Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer Tarifvergleich und Ratgeber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2024)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Um die Lücken der gesetzlichen Renten­versicherung zu schließen, lohnt sich für Geschäftsführer eine betriebliche Altersvorsorge (bAV).
  • Mit dem richtigen bAV-Produkt können bis zu 35 % mehr Rentenleistungen erreicht werden.
  • Es gelten strenge Vorschriften, damit die bAV für Geschäftsführer steuerlich anerkannt wird.
  • Nicht jeder Geschäftsführer kann eine bAV abschließen.

Das erwartet Sie hier

Wie sich Geschäftsführer optimal mit einer betrieblichen Altersvorsorge absichern und eine maximale Rentenhöhe erreichen.

Inhalt dieser Seite
  1. Darum ist die bAV für Geschäftsführer sinnvoll
  2. Welche Personen haben Anspruch?
  3. Gestaltungsmöglichkeiten
  4. Unser Service für Sie
  5. Steuerliche Besonderheiten
  6. Risiken und Fallstricke
Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
Zuletzt aktualisiert am

Warum ist eine bAV für Geschäftsführer sinnvoll?

Mit einer bAV die Rentenlücke schließen

Die gesetzliche Renten­versicherung ist für Geschäftsführer aufgrund ihrer Position oder ihrem Status als Selbständiger oft nicht zuständig oder verschwindend gering. Es drohen große Lücken bei der Versorgung. Deshalb ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in der Regel eine gute Lösung für sie. Doch Geschäftsführer ist nicht gleich Geschäftsführer: Je nach Status werden sie in der bAV unterschiedlich behandelt. Für einige Personen ist es gar nicht möglich, eine solche abzuschließen.

Welche Geschäftsführer haben Anspruch auf die bAV?

Angestellte und nicht beteiligte Geschäftsführer

Viele Geschäftsführer sind gleichzeitig bei einem Unternehmen angestellt und nicht daran beteiligt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine Kapital- oder Personengesellschaft ist – steuerlich und sozial­versicherungsrechtlich gilt er als normaler Angestellter. Er kann also auch eine betriebliche Altersvorsorge abschließen. Da er in der Regel gut verdient, hat er dabei oft einen erhöhten Bedarf. Häufig werden auch solche Arbeitsverträge befristet auf fünf Jahre abgeschlossen. Deshalb muss auch die Unverfallbarkeitsregelung hier stärker beachtet werden. Denn beim Jobwechsel gelten bestimmte Fristen, in denen die Arbeitgeberbeiträge mitgenommen werden können.


Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung

Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, ist er einem Geschäftsführer ohne Beteiligung gleichgestellt. Er ist sozial­versicherungspflichtiger Angestellter und kann wie die anderen Mitarbeiter von der betrieblichen Altersvorsorge profitieren.

Etwas komplizierter wird es, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung haben und zusammen die Mehrheit der Stimmrechte halten. Sie alle werden in der bAV als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer angesehen. Für diese gelten spezielle Regeln bei der Erteilung einer Versorgungszusage.


Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH) hält die Mehrheit der Stimmrechte. Sozial­versicherungsrechtlich wird er als selbständig angesehen. Für ihn entfällt die Sozial­versicherungspflicht und damit auch die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.

Trotzdem ist der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nach wie vor Angestellter und hat Anspruch auf ein Gehalt. Deshalb ist für ihn eine aus seinem Angestelltenverhältnis begründete Versorgungszusage der betrieblichen Altersvorsorge möglich, die auch steuerrechtlich anerkannt wird. Für diese Personen gelten jedoch Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung.


Keine bAV für Geschäftsführer von Personengesellschaften

Als Einzelkaufmann ist man selbständiger Unternehmer. Daher ist es nicht möglich, Verträge mit sich selbst zu schließen, geschweige denn, sich selbst eine bAV-Zusage zu erteilen. So fehlt der Arbeitsvertrag, da für eine betriebliche Altersvorsorge auch ein Arbeitsverhältnis bestehen muss. Der Einzelkaufmann kann also nur eine private Vorsorge (etwa Riester-Rente oder Rürüp-Rente) abschließen, bei der ebenfalls eine steuerliche Förderung möglich ist.

Dies trifft auch auf Geschäftsführer von Personengesellschaften (KG, OHG) zu, die auch Gesellschafter sind. Denn ihre Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit werden als selbständige Tätigkeit angesehen. Als „selbständiger Unternehmer“ gilt auch ein Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, wenn er gleichzeitig Kommanditist ist und die Verwaltung der KG der alleinige Geschäftszweck der GmbH ist.

Wie wird die bAV für einen Geschäftsführer gestaltet?

