Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie die betriebliche Altersvorsorge in der Steuer behandelt wird, was bei der Auszahlung anfällt und wo Sie die bAV in der Steuererklärung eintragen.
Inhalt dieser SeiteÜberblick: So wird die bAV in der Steuer behandelt
Die betriebliche Altersvorsorge in verschiedenen Phasen
Ansparphase
Bis zur Auszahlung der Rente sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben aufgrund des verringerten Bruttoeinkommens über die Entgeltumwandlung. Weiterhin sind je nach Durchführungsweg acht Prozent steuerfrei und vier Prozent sozialversicherungsfrei einzahlbar.
Auszahlphase
Die Auszahlungen der Betriebsrente sind steuer- und sozialabgabenpflichtig, unabhängig von der Auszahlungsform. Es greifen jedoch Freibeträge, die Fünftelregelung sowie Besonderheiten bei privat geführten Direktversicherungen und besonders alten Verträgen.
Steuervorteile auch für Arbeitgeber
Auch Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, können steuerlich profitieren. Arbeitgeber sparen zum Beispiel Steuern und Sozialabgaben, wenn ihre Mitarbeiter die Entgeltumwandlung nutzen. Sie werden zudem steuerlich gefördert, wenn sie gering verdienenden Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge ermöglichen. Weitere Informationen zu finanziellen und steuerlichen Vorteilen der betrieblichen Altersvorsorge für Sie als Arbeitgeber finden Sie auf unserer separaten Seite:
Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber
Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden
Gemeinsam mit unserem mehrfach ausgezeichneten Partner von Buddenbrock können wir Ihnen eine moderne und steuerlich optimierte betriebliche Altersvorsorge anbieten:
Was gilt steuerlich während der Ansparphase?
Steuern sparen durch Entgeltumwandlung
Während der Ansparphase, sprich während des Erwerbslebens, sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Denn über die Entgeltumwandlung können bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu vier Prozent sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.
Da die Beitragsbemessungsgrenze 2025 bei 96.600 Euro liegt, ergeben sich folgende Werte:
- 7.728 Euro pro Jahr steuerfrei
- 3.864 Euro pro Jahr sozialversicherungsfrei
Entgeltumwandlung einfach erklärt – inkl. Rechenbeispiele
Durchführungsweg entscheidend
Diese Grenzen gelten bei den Durchführungswegen:
Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage sind die steuerfreien Beiträge sogar unbegrenzt – die Grenze für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei vier Prozent.
Nachzahlungen und Abfindungen sind steuerfrei
Für Phasen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (beispielsweise Elternzeit oder Sabbatical), pausieren auch die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge. Damit keine Lücken entstehen, können Angestellte ihre Beiträge steuerfrei nachzahlen. In der Regel ist dies innerhalb von zehn Jahren und mit einer jährlichen Nachzahlung in Höhe von acht Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze möglich.
Auch wenn ein Arbeitnehmer kündigt, darf er steuerfrei zusätzliche Beiträge bis zu einer gewissen Maximalhöhe in die betriebliche Altersvorsorge investieren – zum Beispiel eine Abfindung. Diese und weitere Regelungen wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz festgehalten.
Beiträge zur bAV in der Steuererklärung
Arbeitnehmer müssen ihre betriebliche Altersvorsorge bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Steuererklärung angeben. Der Arbeitgeber zieht die Abgaben automatisch vom Bruttogehalt ab, was auf der Gehaltsabrechnung erkennbar ist. In der Anlage N tragen Arbeitnehmer dann einfach den niedrigeren Bruttolohn ein.
Ausnahme: Sonderzulagen
Nur wer Sonderzulagen oder Sonderzuwendungen in die betriebliche Altersvorsorge investiert, muss diese in der Steuererklärung angeben. Solche Sonderzulagen erhalten Arbeitnehmer oft, wenn sie ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber beenden. Allerdings müssen sie nur angegeben werden, falls damit die Beitragsgrenze überschritten wurde. Darauf werden dann Steuern fällig, da Sonderzulagen wie ein Gehalt behandelt werden.
In der Steuererklärung selbst tragen Arbeitgeber Sonderzulagen in der Anlage N ein. Es muss aber nur jener Teil angegeben werden, der eine bestimmte Beitragsgrenze überschreitet. Also die eingezahlten Sonderzulagen minus der steuerfreie Freibetrag.
So läuft die Besteuerung der Betriebsrente bei Auszahlung ab
Volle Versteuerung der Betriebsrente
Betriebsrenten aus der betrieblichen Altersvorsorge sind in voller Höhe steuerpflichtig. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung, ähnlich, wie es bei der gesetzlichen Rentenbesteuerung der Fall ist. Erhält jemand also eine Betriebsrente von 300 Euro pro Monat, erhöhen sich seine jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte um 3.600 Euro. In der Regel ist der persönliche Steuersatz im Rentenalter jedoch etwas niedriger als während des Erwerbslebens.
Sozialabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung
Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, müssen in der Auszahlungsphase neben den Steuern auch Sozialabgaben auf die Betriebsrente zahlen. Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es bei der betrieblichen Altersvorsorge keinen Zuschuss zur Krankenversicherung – es müssen die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden (circa 18 Prozent).
Freibetrag auf Krankenversicherungsbeiträge
Seit 2020 gibt es einen monatlichen Freibetrag. Dieser liegt 2025 bei 187,25 Euro. Erst für Betriebsrenten, die über diesem Betrag liegen, müssen Abgaben an die Krankenversicherung bezahlt werden. Der Freibetrag gilt jedoch nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Rechenbeispiel: So viel bleibt von der Rente übrig
bAV-Bruttorente | 300 € |
Steuerabzug von 20 % | -60 € |
GKV-Beitrag von rund 17,1 % (Freibetrag von 187,25 Euro berücksichtigt)* | -19,28 € |
Netto-Betriebsrente | 220,72 € |
Weitere Sozialabgaben, wie der Beitrag zur Pflegeversicherung, werden im Rechenbeispiel der Übersicht halber nicht berücksichtigt.
Drei Ausnahmen bei Besteuerung und Sozialabgaben
Privatversicherte erhalten mehr bAV
Privatversicherte müssen in der Auszahlungsphase natürlich keine Abgaben zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten, sondern zahlen nur die regulären Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Für sie fallen zudem lediglich Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge auf die betriebliche Altersvorsorge an. In unserem Rechenbeispiel würde ein privatversicherter Rentner also eine Betriebsrente von 240 Euro erhalten.
Weniger Sozialabgaben für privat geführte Direktversicherung
Eine kleine Erleichterung bei den Sozialabgaben gibt es für Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung oder Pensionskasse privat weiterzahlen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese privat finanzierten Beiträge nicht den Begriffsmerkmalen des Versorgungsbezuges entsprechen und daher bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht berücksichtigt werden dürfen (Quelle: Bundesverfassungsgericht, 1 Bvr 1660/08).
Beispiel
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat während seines Arbeitsverhältnisses 40.000 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und sie dann nach dem Ausscheiden mit 20.000 Euro aus eigenen Mitteln weitergeführt. Im Rentenalter werden also nur Sozialabgaben auf 40.000 Euro statt auf 60.000 Euro fällig. Diese 40.000 Euro werden dann als „echte“ betriebliche Altersvorsorge betrachtet.
Andere steuerliche Regelungen für Verträge vor 2005
Betriebliche Altersvorsorge-Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden steuerlich anders behandelt. Eine solche Direktversicherung wird pauschal besteuert. Das bedeutet, dass während der Ansparphase auf die Einzahlungen 20 Prozent Steuern anfallen. Die Betriebsrente wird hingegen später in der Steuererklärung genauso wie eine private Rente nur mit dem reduzierten Ertragsanteil angerechnet.
So werden Kapitalauszahlungen versteuert
Wer sich bei der Auszahlung seiner betrieblichen Altersvorsorge für eine Kapitalauszahlung statt einer monatlichen Rente entscheidet, muss ebenso Steuern und Sozialabgaben in der Auszahlungsphase zahlen. Aufgrund der Steuerprogression können die Einkommenssteuern und Sozialabgaben hoch sein, sodass sich das Kapital am Ende um einiges schmälert.
Die Fünftelregelung für Direktzusagen und Unterstützungskassen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Bezieher einer betrieblichen Altersvorsorge bei der Unterstützungskasse und Direktzusage von der sogenannten Fünftelregelung Gebrauch machen: Wird die Steuer berechnet, wird ein Fünftel der einmaligen Kapitalauszahlung zum versteuernden Einkommen hinzugezählt. Zwischen diesem Betrag und dem Steuerbetrag ohne Kapitalauszahlung wird die Differenz mal fünf gerechnet. Das Resultat ist der Steuerbetrag für die gesamte Kapitalauszahlung.
Rechenbeispiel: So funktioniert die Fünftelregelung
Eine Frau erhält aus der betrieblichen Altersvorsorge eine einmalige Kapitalauszahlung von 200.000 Euro. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Fünftelregelung angewendet wird. Weiter unten erläutern wir Ihnen die Angaben noch einmal ausführlich.
