Die betriebliche Altersvorsorge in der Steuer

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Das Wichtigste in Kürze

  • In der Ansparphase können Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Steuern sparen.
  • In der Steuererklärung muss ein Arbeitnehmer die bAV bis auf wenige Ausnahmen nicht angeben.
  • Im Alter fallen auf die Betriebsrente hingegen die vollen Steuern an. Zusätzlich müssen auf die Leistungen Sozial­versicherungsbeiträge bezahlt werden.
  • Betriebsrentner müssen in der Regel eine Steuererklärung inklusive der Auszahlung als Einkünfte abgeben.
  • Besonderheiten und Ausnahmen gibt es für alte Verträge, privat geführte Direkt­versicherungen sowie für Direktzusagen und Unterstützungs­kassen.

Das erwartet Sie hier

Wie die betriebliche Altersvorsorge in der Steuer behandelt wird, was bei der Auszahlung anfällt und wo Sie die bAV in der Steuererklärung eintragen.

Inhalt dieser Seite
  1. Die bAV in der Steuer
  2. Ansparphase: Steuern sparen
  3. Steuererklärung in der Ansparphase
  4. Auszahlphase: volle Versteuerung
  5. Betriebsrente in der Steuererklärung

Überblick: So wird die bAV in der Steuer behandelt

Die betriebliche Altersvorsorge in verschiedenen Phasen

Ansparphase

Bis zur Auszahlung der Rente sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben aufgrund des verringerten Bruttoeinkommens über die Entgeltumwandlung. Weiterhin sind je nach Durchführungsweg acht Prozent steuerfrei und vier Prozent sozial­versicherungsfrei einzahlbar.

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Auszahlphase

Die Auszahlungen der Betriebsrente sind steuer- und sozialabgabenpflichtig, unabhängig von der Auszahlungsform. Es greifen jedoch Freibeträge, die Fünftelregelung sowie Besonderheiten bei privat geführten Direkt­versicherungen und besonders alten Verträgen.

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Steuervorteile auch für Arbeitgeber

Auch Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, können steuerlich profitieren. Arbeitgeber sparen zum Beispiel Steuern und Sozialabgaben, wenn ihre Mitarbeiter die Entgeltumwandlung nutzen. Sie werden zudem steuerlich gefördert, wenn sie gering verdienenden Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge ermöglichen. Weitere Informationen zu finanziellen und steuerlichen Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge für Sie als Arbeitgeber finden Sie auf unserer separaten Seite:

Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber

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Was gilt steuerlich während der Ansparphase?

Steuern sparen durch Entgeltumwandlung

Während der Ansparphase, sprich während des Erwerbslebens, sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Denn über die Entgeltumwandlung können bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten­versicherung steuerfrei und bis zu vier Prozent sozial­versicherungsfrei eingezahlt werden.

Da die Beitragsbemessungsgrenze 2025 bei 96.600 Euro liegt, ergeben sich folgende Werte:

  • 7.728 Euro pro Jahr steuerfrei
  • 3.864 Euro pro Jahr sozial­versicherungsfrei

Entgeltumwandlung einfach erklärt – inkl. Rechenbeispiele

Durchführungsweg entscheidend

Diese Grenzen gelten bei den Durchführungswegen:

Bei der Unterstützungs­kasse und der Direktzusage sind die steuerfreien Beiträge sogar unbegrenzt – die Grenze für sozial­versicherungsfreie Beiträge bleibt bei vier Prozent.

Nachzahlungen und Abfindungen sind steuerfrei

Für Phasen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (beispielsweise Elternzeit oder Sabbatical), pausieren auch die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Damit keine Lücken entstehen, können Angestellte ihre Beiträge steuerfrei nachzahlen. In der Regel ist dies innerhalb von zehn Jahren und mit einer jährlichen Nachzahlung in Höhe von acht Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze möglich.

Auch wenn ein Arbeitnehmer kündigt, darf er steuerfrei zusätzliche Beiträge bis zu einer gewissen Maximalhöhe in die betriebliche Altersvorsorge investieren – zum Beispiel eine Abfindung. Diese und weitere Regelungen wurden im Betriebsrenten­stärkungsgesetz festgehalten.

