefährdung nicht praktizieren darf. Da dieser Arzt lediglich operiert und keiner weiteren Tätigkeit nachgeht, erfolgt in diesem Fall ein vollständiges Verbot der Tätigkeit.
  • Teilweises Tätigkeitsverbot
    Bei einem Teiltätigkeitsverbot verbietet das Gesundheitsamt nur einzelne Tätigkeiten innerhalb des Berufs. So darf beispielsweise ein an Tuberkulose erkrankter Zahnarzt weiterhin administrative Aufgaben übernehmen, obwohl ihm – bis zu seiner vollständigen Genesung – verboten wurde, zu praktizieren.

Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?

In Deutschland sind eine Vielzahl von Krankheiten meldepflichtig. Dazu gehören zum Beispiel auch Mumps, Röteln oder Windpocken (Quelle: IfSG § 6 (1)). Je nach Bundesland können zusätzlich noch weitere Krankheiten meldepflichtig sein (Quelle: Robert Koch-Institut). Nicht jede meldepflichtige Krankheit führt allerdings automatisch zu einem Tätigkeitsverbot. Bei den folgenden Krankheiten wird jedoch in der Regel ein Verbot ausgesprochen (Quelle: IfSG § 42):

  • Salmonellen
  • Enterohämorrhagische Escherichia-coli-Bakterien (EHEC)
  • Hepatitis A oder E
  • Typhus oder Parathyphus
  • Plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall (akute infektiöse Gastroenteritis)
  • Cholera

Welchen Berufsgruppen drohen Tätigkeitsverbote?

In zahlreichen Berufen kann eine Infektion dazu führen, dass der Infizierte seinen Beruf nicht mehr weiter ausüben darf, um andere Menschen zu schützen. Betroffen sind vor allem Arbeitsbereiche, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht:

Icon Arzt

Heilberufe

Icon Käse

Lebensmittelwirtschaft

  • Beschäftigte in Metzgereien
  • Beschäftigte in Bäckereien
  • Beschäftigte in der Gastronomie
Icon Vater mit Kind

Soziale Berufe

  • Beschäftigte in Kindergärten
  • Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften
Icon Farm Bauernhof

Landwirtschaft

  • Landwirte

Warum ist sie wichtig?

Damit ein Tätigkeitsverbot Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist der Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung mit klar definierter Infektionsklausel sinnvoll. Die Infektionsklausel sorgt dann dafür, dass Ihr Versicherer Ihnen das wegfallende Einkommen durch eine Berufs­unfähigkeitsrente ersetzt. Zwar haben Sie mitunter auch Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese können jedoch nicht ausreichend sein. Gleichzeitig werden Pandemien immer wahrscheinlich und somit steigt auch die Wahrscheinlichkeit für Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote.

Icon Hand mit Pfeil

Gesetzliche Leistungen oft zu gering

Angestellten, die aufgrund eines behördlichen oder gesetzlichen Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden, bietet der Gesetzgeber eine finanzielle Entschädigung (Quelle: IfSG § 56 (1)). Das mag zunächst gut klingen. Allerdings wird den Betroffenen nur in den ersten sechs Wochen ihr Verdienstausfall vollständig erstattet. Ab der siebenten Woche reduziert sich die Zahlung auf 67 Prozent des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich wird auch nur ein Betrag von 2.016 Euro gewährt (Quelle: IfSG § 56 (2)). Diese Entschädigungszahlungen entsprechen also ab der siebten Woche nicht mehr dem vorherigen Einkommen und reichen also oftmals nicht aus, um den Lebensstandard zu halten.

Icon Coronavirus

Wahrscheinlichkeit von Tätigkeitsverboten steigt

Während der COVID-19-Pandemie mussten viele Arbeitnehmer in Quarantäne gehen, um andere Menschen nicht anzustecken und so zu gefährden. Zwar liegt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ähnliche Pandemie-Szenarien wiederholen bei zwei Prozent jährlich, Wissenschaftler rechnen aber mit einer Zunahme von Pandemien (Quelle: Duke Global Health Institute). Das Risiko für Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote könnte also in Zukunft noch steigen.

