Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Was eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, warum sie wichtig ist und wie sie formuliert sein sollte.
Inhalt dieser SeiteWas ist eine Infektionsklausel?
Die Infektionsschutzklausel ist eine Regelung in Verträgen von Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU). Diese Klausel stellt sicher, dass die versicherte Person, wenn sie aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit ihrem Beruf nicht mehr nachgehen darf, als berufsunfähig gilt. Das ist wichtig, um Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente zu haben. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bestimmen Sie dabei selbst. Im Idealfall sichert diese jedoch mindestens 90 Prozent Ihres Nettoeinkommens ab.
Enthält der BU-Vertrag keine Infektionsklausel, kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente verweigern, da der Betroffene trotz des gesetzlichen Tätigkeitsverbots weiterhin theoretisch in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. In dieser Situation stehen die Betroffenen ohne Schutz da – trotz Berufsunfähigkeitsversicherung.
Damit die Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird, müssen in der Regel die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Infektionsklauseln finden sich auch in Verträgen der privaten Unfallversicherung. Erfahren Sie auf unserer separaten Seite, worauf Sie noch beim Abschluss einer Unfallversicherung achten sollten.
Gesundheitsamt verhängt Tätigkeitsverbot
Hat sich ein Beschäftigter mit einem Krankheitserreger (Bakterien oder Viren) infiziert, muss er dies – sofern es sich um eine meldepflichtige Infektionskrankheit handelt – dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Übt der infizierte Arbeitnehmer eine menschennahe Beschäftigung aus oder arbeitet er im Lebensmittelbereich, kann das Gesundheitsamt Ihnen anschließend verbieten, weiter in diesem Bereich tätig oder beschäftigt zu sein (Quelle: Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 31). Je nach Schwere der Erkrankung oder Arbeitsbereich kann das Gesundheitsamt eine vollständiges Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot verhängen oder es auf einzelne Tätigkeiten beschränken:
Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?
In Deutschland sind eine Vielzahl von Krankheiten meldepflichtig. Dazu gehören zum Beispiel auch Mumps, Röteln oder Windpocken (Quelle: IfSG § 6 (1)). Je nach Bundesland können zusätzlich noch weitere Krankheiten meldepflichtig sein (Quelle: Robert Koch-Institut). Nicht jede meldepflichtige Krankheit führt allerdings automatisch zu einem Tätigkeitsverbot. Bei den folgenden Krankheiten wird jedoch in der Regel ein Verbot ausgesprochen (Quelle: IfSG § 42):
- Salmonellen
- Enterohämorrhagische Escherichia-coli-Bakterien (EHEC)
- Hepatitis A oder E
- Typhus oder Parathyphus
- Plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall (akute infektiöse Gastroenteritis)
- Cholera
Welchen Berufsgruppen drohen Tätigkeitsverbote?
In zahlreichen Berufen kann eine Infektion dazu führen, dass der Infizierte seinen Beruf nicht mehr weiter ausüben darf, um andere Menschen zu schützen. Betroffen sind vor allem Arbeitsbereiche, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht:
Heilberufe
Lebensmittelwirtschaft
Soziale Berufe
Landwirtschaft
Warum ist sie wichtig?
Damit ein Tätigkeitsverbot Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit klar definierter Infektionsklausel sinnvoll. Die Infektionsklausel sorgt dann dafür, dass Ihr Versicherer Ihnen das wegfallende Einkommen durch eine Berufsunfähigkeitsrente ersetzt. Zwar haben Sie mitunter auch Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese können jedoch nicht ausreichend sein. Gleichzeitig werden Pandemien immer wahrscheinlich und somit steigt auch die Wahrscheinlichkeit für Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote.
Gesetzliche Leistungen oft zu gering
Angestellten, die aufgrund eines behördlichen oder gesetzlichen Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden, bietet der Gesetzgeber eine finanzielle Entschädigung (Quelle: IfSG § 56 (1)). Das mag zunächst gut klingen. Allerdings wird den Betroffenen nur in den ersten sechs Wochen ihr Verdienstausfall vollständig erstattet. Ab der siebenten Woche reduziert sich die Zahlung auf 67 Prozent des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich wird auch nur ein Betrag von 2.016 Euro gewährt (Quelle: IfSG § 56 (2)). Diese Entschädigungszahlungen entsprechen also ab der siebten Woche nicht mehr dem vorherigen Einkommen und reichen also oftmals nicht aus, um den Lebensstandard zu halten.
