Berufs­unfähigkeit nach Verkehrsdelikt: Wann zahlt die Versicherung?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch als Verursacher eines Verkehrsdelikts kann man infolge eines Unfalls berufsunfähig werden.
  • Bei selbst verursachten Verkehrsdelikten sowie bei Vorsatz oder Straftat zahlt die Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung (BU) prinzipiell nicht.
  • Einige Versicherer leisten jedoch auch bei einer Berufs­unfähigkeit infolge selbstverschuldeter Verkehrsdelikte.
  • Prüfen Sie genau die jeweiligen Ver­sicherungs­be­dingungen. Hier kommt es auf die genaue Formu­lierung an.

Das erwartet Sie hier

Ob und wann die Versicherung zahlt, wenn man durch einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall berufsunfähig wird.

Inhalt dieser Seite
  1. Das sollten Sie wissen
  2. Wann zahlt der BU Versicherer?
  3. Wann zahlt der Versicherer trotzdem nicht?

Berufs­unfähigkeit infolge eines Verkehrsdelikts: Was Sie wissen sollten

Was versteht man unter einem Verkehrsdelikt?

Ein Verkehrsdelikt liegt vor, wenn eine Person im Straßenverkehr gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und dabei andere gefährdet oder Schäden verursacht. Beispiele hierfür sind Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, überhöhte Geschwindigkeit oder das Überfahren einer roten Ampel. Verkehrsdelikte können sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden.

Während kleinere Verstöße häufig mit Bußgeldern geahndet werden, können schwerwiegendere Delikte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie direkten Einfluss darauf hat, ob die Berufs­unfähigkeits­versicherung im Schadensfall leistet.

Beispiele typischer Verkehrsdelikte

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  • Alkohol am Steuer (oberhalb der zulässigen Grenzwerte)
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Defekte Beleuchtung
  • Unterlassene Hilfe­leistung
  • Fahrerflucht
  • Gefährdung des Straßen­verkehrs (z. B. rechts überholen, Missachtung einer roten Ampel, Ignorieren eines Stoppschildes, Drängeln oder Schneiden anderer Ver­kehrs­teil­nehmer)
  • Telefonieren ohne Freisprechanlage
  • Geschwindigkeitsübertretung

Gesundheitliche Folgen und Berufs­unfähigkeit nach einem Verkehrsdelikt

Verkehrsdelikte können schwerwiegende Unfälle verursachen, die zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Typische Folgen solcher Unfälle sind:

  • Schwerwiegende körperliche Verletzungen: Zum Beispiel Querschnittslähmungen, Amputationen oder schwer heilende Brüche.
  • Psychische Erkrankungen: Traumata wie Angststörungen oder Depressionen, die durch den Unfall ausgelöst werden.
Icon Kopfschmerzen

Wenn diese gesundheitlichen Einschränkungen dazu führen, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, liegt eine Berufs­unfähigkeit vor. Der Eintritt der Berufs­unfähigkeit hängt also weniger vom Verkehrsdelikt selbst ab, sondern vielmehr von den daraus resultierenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit.

Welchen Einfluss hat die Selbstverschuldung?

Ob die Berufs­unfähigkeits­versicherung zahlt, hängt davon ab, ob das Verkehrsdelikt fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde:

  • Fahrlässige Verkehrsdelikte
    Diese passieren oft unbeabsichtigt, zum Beispiel durch ein kurzes Abgelenktsein oder ein Missverständnis im Straßenverkehr. Solche Fälle werden von den meisten Versicherungen nicht ausgeschlossen, und die Versicherung zahlt normalerweise, wenn die Berufs­unfähigkeit durch den Unfall entsteht.
  • Vorsätzliche Verkehrsdelikte
    Wenn jemand absichtlich gegen Verkehrsregeln verstößt, etwa durch Alkohol am Steuer oder illegale Autorennen, sieht das anders aus. Viele Versicherer haben Klauseln in ihren Verträgen, die solche Situationen ausschließen. Das heißt, wenn die Berufs­unfähigkeit durch ein absichtliches Verkehrsdelikt verursacht wurde, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Dies bedeutet: War der Unfall ein Versehen, zahlt die Versicherung meistens. Wurde aber absichtlich gefährlich gehandelt, kann der Schutz verloren gehen.

Wann zahlt eine Berufs­un­fähig­keits­ver­sicherung trotz eines Verkehrsdelikts?