Sinnvolle Zusatzleistungen für Geschäftsführer

Ist ein Geschäftsführer sozial­versicherungspflichtig, leistet er Beiträge für die gesetzliche Renten­versicherung – dies von dem Teil seines Einkommens, das unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt. Er genießt also eine gewisse Grundsicherung. Mit der bAV kann er die gesetzliche Rente, die in der Regel oft gering ist, aufstocken. Zusätzlich kann er auch eine betriebliche Invalidenrente oder eine Rente für die Hinterbliebenen abschließen, damit Lücken aus der gesetzlichen Versorgung geschlossen werden. Möglich ist es auch, Tantiemen oder Sonderzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren, was ein zusätzliches Polster für den Ruhestand bedeutet.

Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Da beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sozial­versicherungsrechtlich als Selbständige gelten, unterstehen sie nicht der Renten­versicherungspflicht. Möglich ist, dass sie freiwillige Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung leisten. Allerdings ist es sinnvoller, komplett auf die betriebliche Altersvorsorge zu setzen. Insbesondere wenn sie arbeitgeberfinanziert ist, wird sie für einen Geschäftsführer richtig attraktiv.

Die bAV ist in voller Höhe Betriebsausgabe und mindert den Gewinn des Unternehmens. Somit ist das Verhältnis aus eingesetzten Mitteln zur Höhe der späteren Versorgung optimal. Zusätzlich zur Altersrente sind auch hier noch weitere Bausteine möglich wie eine Rente für die Hinterbliebenen oder eine Absicherung der Berufs­unfähigkeit. Allerdings sind die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Versorgungszusage hoch.

Geeignete Durchführungswege für Geschäftsführer

Es gibt mehrere Varianten, wie Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ihre Vorsorgelücken schließen können. Eine Kombination aus verschiedenen Durchführungswegen ist möglich. Grundstock der betrieblichen Altersvorsorge können sein:

Die Beiträge sind im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu einer gewissen Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (bis zu acht Prozent) und sozialabgabenfrei (bis zu vier Prozent). Ebenfalls sind die steuerlichen Vorgaben für GGF nicht so streng wie bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse. Der Grund: Diese Durchführungswege der bAV werden durch eine externe Versorgungseinrichtung abgewickelt. Das Unternehmen ist einzig für die Bezahlung der Beiträge zuständig; die Bilanz bleibt unberührt.

Kombination mit Direktzusage und Unterstützungskasse möglich

Trotzdem reicht eine bAV über diese drei externen Durchführungswege häufig nicht aus, um einem Gesellschafter-Geschäftsführer später eine angemessene Rente zu ermöglichen. Denn sein Gehalt liegt oft über der Beitragsbemessungsgrenze – 2024 sind dies jährlich 90.600/89.400 Euro (West/Ost). Deshalb können die Direktzusage (Pensionszusage) oder Unterstützungskasse eine Ergänzung sein. Unser Spezialist für betriebliche Altersversorgung Frank Heide rät gar dazu, von Anfang an auf diese beiden Durchführungswege zu setzen, da die steuerfreien Beiträge unbegrenzt sind.

Für die Direktzusage bildet der Unternehmer in der Regel Rückstellungen in der Bilanz. Damit diese steuerlich geltend gemacht werden können, sind verschiedene Anforderungen nötig, die weiter unten beschrieben werden. Falls Rückstellungen in der Bilanz nicht gewünscht sind, bietet sich auch eine rückgedeckte Unterstützungskasse an. Bei dieser sorgt eine externe Einrichtung für die Abwicklung der bAV.

Unser Service für Sie

Wahl der bAV-Lösung sollte gut durchdacht sein

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen will, ist das eine komplexe Angelegenheit und bedarf einer ganzheitlichen Planung. In der Regel ist bei der Beratung ein Zusammenspiel von einem erfahrenen Berater, einem Steuerberater und einem Juristen notwendig. Denn es geht häufig um sehr hohe Beträge, die in die bAV investiert werden sollen. Dabei muss auch immer sichergestellt werden, dass sich dies ein Unternehmen dauerhaft leisten kann.

Für welche Lösung und Produkte ein Gesellschafter-Geschäftsführer und das Unternehmen sich letztlich entscheiden, hängt von seiner persönlichen Situation und den Präferenzen des Unternehmens ab. Will eine Firma ihre Altersversorgung sehr flexibel gestalten, eignet sich eine Direktzusage. Hier kann man die Zahlungen individuell gestalten und auch die Einzahlung von Tantiemen ist möglich. Allerdings wird durch die Direktzusage auch die Bilanz berührt.

Experten-Tipp:
25 bis 35 Prozent mehr Rentenleistung dank Smart Pension

„Wenn ein Unternehmen dies nicht will, kann es auch den Durchführungsweg Unterstützungskasse wählen oder diese mit der Direktzusage kombinieren. Im Bereich Unterstützungskasse empfehlen wir für Gesellschafter-Geschäftsführer häufig das Modell Smart Pension, das spezielle Konditionen bietet. Im Durchschnitt erreichen wir 25 bis 35 Prozent mehr Rentenleistung als bei einer normalen Geschäftsführerversorgung. Man geht bei Smart Pension von einer Lebenserwartung aus, die geringer als bei herkömmlichen Unterstützungskassen ist. Dadurch erhöht sich die monatliche Rente. Nur wenn der Versicherungsnehmer länger lebt als das kalkulierte Endalter, zahlt der Betrieb in der Regel drauf.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung

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Diese steuerlichen Besonderheiten gelten bei der bAV für Geschäftsführer

bAV wird nicht immer steuerlich anerkannt

Nicht in jedem Fall werden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich anerkannt. Insbesondere bei der Direktzusage und Unterstützungskasse sind die Aufwendungen steuerlich gesehen Betriebsausgaben, was den Unternehmensgewinn schmälert. Das Unternehmen zahlt dadurch weniger Körperschaft- und Gewerbesteuer, obwohl sie von der bAV profitiert. Bei den Finanzbehörden gelten deshalb Anforderungen, damit die bAV steuerlich anerkannt wird. Diese müssen besonders bei der bAV von beherrschenden GGF befolgt werden.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

  • Formale Anforderungen
    Die getroffenen Versorgungsvereinbarungen müssen klar und eindeutig sein und schriftlich festgehalten werden. Es braucht zudem einen Arbeitsvertrag mit Entgeltumwandlung und die bAV muss sich darauf beziehen. Sonst kann einem Geschäftsführer eine versteckte Gewinnausschüttung unterstellt werden.
  • Ernsthaftigkeit
    Auch muss die Versorgungszusage ernsthaft sein. Ihr Zweck ist es, dass die spätere Versorgung des Geschäftsführers sichergestellt ist. Die Ernsthaftigkeit wird zum Beispiel infrage gestellt, wenn eine bestehende Zusage ohne triftigen Grund aufgehoben wird.
  • Finanzierbarkeit
    Die bAV des Geschäftsführers sollte finanzierbar sein. Die Beiträge dürfen also kein allzu großes Loch in die Unternehmenskasse reißen.
  • Erdienbarkeit
    Die Behörden achten darauf, dass die Versorgung angemessen und erdienbar ist. Unter anderem heißt das, dass mindestens zehn Jahre zwischen der Erteilung der Zusage und dem geplanten Renteneintritt liegen. Auch sollte die vereinbarte Rente nicht höher sein als 75 Prozent des aktiven Gehalts.
  • Wartefristen
    Die Firma muss mindestens seit fünf Jahren existieren. Auch der GGF sollte länger als zwei bis drei Jahre für das Unternehmen arbeiten. Die Behörden wollen sehen, dass er sich bewährt hat.
  • Befreiung vom Insichgeschäfts-Verbot
    Vertraglich muss das Arbeitsverhältnis ausdrücklich vom Insichgeschäfts-Verbot befreit sein – auch Selbstkontrahierungsverbots genannt. Das muss im Handelsregister eingetragen werden. Damit sind Geschäfte gemeint, die der Vertreter mit sich selbst abschließt. Bei einem Vertragsabschluss handelt er auf der eigenen Seite mit seinem eigenen Namen und auf der anderen in fremdem Namen.

Mögliche steuerliche Auswirkungen

Die betriebliche Altersvorsorge hat in der Anspar- und Rentenphase für den Geschäftsführer und für das Unternehmen steuerliche Auswirkungen. Für die externen Durchführungswege Direkt­versicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Regeln recht eindeutig. Die Ausgaben gelten als Betriebsausgaben. Die Beiträge sind bis zu einer gewissen Obergrenze von der Lohnsteuer befreit. Die spätere Rente ist bei allen Durchführungswegen voll steuerpflichtig.

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es grundsätzlich keine Lohnsteuerpflicht. Die Direktzusage wird aber im Unternehmen im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen intern abgewickelt. Hier gestalten sich die steuerlichen Regelungen kompliziert. Die Gefahr besteht, dass das Finanzamt die Dinge anders sieht als das Unternehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Amt bei der Direktzusage für den GGF die strengen steuerlichen Anforderungen nicht anerkannt. Die Aufwände für die bAV werden dann (teilweise auch im Nachhinein) als versteckte Gewinnausschüttung angesehen. Dann werden Steuernachzahlungen fällig.

Ausführliche Infos zur bAV in der Steuer

Fallbeispiele: Risiken der bAV von Geschäftsführern

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Start-ups müssen Wartezeiten akzeptieren

Ein Unternehmen wurde neu gegründet. Die bAV des Gesellschafter-Geschäftsführers soll über eine Direktzusage abgewickelt werden. Nur ist das nicht so einfach möglich, damit diese auch steuerlich anerkannt wird. Denn ein Geschäftsführer muss zum einen seine Eignung während einer zweijährigen Probezeit nachweisen. Zum anderen kann die bAV für Geschäftsführer ohnehin erst drei Jahre nach der Neugründung eines Unternehmens abgeschlossen werden. Sonst drohen Steuernachzahlungen. Deshalb ist es empfehlenswert, die Wartezeit zum Beispiel mit einer Direkt­versicherung zu überbrücken.


Formfehler vermeiden

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sorgte für sein Alter mit einer Unterstützungskasse vor. Nach ein paar Jahren bemerkte das Finanzamt, dass ein Formfehler gemacht wurde, als die Unterstützungskasse eingerichtet wurde. Die geleisteten Beiträge wurden damit als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Insgesamt sollte der Versicherte sowie seine Firma 35.000 Euro Steuern nachzahlen.


Versicherungs­bedingungen studieren

Ein angestellter Geschäftsführer wurde nach einem Autounfall invalide und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er hatte über seine GmbH eine Direktzusage abgeschlossen und diese muss nun eine Berufs­unfähigkeitsrente leisten. Obwohl die GmbH für solche Fälle eine Rückdeckungs­versicherung abgeschlossen hatte, wollte diese nicht zahlen. Der Grund: Sie sah ihre Bedingungen für die Übernahme der Leistungen nicht erfüllt.

Dass der Versorgungsauftrag nicht mit den Versicherungs­bedingungen übereinstimmt, ist keine Seltenheit. Deshalb ist es wichtig, diese genau zu studieren, damit man sich nicht in falscher Sicherheit wiegt. Hilfreich ist dabei auch eine externe Beratung. Für unsere Beispielfirma war es aber schon zu spät: Sie musste die monatliche Rente für ihren invaliden Ex-Geschäftsführer in der Höhe von 5.300 Euro selbst zahlen.


Vertrag regelmäßig überprüfen

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer verunglückte mit 51 Jahren tödlich. Zurück ließ er seine Ehefrau und seinen dreijährigen Sohn. Seine Direktzusage sah eine monatliche Rente von 2.000 Euro für seine Familie vor. Nur war seine Ex-Frau als Versorgungsberechtigte im Vertrag aufgeführt. Somit erhielt sie und nicht seine neue Familie die Hinterbliebenen-Vorsorge. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, seinen Versicherungsvertrag regelmäßig zu überprüfen und geänderte persönliche Rahmenbedingungen rechtzeitig festzuhalten. Dazu zählt etwa eine Scheidung, eine Heirat oder die Geburt von Kindern.


Weitere Besonderheiten für die bAV von Gesellschafter-Geschäftsführern

Abfindung einer bAV ist grundsätzlich möglich

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Die Abfindung einer betrieblichen Altersvorsorge ist gemäß Betriebsrentengesetz nicht erlaubt. Allerdings unterliegen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Sozial­versicherungspflicht und damit auch nicht dem Betriebsrentengesetz. Somit ist die Abfindung grundsätzlich möglich. Willkürlich darf das Recht auf Abfindung jedoch nicht angewandt werden, denn dies ist nicht mit der Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage vereinbar. Ebenfalls muss die Abfindung so hoch sein wie der Barwert des angesparten Kapitals und nicht wie der steuerlich anzusetzende Teilwert.

Insolvenzschutz der bAV von Gesellschafter-Geschäftsführer

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In der Regel ist die betriebliche Altersvorsorge durch den Pensionssicherungs-Verein gegen Insolvenz geschützt. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch ein Insolvenzschutz bei der Direktzusage nur durch eine privatrechtliche Verpfändung der Rückdeckungsmitteln an den Begünstigten möglich. So wird zum Beispiel eine Direktzusage durch eine Lebens­versicherung rückgedeckt. Diese wird dann an den GGF oder an seine Hinterbliebenen verpfändet.

Rückdeckungs­versicherung für Geschäftsführer ist sinnvoll

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Bei einer Direktzusage sind Unternehmen zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel berufsunfähig wird. Das kann ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Mit einer Rückdeckungs­versicherung können sie dieses Risiko abfedern. Meistens geschieht dies in Form einer Lebens- oder Renten­versicherung, die auf den Zusagempfänger abgeschlossen wird. Tritt der Versorgungsfall (Alter, Invalidität oder Tod) ein, deckt eine Versicherung die Ansprüche des Rentenempfängers.

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Katharina Burnus
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