Zu versteuerndes Einkommen ohne KA* | 60.000 € |
Einkommenssteuer ohne KA | 12.000 € |
Kapitalauszahlung | 200.000 € |
Ein Fünftel von der KA | 40.000 € |
Fiktiv zu versteuerndes Einkommen (Tatsächliches Einkommen + ein Fünftel der KA) | 100.000 € |
Fiktive Einkommenssteuer | 20.000 € |
Fiktive ES** minus ES ohne KA *5 (20.000 € – 12.000 € = 8.000 € * 5) | 40.000 € |
Einkommenssteuer im Jahr der Auszahlung | 52.000 € |
** ES = Einkommenssteuer
Ausführliche Erläuterung der Berechnung
Teilt sie ihr Einkommen von 200.000 Euro durch 5, ergeben sich 40.000 Euro. Mit diesen 40.000 Euro erhöht sie für dieses Jahr ihr steuerliches Einkommen fiktiv. Würde sie normalerweise 60.000 Euro versteuern, sind es nun stattdessen 100.000 Euro. Auf diesem höheren Einkommen fällt nun eine Steuer von 20.000 Euro an, wenn man von einem Steuersatz von 20 Prozent ausgeht. Ohne Kapitalauszahlung beträgt die Steuer auf ihr normales Einkommen 12.000 Euro.
Die Differenz zwischen der fiktiven Einkommenssteuer und der Einkommenssteuer ohne Kapitalauszahlung macht 8.000 Euro. Diese 8.000 Euro multipliziert die Frau wieder mit 5. 40.000 Euro ist also die tatsächliche Steuerlast auf die Kapitalauszahlung. Im Jahr der Auszahlung zahlt sie somit insgesamt 52.000 Euro Steuern. Ohne Fünftelregelung müsste die Frau ein Einkommen von 260.000 Euro versteuern. Aufgrund der Steuerprogression müsste sie deutlich mehr Steuern zahlen.
Sozialabgaben auf Kapitalauszahlungen
Auch auf Kapitalauszahlungen werden die vollen Sozialabgaben auf Kranken- und Pflegeversicherungen fällig, sofern der Betriebsrentner gesetzlich versichert ist. Die Sozialabgaben werden dabei auf einen Beitrag von 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre beziehungsweise 120 Monate erhoben. Von diesem Betrag wird noch ein Freibetrag von 187,25 Euro abgezogen.
Rechenbeispiel: Soviel Sozialabgaben zahlen Sie
Eine Betriebsrentnerin mit Kindern erhält 2025 eine Kapitalauszahlung von 200.000 Euro. Nun muss sie für die nächsten zehn Jahre monatlich auf 1.667 Euro (200.000 Euro/120) abzüglich des Freibetrags von 187,25 Euro zusätzlich Sozialabgaben zahlen. Betragen die Sozialabgaben rund 20,7 Prozent, zahlt sie jeden Monat rund 306 Euro an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. In 120 Monaten sind dies 36.756,87 Euro.
Kapitalauszahlung (KA) | 200.000 € |
Zeitraum in dem Sozialabgaben auf die KA gezahlt werden müssen | 120 Monate |
Fiktive Rente (200.000 €/120) | 1.667 € |
Freibetrag | 187,25 € |
Fiktive Rente abzüglich Freibetrag (1.667 € – 187,25 €) | 1.479,75 € |
Beitrag zur Krankenkasse (allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 17,1 %) | 253,03 € |
Beitrag zur Pflegepflichtversicherung (3,6 %) | 53,27 € |
Sozialabgaben auf KA pro Monat | 306,30 € |
Sozialabgaben auf KA in 10 Jahren | 36.756,87 € |
Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge in der Steuererklärung
Wo wird die Betriebsrente in der Steuererklärung eingetragen?
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden grundsätzlich als Einkommen gewertet. In der Einkommensteuererklärung geben Bezieher einer betrieblichen Altersvorsorge ihre Betriebsrente in der Anlage R-AV/bAV „Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung“ an.
Gewöhnlich schickt die Vorsorgeeinrichtung Betriebsrentnern eine Leistungsmitteilung zu. Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind darin schon „steuererklärungskonform“ angegeben. Sie können daher einfach in das Steuerformular übertragen werden.
Werbungskosten geltend machen
In der Anlage R-AV/bAV können Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit der Betriebsrente hatten, als Werbungskosten eingetragen werden. Das Finanzamt zieht bei Rentnern automatisch einen Pauschalbetrag von 102 Euro ab. Liegen also die Werbungskosten unter diesem Pauschalbetrag, müssen sie nicht angegeben werden. Sind sie jedoch höher, ist es empfehlenswert, diese einzutragen. Dafür sind aber auch die entsprechenden Nachweise nötig.
Beispiele für Werbungskosten
Kranken- und Pflegeversicherung anrechnen lassen
In der Anlage „Vorsorgeaufwand“ können Menschen mit einer betrieblichen Altersvorsorge die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zudem als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings müssen diese auf die Betriebsrente anfallen. Das steuerpflichtige Einkommen mindert sich dadurch in voller Höhe und entlastet Betriebsrentner im Alter.
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gern. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E‑Mail.