Wahrscheinlichkeit von Tätigkeitsverboten steigt
Während der COVID-19-Pandemie mussten viele Arbeitnehmer in Quarantäne gehen, um andere Menschen nicht anzustecken und so zu gefährden. Zwar liegt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ähnliche Pandemie-Szenarien wiederholen bei zwei Prozent jährlich, Wissenschaftler rechnen aber mit einer Zunahme von Pandemien (Quelle: Duke Global Health Institute). Das Risiko für Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote könnte also in Zukunft noch steigen.
So sieht eine faire Infektionsklausel aus
Nicht alle Versicherer bieten eine Infektionsklausel in ihren Versicherungsverträgen an. Zudem kann jeder Versicherer die Infektionsklausel individuell gestalten – es gibt also keine pauschale Formulierung dieser Klausel. Daher sollten Sie vor Abschluss den Vertrag genau prüfen, ob eine Infektionsklausel enthalten ist und was sie genau bedeutet. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie dabei achten sollten.
Tätigkeitsverbote in allen Berufen
Häufig gelten Infektionsklauseln lediglich für Ärzte und Mediziner, andere Berufsgruppen sind von vornherein ausgeschlossen. Zwar integrieren immer mehr Versicherer eine Infektionsklausel für alle Berufe in die Verträge, doch davon ausgehen sollten Sie in keinem Fall. Wir empfehlen daher, die Versicherungsbedingungen gründlich zu lesen, um bei einem Tätigkeitsverbot nicht auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verzichten zu müssen. So kann eine Infektionsklausel aussehen, die jeden ausgeübten Beruf berücksichtigt:
„Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“
Tätigkeitsverbote aufgrund eines Hygieneplans
In vielen Fällen erteilt das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot. Es gibt aber auch Situationen, in denen andere Stellen – wie Ärzte oder Mitarbeiter aus Kliniken – mittels eines sogenannten Hygieneplans über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entscheiden. Ein Hygieneplan stellt in der Regel detailliert dar, welche Tätigkeiten die infizierte Person noch ausführen darf und welche nicht. Eine Infektionsklausel sollte daher nicht nur für behördliche oder gesetzliche Verbote gelten, sondern auch für Tätigkeitsverbote, welche sich aus einem Hygieneplan ergeben. Auf diese Weise erhöhen sich Ihre Chancen auf eine private BU-Rente.
BU-Rente bei teilweisem Verbot
Wie bereits anfangs dargestellt, können Behörden neben teilweisen Tätigkeitsverboten auch vollständige Verbote aussprechen. Obwohl vollständige Tätigkeitsverbote von den Behörden nur sehr selten verhängt werden, greift die Infektionsklausel bei manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig erst dann. Für Berufsgruppen, die von vornherein ein großes Übertragungsrisiko haben, mag das sinnvoll sein. Alle anderen Beschäftigten, für die höchstens ein teilweises Tätigkeitsverbot wahrscheinlich ist, müssen hingegen damit rechnen, dass Ihr Antrag auf eine BU-Rente abgelehnt wird. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist allerdings nur vorteilhaft für Sie, wenn diese bereits bei einem Teiltätigkeitsverbot eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt.
Beispiel: Infektionsklausel teilweises Tätigkeitsverbot
„Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange die zuständige Behörde der versicherten Person wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50 Prozent untersagt.“
Beispiel: Infektionsklausel vollständiges Tätigkeitsverbot
„Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot ausspricht. Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken…“
Checkliste: Das macht grundsätzlich eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung aus
Expertenhilfe in Anspruch nehmen
Klauseln – wie die Infektionsklausel – aber auch andere Regelungen in BU-Verträgen können weitreichende Folgen für Sie haben. Sie können dazu führen, dass Ihre Berufsunfähigkeitsrente nicht hoch genug ist, dass Sie höhere Voraussetzungen erfüllen müssen, um eine BU-Rente zu erhalten oder der Versicherer die Auszahlung der BU-Rente ganz verweigert. Daher ist es so wichtig, dass Sie sich vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen in Ruhe durchlesen und die Auswirkungen der Klauseln und Regelungen verstehen.
Unsere BU-Experten helfen Ihnen gerne dabei und beantworten Ihnen gerne Fragen zur Infektionsklausel oder Berufsunfähigkeitsversicherung allgemein. Sie helfen Ihnen auch grundsätzlich Anbieter und Tarife zu vergleichen und eine passende BU zu finden.
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