Grundsätzlich verweigern die meisten Versicherungen eine Auszahlung, wenn die Berufs­unfähig­keit mutwillig herbeigeführt wurde. Auch grobe Fahr­lässigkeit ist selten versichert. Da bei Verkehrs­delikten beides unterstellt werden kann, ist eine Renten­zahlung der Versicherung zumindest unwahr­scheinlich. Im Einzelfall müssen jedoch immer die Ver­sicherungs­bedingungen geprüft werden.

Es kommt auf die Formulierungen an

Entscheidend sind hier sogenannte Aus­schluss­formu­lierungen. In diesen wird festgelegt, wann die Versicherung nicht zahlen muss. Hier kann es bereits auf Feinheiten in den Formulierungen an­kommen.

Verkehrs­delikte versichert: So sollte es im Versicherungs­vertrag stehen

„In welchen Fällen leisten wir nicht?
Wir leisten nicht, wenn der Versicherte aus folgenden Gründen berufsunfähig geworden ist:
Der Versicherte hat vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Hierzu zählt auch der strafbare Versuch eines Verbrechens oder Vergehens. Ausnahme: Bei fahrlässigen Verstößen und bei allen Delikten im Straßen­verkehr leisten wir trotzdem.“ […]

Nur wenige Versicherer leisten bei Verkehrsdelikten

Es gibt einige wenige Versicherer, die auch bei selbst­verschul­detem Verkehrs­delikt leisten. Diese erwähnen in ihren Versicherungs­bedingungen ausdrücklich, dass Verkehrsdelikte nicht als Ausschlussgrund geführt werden. Meist wird dabei jedoch explizit auf den Bereich Straßen­verkehr verwiesen. Delikte in anderen Bereichen können anders behandelt werden. Zudem muss es sich immer noch um ein unbeabsichtigt begangenes Delikt handeln. Wer bewusst mit dem Ziel handelt, einen Unfall und damit möglicher­weise eine Berufs­unfähig­keit herbeizuführen, ist selbst­verständlich auch hier nicht versichert. In diesem Fall würde es sich um einen versuchten Versicherungs­betrug handeln.

Leistungen der Berufs­unfähigkeits­versicherung im Überblick

Experten-Tipp:

„Verschulden Sie aufgrund einer noch nicht diagnostizierten Erkrankung einen Autounfall, beispielsweise weil Sie eine Panikattacke oder einen Krampfanfall bekommen, in dessen Folge Sie berufsunfähig werden, würde der Versicherer leisten müssen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Erkrankung vorher nicht bekannt war und nicht von Ihnen verschwiegen wurde.“

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Berater

Opfer von Verkehrs­delikten erhalten Berufs­un­fähig­keits­rente

Wird man Opfer eines Verkehrsdeliktes und infolge der Verletzungen berufsunfähig, dann erhält man Leistungen aus seiner Berufs­unfähig­keits­­versicherung, vorausgesetzt, die Be­dingungen zur Berufs­unfähig­keit sind erfüllt. Auch wird „Unfall“ explizit als Ursache für Berufs­un­fähig­keit in der Definition aufgeführt. Wird man infolge des Verkehrsunfalls also berufsunfähig – sei er vom Verursacher vorsätzlich herbei­gerufen oder nicht – und kann für mind. 6 Monate seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, kann man den Leistungsantrag bei seinem Berufs­unfähigkeits­versicherer stellen.

Mehr zum Thema: Wann ist man berufsunfähig?

Wann Verkehrs­delikte trotzdem nicht versichert sind

Obwohl manche Ver­sicherungs­bedingungen den Anschein erwecken, dass auch Folgen von Verkehrs­delikten abgedeckt sind, zählt hier jedes Wort. Grund dafür ist, dass zwischen Ordnungs­widrigkeiten und Straftaten (Delikten) häufig nur ein schmaler Grat verläuft. Schließen Versiche­rungen „fahrlässiges und grob fahrlässiges Verhalten“ in ihre Bedingungen ein, klingt dies erst einmal vertrauens­erweckend. Jedoch ist unklar, wie sich der Versicherer verhält, bis klar ist, ob eine fahrlässige oder mutwillige Handlung vorliegt. Häufig entscheiden dies Verkehrs­richter nach langwierigen Verfahren. Nur wenn auch Verkehrs­delikte als (vermeintlich) mutwillige Handlungen abgedeckt sind, ist der Versicherungs­nehmer umfassend geschützt.

Regelungen gelten für alle Verkehrsteilnehmer

Nicht nur die Führer von Kraft­fahr­zeugen sind von diesen Regelungen betroffen. Auch Fahrrad­fahrer, Fußgänger oder Beifahrer, die ein Verkehrsdelikt begehen und deshalb berufsunfähig werden, erhalten je nach Versicherungs­bedingungen möglicherweise keine Leistung der Versicherung.

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