Beiträge zur bAV in der Steuer­erklärung

Icon Vertrag kündigen

Arbeitnehmer müssen ihre betriebliche Altersvorsorge bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Steuererklärung angeben. Der Arbeitgeber zieht die Abgaben automatisch vom Bruttogehalt ab, was auf der Gehaltsabrechnung erkennbar ist. In der Anlage N tragen Arbeitnehmer dann einfach den niedrigeren Bruttolohn ein.

So sieht die Lohnabrechnung mit bAV aus


Ausnahme: Sonderzulagen

Nur wer Sonderzulagen oder Sonderzuwendungen in die betriebliche Altersvorsorge investiert, muss diese in der Steuererklärung angeben. Solche Sonderzulagen erhalten Arbeitnehmer oft, wenn sie ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber beenden. Allerdings müssen sie nur angegeben werden, falls damit die Beitragsgrenze überschritten wurde. Darauf werden dann Steuern fällig, da Sonderzulagen wie ein Gehalt behandelt werden.

In der Steuererklärung selbst tragen Arbeitgeber Sonderzulagen in der Anlage N ein. Es muss aber nur jener Teil angegeben werden, der eine bestimmte Beitragsgrenze überschreitet. Also die eingezahlten Sonderzulagen minus der steuerfreie Freibetrag.

So läuft die Besteuerung der Betriebsrente bei Auszahlung ab

Volle Versteuerung der Betriebsrente

Betriebsrenten aus der betrieblichen Altersvorsorge sind in voller Höhe steuerpflichtig. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung, ähnlich, wie es bei der gesetzlichen Rentenbesteuerung der Fall ist. Erhält jemand also eine Betriebsrente von 300 Euro pro Monat, erhöhen sich seine jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte um 3.600 Euro. In der Regel ist der persönliche Steuersatz im Rentenalter jedoch etwas niedriger als während des Erwerbslebens.


Sozialabgaben für Kranken- und Pflege­versicherung

Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, müssen in der Auszahlungsphase neben den Steuern auch Sozialabgaben auf die Betriebsrente zahlen. Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es bei der betrieblichen Altersvorsorge keinen Zuschuss zur Kranken­versicherung – es müssen die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung gezahlt werden (circa 18 Prozent).

Freibetrag auf Kranken­versicherungsbeiträge

Seit 2020 gibt es einen monatlichen Freibetrag. Dieser liegt 2025 bei 187,25 Euro. Erst für Betriebsrenten, die über diesem Betrag liegen, müssen Abgaben an die Kranken­versicherung bezahlt werden. Der Freibetrag gilt jedoch nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung.


Rechenbeispiel: So viel bleibt von der Rente übrig

bAV-Bruttorente300 €
Steuerabzug von 20 %-60 €
GKV-Beitrag von rund 17,1 % (Freibetrag von 187,25 Euro berücksichtigt)*-19,28 €
Netto-Betriebsrente220,72 €
*Der GKV-Beitrag setzt sich hier zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent.
Weitere Sozialabgaben, wie der Beitrag zur Pflege­versicherung, werden im Rechenbeispiel der Übersicht halber nicht berücksichtigt.

Drei Ausnahmen bei Besteuerung und Sozialabgaben

Privatversicherte erhalten mehr bAV

Privatversicherte müssen in der Auszahlungsphase natürlich keine Abgaben zur gesetzlichen Kranken­versicherung leisten, sondern zahlen nur die regulären Beiträge zur privaten Kranken­versicherung. Für sie fallen zudem lediglich Steuern und keine Sozial­versicherungsbeiträge auf die betriebliche Altersvorsorge an. In unserem Rechenbeispiel würde ein privatversicherter Rentner also eine Betriebsrente von 240 Euro erhalten.

