Berufs­unfähigkeits­versicherung: Das gilt im Todesfall

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Das Wichtigste in Kürze

  • Stirbt die versicherte Person, endet auch die Berufs­unfähigkeits­versicherung.
  • Es ist möglich, die Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer anderen Versicherung zu kombinieren, sodass die Hinterbliebenen – zum Beispiel der Ehepartner oder die Kinder – eine Todesfallleistung bekommen.
  • Zu viel gezahlte Beiträge und noch nicht verrechnete Überschüsse gehen an die Erben.

Das erwartet Sie hier

Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer der Berufs­unfähigkeits­versicherung stirbt, und was den Hinterbliebenen zusteht.

Inhalt dieser Seite
  1. Wann endet die BU im Todesfall?
  2. Leistungen für die Hinterbliebenen

Wann endet die Berufs­unfähigkeits­versicherung im Todesfall?

Die Berufs­unfähigkeits­versicherung endet grundsätzlich mit dem Tod der versicherten Person. Als hinterbliebene Person sind Sie daher verpflichtet, den Versicherer über dieses Ereignis zu informieren. Der Versicherer wird daraufhin eine sofortige Aufhebung der Berufs­unfähigkeits­versicherung veranlassen.

Ratgeber: Welche Versicherungen enden mit dem Tod?

Es gibt keine festen Meldefristen, dennoch sollten Sie der Versicherung den Tod möglichst schnell melden. Das gilt ganz besonders, wenn Ihnen als Hinterbliebenen Leistungen zustehen.


Sonderfall: Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch

Es gibt Situationen, in denen die Person, die die Versicherung abgeschlossen hat und die Beiträge zahlt, und die versicherte Person nicht identisch sind. Das passiert zum Beispiel, wenn Eltern eine Berufs­unfähigkeits­versicherung für ihre Kinder abschließen. Stirbt der Elternteil, der den Vertrag mit der Versicherung geschlossen hat, kann die Versicherung trotzdem weitergeführt und schließlich von der versicherten Person übernommen werden.

Leistungen für die Hinterbliebenen

Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Todesfallleistung

Es ist möglich, eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abzuschließen, die eine Todesfallleistung vorsieht – das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer Risikolebens­versicherung kombiniert wird. In diesem Fall erhält die bezugsberechtigte Person eine zuvor vereinbarte Summe. Mehr dazu, wie die Kombination der Berufs­unfähigkeits­versicherung mit anderen Versicherungen funktioniert und ob das sinnvoll ist, lesen Sie hier:

So funktioniert die Berufs­unfähigkeitszusatz­versicherung

Wer ist „Bezugsberechtigter“?

Wer bezugsberechtigt ist, also Todesfallleistungen erhält, bestimmt generell der Versicherte. Bezugsberechtigt können zum Beispiel sein:

  • Ehepartner
  • Kinder oder Enkel
  • Eltern oder Großeltern
  • Gesetzliche Erben

Sollten Sie bei Vertragsschluss noch nicht wissen, welche Person dafür in Frage kommt, empfehlen wir Ihnen, das Bezugsrecht widerruflich festzulegen. Auf diese Weise können Sie den Begünstigten jederzeit ändern – maximal jedoch bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung.


Verbliebenes Guthaben geht an die Hinterbliebenen

Auch wenn es sich um eine klassische selbständige Berufs­unfähigkeits­versicherung ohne Todesfallleistung handelt, steht den Hinterbliebenen unter Umständen Geld von der Versicherung zu, denn zu viel gezahlte Beiträge werden den Erben zurückerstattet. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn überzahlte Beiträge weder zur Beitragsverrechnung noch zur Abgeltung der Kosten für eine Bonusrente verwendet wurden.

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