So sieht eine faire Infektionsklausel aus

Nicht alle Versicherer bieten eine Infektionsklausel in ihren Versicherungsverträgen an. Zudem kann jeder Versicherer die Infektionsklausel individuell gestalten – es gibt also keine pauschale Formulierung dieser Klausel. Daher sollten Sie vor Abschluss den Vertrag genau prüfen, ob eine Infektionsklausel enthalten ist und was sie genau bedeutet. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie dabei achten sollten.

Tätigkeitsverbote in allen Berufen

Häufig gelten Infektionsklauseln lediglich für Ärzte und Mediziner, andere Berufsgruppen sind von vornherein ausgeschlossen. Zwar integrieren immer mehr Versicherer eine Infektionsklausel für alle Berufe in die Verträge, doch davon ausgehen sollten Sie in keinem Fall. Wir empfehlen daher, die Versicherungs­bedingungen gründlich zu lesen, um bei einem Tätigkeitsverbot nicht auf Leistungen aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung verzichten zu müssen. So kann eine Infektionsklausel aussehen, die jeden ausgeübten Beruf berücksichtigt:

„Berufs­unfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“

Icon Angestellte

Icon Liste

Tätigkeitsverbote aufgrund eines Hygieneplans

In vielen Fällen erteilt das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot. Es gibt aber auch Situationen, in denen andere Stellen – wie Ärzte oder Mitarbeiter aus Kliniken – mittels eines sogenannten Hygieneplans über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entscheiden. Ein Hygieneplan stellt in der Regel detailliert dar, welche Tätigkeiten die infizierte Person noch ausführen darf und welche nicht. Eine Infektionsklausel sollte daher nicht nur für behördliche oder gesetzliche Verbote gelten, sondern auch für Tätigkeitsverbote, welche sich aus einem Hygieneplan ergeben. Auf diese Weise erhöhen sich Ihre Chancen auf eine private BU-Rente.


BU-Rente bei teilweisem Verbot

Wie bereits anfangs dargestellt, können Behörden neben teilweisen Tätigkeitsverboten auch vollständige Verbote aussprechen. Obwohl vollständige Tätigkeitsverbote von den Behörden nur sehr selten verhängt werden, greift die Infektionsklausel bei manchen Berufs­unfähigkeits­versicherungen häufig erst dann. Für Berufsgruppen, die von vornherein ein großes Übertragungsrisiko haben, mag das sinnvoll sein. Alle anderen Beschäftigten, für die höchstens ein teilweises Tätigkeitsverbot wahrscheinlich ist, müssen hingegen damit rechnen, dass Ihr Antrag auf eine BU-Rente abgelehnt wird. Eine Berufs­unfähigkeits­versicherung ist allerdings nur vorteilhaft für Sie, wenn diese bereits bei einem Teiltätigkeitsverbot eine Berufs­unfähigkeitsrente zahlt.

Icon Halbkreis mit Pfeil

Beispiel: Infektionsklausel teilweises Tätigkeitsverbot

„Berufs­unfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange die zuständige Behörde der versicherten Person wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50 Prozent untersagt.“

Beispiel: Infektionsklausel vollständiges Tätigkeitsverbot

„Berufs­unfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot ausspricht. Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken…“

Checkliste: Das macht grundsätzlich eine gute Berufs­unfähigkeits­­versicherung aus


Expertenhilfe in Anspruch nehmen

Klauseln – wie die Infektionsklausel – aber auch andere Regelungen in BU-Verträgen können weitreichende Folgen für Sie haben. Sie können dazu führen, dass Ihre Berufs­unfähigkeitsrente nicht hoch genug ist, dass Sie höhere Voraussetzungen erfüllen müssen, um eine BU-Rente zu erhalten oder der Versicherer die Auszahlung der BU-Rente ganz verweigert. Daher ist es so wichtig, dass Sie sich vor Vertragsabschluss die Versicherungs­bedingungen in Ruhe durchlesen und die Auswirkungen der Klauseln und Regelungen verstehen.

Unsere BU-Experten helfen Ihnen gerne dabei und beantworten Ihnen gerne Fragen zur Infektionsklausel oder Berufs­unfähigkeits­versicherung allgemein. Sie helfen Ihnen auch grundsätzlich Anbieter und Tarife zu vergleichen und eine passende BU zu finden.

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