Icon Schutzschild

Weniger Sozialabgaben für privat geführte Direkt­versicherung

Eine kleine Erleichterung bei den Sozialabgaben gibt es für Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Direkt­versicherung oder Pensionskasse privat weiterzahlen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese privat finanzierten Beiträge nicht den Begriffsmerkmalen des Versorgungsbezuges entsprechen und daher bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht berücksichtigt werden dürfen (Quelle: Bundesverfassungsgericht, 1 Bvr 1660/08).

Beispiel
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat während seines Arbeitsverhältnisses 40.000 Euro in die Direkt­versicherung eingezahlt und sie dann nach dem Ausscheiden mit 20.000 Euro aus eigenen Mitteln weitergeführt. Im Rentenalter werden also nur Sozialabgaben auf 40.000 Euro statt auf 60.000 Euro fällig. Diese 40.000 Euro werden dann als „echte“ betriebliche Altersvorsorge betrachtet.

Andere steuerliche Regelungen für Verträge vor 2005

Betriebliche Altersvorsorge-Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden steuerlich anders behandelt. Eine solche Direkt­versicherung wird pauschal besteuert. Das bedeutet, dass während der Ansparphase auf die Einzahlungen 20 Prozent Steuern anfallen. Die Betriebsrente wird hingegen später in der Steuererklärung genauso wie eine private Rente nur mit dem reduzierten Ertragsanteil angerechnet.


So werden Kapitalauszahlungen versteuert

Wer sich bei der Auszahlung seiner betrieblichen Altersvorsorge für eine Kapitalauszahlung statt einer monatlichen Rente entscheidet, muss ebenso Steuern und Sozialabgaben in der Auszahlungsphase zahlen. Aufgrund der Steuerprogression können die Einkommenssteuern und Sozialabgaben hoch sein, sodass sich das Kapital am Ende um einiges schmälert.

Die Fünftelregelung für Direktzusagen und Unterstützungs­kassen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Bezieher einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Unterstützungs­kasse und Direktzusage von der sogenannten Fünftelregelung Gebrauch machen: Wird die Steuer berechnet, wird ein Fünftel der einmaligen Kapitalauszahlung zum versteuernden Einkommen hinzugezählt. Zwischen diesem Betrag und dem Steuerbetrag ohne Kapitalauszahlung wird die Differenz mal fünf gerechnet. Das Resultat ist der Steuerbetrag für die gesamte Kapitalauszahlung.

Rechenbeispiel: So funktioniert die Fünftelregelung

Eine Frau erhält aus der betrieblichen Altersvorsorge eine einmalige Kapitalauszahlung von 200.000 Euro. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Fünftelregelung angewendet wird. Weiter unten erläutern wir Ihnen die Angaben noch einmal ausführlich.

Zu versteuerndes Einkommen ohne KA*60.000 €
Einkommenssteuer ohne KA12.000 €
Kapitalauszahlung200.000 €
Ein Fünftel von der KA40.000 €
Fiktiv zu versteuerndes Einkommen (Tatsächliches Einkommen + ein Fünftel der KA)100.000 €
Fiktive Einkommenssteuer20.000 €
Fiktive ES** minus ES ohne KA *5 (20.000 € – 12.000 € = 8.000 € * 5)40.000 €
Einkommenssteuer im Jahr der Auszahlung52.000 €
* KA = Kapitalauszahlung
** ES = Einkommenssteuer

Ausführliche Erläuterung der Berechnung

lesen

Teilt sie ihr Einkommen von 200.000 Euro durch 5, ergeben sich 40.000 Euro. Mit diesen 40.000 Euro erhöht sie für dieses Jahr ihr steuerliches Einkommen fiktiv. Würde sie normalerweise 60.000 Euro versteuern, sind es nun stattdessen 100.000 Euro. Auf diesem höheren Einkommen fällt nun eine Steuer von 20.000 Euro an, wenn man von einem Steuersatz von 20 Prozent ausgeht. Ohne Kapitalauszahlung beträgt die Steuer auf ihr normales Einkommen 12.000 Euro.

