Neue Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (2024)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der steuerfreie Höchstbetrag sowie der sozial­versicherungsfreie Höchstbetrag ändern sich jedes Jahr, da sie an die Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung gekoppelt sind.
  • Weiterhin werden der Freibetrag auf Sozialabgaben bei Auszahlung sowie die Abfindungsgrenze bei geringen bAV-Renten jährlich angepasst.
  • Weitreichende neue Regelungen gab es zuletzt mit dem Betriebsrenten­stärkungsgesetz 2018 sowie der Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss seit 2019 beziehungsweise 2022.

Das erwartet Sie hier

Was ändert sich in der betrieblichen Altersvorsorge in 2024: Ein kompletter Überblick.

Inhalt dieser Seite
  1. Höchstbeiträge und Grenzen der bAV 2024
  2. Archiv: Frühere Werte und Änderungen

Betriebliche Altersvorsorge: Die neuen Rechengrößen 2024

Betriebliche Altersvorsorge 2024

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag604 € 7.248 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag302 €3.624 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung22,09 €265,13 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240 € – 960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)176,75 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)35,35 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)34,64 €

So wird die betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert

Rechengrößen und Regelungen der vergangenen Jahre

Betriebliche Altersvorsorge in 2023

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag584 € 7.008 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag292 €3.504 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung21,22 €254,63 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240 € – 960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)169,75 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)33,95 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)32,90 €

Betriebliche Altersvorsorge in 2022

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag564 € 6.768 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag282 €3.384 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung20,56 €246,75 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240 € – 960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)164,50 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)32,90 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)31,50 €
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Neu seit 2022: Der Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht

Arbeitnehmer, die per Entgeltumwandlung in eine Direkt­­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Sozialpartnermodell einzahlen, haben einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent. Dies galt bis 2022 nur für Neuverträge ab 2019 – seit 2022 nun auch für alle bestehenden bAV-Verträge.

Alles zum Arbeitgeberzuschuss

Betriebsrenten­stärkungsgesetz von 2018

Die größten Änderungen brachte die Einführung des Betriebsrenten­stärkungsgesetzes in die betriebliche Altersvorsorge. Das BRSG trat 2018 in Kraft. Die wichtigsten Regelungen umfassten:

  • Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht für Neuverträge ab 2019
  • Steuerliche und arbeitsrechtliche Verbesserungen
  • Einführung des Sozialpartnermodells als sechster Durchführungsweg
  • Einführung des Freibetrages für Sozialabgaben auf die Auszahlung der bAV-Rente

Alle Änderungen auf einen Blick und ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Regelungen lesen Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:

Das Betriebsrenten­stärkungsgesetz im Überblick

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Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren. Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist.
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