Die Differenz zwischen der fiktiven Einkommenssteuer und der Einkommenssteuer ohne Kapitalauszahlung macht 8.000 Euro. Diese 8.000 Euro multipliziert die Frau wieder mit 5. 40.000 Euro ist also die tatsächliche Steuerlast auf die Kapitalauszahlung. Im Jahr der Auszahlung zahlt sie somit insgesamt 52.000 Euro Steuern. Ohne Fünftelregelung müsste die Frau ein Einkommen von 260.000 Euro versteuern. Aufgrund der Steuerprogression müsste sie deutlich mehr Steuern zahlen.

Sozialabgaben auf Kapitalauszahlungen

Auch auf Kapitalauszahlungen werden die vollen Sozialabgaben auf Kranken- und Pflege­versicherungen fällig, sofern der Betriebsrentner gesetzlich versichert ist. Die Sozialabgaben werden dabei auf einen Beitrag von 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre beziehungsweise 120 Monate erhoben. Von diesem Betrag wird noch ein Freibetrag von 187,25 Euro abgezogen.

Rechenbeispiel: Soviel Sozialabgaben zahlen Sie

Eine Betriebsrentnerin mit Kindern erhält 2025 eine Kapitalauszahlung von 200.000 Euro. Nun muss sie für die nächsten zehn Jahre monatlich auf 1.667 Euro (200.000 Euro/120) abzüglich des Freibetrags von 187,25 Euro zusätzlich Sozialabgaben zahlen. Betragen die Sozialabgaben rund 20,7 Prozent, zahlt sie jeden Monat rund 306 Euro an die gesetzliche Kranken- und Pflege­versicherung. In 120 Monaten sind dies 36.756,87 Euro.

Kapitalauszahlung (KA)200.000 €
Zeitraum in dem Sozialabgaben auf die KA gezahlt werden müssen120 Monate
Fiktive Rente (200.000 €/120)1.667 €
Freibetrag187,25 €
Fiktive Rente abzüglich Freibetrag (1.667 € – 187,25 €)1.479,75 €
Beitrag zur Krankenkasse (allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 17,1 %)253,03 €
Beitrag zur Pflegepflicht­versicherung (3,6 %)53,27 €
Sozialabgaben auf KA pro Monat306,30 €
Sozialabgaben auf KA in 10 Jahren36.756,87 €

Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge in der Steuererklärung

Wo wird die Betriebsrente in der Steuererklärung eingetragen?

Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden grundsätzlich als Einkommen gewertet. In der Einkommensteuererklärung geben Bezieher einer betrieblichen Altersvorsorge ihre Betriebsrente in der Anlage R-AV/bAV „Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung“ an.

Icon Blatt mit Lupe

Gewöhnlich schickt die Vorsorgeeinrichtung Betriebsrentnern eine Leistungsmitteilung zu. Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind darin schon „steuererklärungskonform“ angegeben. Sie können daher einfach in das Steuerformular übertragen werden.


Werbungskosten geltend machen

In der Anlage R-AV/bAV können Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit der Betriebsrente hatten, als Werbungskosten eingetragen werden. Das Finanzamt zieht bei Rentnern automatisch einen Pauschalbetrag von 102 Euro ab. Liegen also die Werbungskosten unter diesem Pauschalbetrag, müssen sie nicht angegeben werden. Sind sie jedoch höher, ist es empfehlenswert, diese einzutragen. Dafür sind aber auch die entsprechenden Nachweise nötig.

Beispiele für Werbungskosten

  • Steuerberatungen im Zusammenhang mit der Rente
  • Rentenberater
  • Rechtsanwalt bei Streitigkeiten um Rente
  • Gerichtsgebühren, sofern es beim Prozess um die Rente geht
  • Kosten, die beim Beantragen einer Rente anfallen (Telefonkosten/Bürobedarf/Fahrtkosten)
  • Beiträge für Gewerkschaften

Kranken- und Pflege­versicherung anrechnen lassen

In der Anlage „Vorsorgeaufwand“ können Menschen mit einer betrieblichen Altersvorsorge die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung zudem als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings müssen diese auf die Betriebsrente anfallen. Das steuerpflichtige Einkommen mindert sich dadurch in voller Höhe und entlastet Betriebsrentner im Alter.

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Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren.