Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie die betriebliche Krankenversicherung in der Steuer behandelt wird, welche drei Steuermodelle zur Auswahl stehen und welche Freigrenzen zu beachten sind.
Inhalt dieser SeiteWie werden die Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung versteuert?
Die steuerliche Behandlung betrieblichen Krankenversicherung (bKV) ist maßgeblich davon abhängig, wie die Zuschüsse gewährt werden und wie die betriebliche Krankenversicherung im Unternehmen gehandhabt wird
Zuschuss als Sachlohn
Sofern die Aufwendungen als Sachlohn vorliegen, der Arbeitnehmer also keine Geldsumme ausgehändigt bekommt, werden diese als beitragsfreier Arbeitslohn definiert. In der Folge werden sie nicht besteuert. An dieser Stelle ist die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen. Die Sachzuschüsse fallen in diesen Topf.
Zuschuss als Barlohn
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber einen Geldzuschuss auszahlt und dafür verlangt, dass der Mitarbeiter einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit einem Krankenversicherer abschließen. Ein solcher Barlohn ist zwangsläufig zu versteuern.
Veränderungen in den letzten Jahren
Vor einigen Jahren war die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung noch um einiges komplexer. Dies ergab sich aus verschiedenen Urteilen und dem diesen widersprechenden Bundesfinanzministerium. Bis 2013 galt eine steuerliche Freibehandlung, da die gewährten Zahlungen zur betrieblichen Krankenversicherung als Sachlohn gewertet wurden. Was auch der Bundesfinanzhof bestätigte.
Daraufhin folgte ein sogenannter Nichtanwendungserlass vom Bundesfinanzministerium, woraufhin die Beträge in der Praxis dennoch als Barlohn bewertet wurden und somit sowohl zu steuerlichen Belastungen als auch weiteren Sozialabgaben führten. Klarheit schaffte erst das Ende 2019 erlassene Jahressteuergesetz, in dem nun erneut die ursprüngliche Bewertung durch den Bundesfinanzhof realisiert wird.
Von Bewertung als Sachlohn profitieren
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren davon, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der betrieblichen Krankenversicherung auftritt und somit keine Geldzahlung an den Mitarbeiter erfolgt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, die Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung bis zur Freigrenze in Höhe von 50 Euro steuerfrei zu erhalten, was auch für damit verbundene Sozialabgaben gilt.
Besonderheit Sachbezugsfreigrenze
Wird die betriebliche Krankenversicherung als Sachlohn gewährt, kann die sog. Sachbezugsfreigrenze oder auch 50-Euro-Grenze genutzt werden. Dafür gelten jedoch bestimmte Bedingungen.
Bedingungen für die Sachbezugsfreigrenze
Sofern alle Voraussetzungen zur Steuerfreiheit entsprechend der 50-Euro-Freigrenze erfüllt sind, entstehen weder dem Mitarbeiter noch dem Arbeitgeber irgendwelche Kosten. Wird die Freigrenze von 50 Euro durch weitere Sachbezüge überschritten, ist unter Umständen eine Splittung notwendig. So kann eine Möglichkeit geschaffen werden, dass nur ein Teil der Sachbezüge versteuert werden muss.
Beachten Sie mögliche Beitragserhöhungen
Bedenken Sie, dass eine Krankenversicherung ihre Beiträge in der Zukunft auch erhöhen kann. Sollte Ihnen als Arbeitgeber die 50-Euro-Freigrenze besonders wichtig sein, sollten Sie darauf schon vor Vertragsabschluss achten.
Besteuerungsmodelle der betrieblichen Krankenversicherung
Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze oder wenn die Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn ausgewiesen werden, kommt es zur Besteuerung, und zwar des gesamten Beitrages zur betrieblichen Krankenversicherung (nicht nur auf den Teil, der die Freigrenze überschreitet). Dabei kann und muss der Arbeitgeber zwischen drei Varianten der Besteuerung wählen. Die gewählte Variante der Besteuerung hat sowohl Einfluss auf den Arbeitgeber als auch auf den Arbeitnehmer.
Zur Auswahl stehen diese drei Modelle:
Individuelle Besteuerung
Nettolohnversteuerung
Pauschalversteuerung
Nachfolgend erläutern wir Ihnen jede der drei Varianten und ihre Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Entscheidung der Besteuerung liegt aber stets beim Arbeitgeber. Weder der Versicherungspartner noch der Arbeitnehmer haben in Sachen Besteuerung ein Weisungsrecht.
Individuelle Besteuerung
Bei der individuellen Besteuerung wir die betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn gehandhabt. Des wird wiederum auch als geldwerter Vorteil definiert. Der geldwerte Vorteil entsteht dem Arbeitnehmer, der bei diesem Modell steuerliche Mehrbelastungen erfährt: Das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers wird um den individuellen Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung durch den Arbeitgeber erhöht. Das nun höhere Bruttoeinkommen führt folglich zu einer Mehrbelastung bei der Lohnsteuer und zu höheren Sozialabgaben. Der Mitarbeiter trägt diese Kosten selbst, wodurch sich sein Nettoeinkommen reduziert.
Mehrbelastung für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber trägt bei dieser Variante lediglich den bKV-Beitrag sowie den regulären Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – zumindest bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Der administrative Aufwand ist überschaubar und entsteht durch die angepasste Gehaltsabrechnung.
Die steuerliche Mehrbelastung trägt bei diesem Modell der Arbeitnehmer. Wie stark diese Belastung tatsächlich ausfällt und um wieviel sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers genau reduziert, ist von seiner Steuerklasse abhängig:
- Zahlt der Arbeitnehmer einen niedrigen Steuersatz, fällt auch die steuerliche Mehrbelastung auf das Bruttoeinkommen geringer aus.
- Alleinstehende Singles hingegen würden, insbesondere mit hohem Einkommen, die größte Mehrbelastung erfahren.
Modell wird selten genutzt
Das Modell der individuellen Besteuerung wird in der Praxis nur selten genutzt, da es für Arbeitnehmer ausgesprochen unattraktiv ist. Die zusätzliche Belastung über Steuern und Sozialabgaben hebt die eigentlichen Vorteile der betrieblichen Krankenversicherung für den Arbeitnehmer teilweise sogar auf.
Nettolohnversteuerung
Bei der Nettolohnversteuerung bekommt der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung auf sein Bruttoeinkommen. Die Erhöhung des Bruttogehalts berücksichtigt den Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung sowie anfallende Steuern und Abgaben, wird im Rahmen der Lohnabrechnung des Mitarbeiters bereits lohnversteuert und anschließend um den bKV-Beitrag korrigiert. Das Ergebnis ist ein unverändertes Nettogehalt.
So sieht die Lohnabrechnung mit bKV aus
Keine Belastung für Arbeitnehmer
Effektiv trägt damit der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben, die im Zuge der betrieblichen Krankenversicherung anfallen. Folglich fällt sein finanzieller Aufwand hoch aus, während der Arbeitnehmer keinerlei finanzielle Belastung erfährt. Der administrative Aufwand ist auch bei diesem Modell überschaubar, da die Verrechnung standardmäßig über die Gehaltsabrechnung stattfindet.
Dennoch ist es erforderlich, den Nettolohnsteuersatz für jeden Mitarbeiter individuell zu berechnen. So wird sichergestellt, dass sich das Nettogehalt durch die Erhöhung des Bruttogehalts nicht verändert. Die Verrechnung ist aber schnell erledigt und stellt die Buchhaltung selbst in kleinen und mittelständischen Unternehmen vor keinen großen Zeitaufwand.
Pauschalversteuerung
Wie anhand der Bezeichnung bereits deutlich wird, findet eine Pauschalisierung statt. Diese bezieht sich auf die anfallende Lohnsteuer, die für alle betroffenen Mitarbeiter über einen einheitlichen Satz berechnet wird. So ist es Arbeitgebern möglich, eine größere Anzahl von Mitarbeitern und bKV-Versicherten zu erfassen, ohne für jeden Arbeitnehmer individuelle Berechnungen anstellen zu müssen. Im Zuge dessen übernimmt der Arbeitgeber im Regelfall auch die Beiträge zur Sozialversicherung, wenn dies über die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erfolgt. In der Praxis tritt nur sehr selten der Fall ein, dass Unternehmen diese stattdessen durch den Arbeitnehmer zahlen lassen oder die Sozialabgaben untereinander aufteilen (siehe Erläuterung und Rechenbeispiele weiter unten).
Beide Seiten profitieren
Anders als bei den bisherigen Varianten, erscheint der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung nicht mehr in der Gehaltsabrechnung. Er wird lediglich, für Mitarbeiter letztlich nicht einsehbar, im internen Lohnkonto des jeweiligen Angestellten erfasst. Für Arbeitnehmer entsteht kein oder nur ein sehr geringer finanzieller Aufwand, für Arbeitgeber ein normaler bis höherer Aufwand, der aber geringer als bei der Nettolohnversteuerung ausfällt. Für Unternehmen, die ausreichend viele Mitarbeiter in der betrieblichen Krankenversicherung erfassen und somit die Zustimmung für dieses Modell vom Finanzamt erhalten, verspricht diese Variante daher steuerliche Vorteile.
Vorher beim Finanzamt beantragen
Unternehmen dürfen nur auf die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1, 1. EStG zurückgreifen, wenn diese zuvor beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt bewilligt wurde. Dafür setzt das Finanzamt eine gewisse Mindestanzahl an Versicherten in der betrieblichen Krankenversicherung voraus – meistens mindestens 20 Angestellte. Eine Pauschalisierung sonstiger Bezüge, der bKV-Beitrag inbegriffen, ist bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr möglich.
Finanzielle Mehrbelastung für den Arbeitgeber
Bei der Pauschalversteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung. Wie hoch die Mehrbelastung für den Arbeitgeber tatsächlich ausfällt und wann auch der Arbeitnehmer einen Teil übernimmt, hängt von der Handhabung der Sozialversicherungsbeiträge ab.
Variante A
Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) übernehmen jeweils ihren Anteil an den Sozialversicherungsabgaben. Dem Arbeitnehmer entstehen Mehrkosten durch diese Übernahme, der Arbeitgeber kann seine reduzierten Kosten über die Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Kosten | gezahlt von | |
---|---|---|
bKV-Beitrag | 20 € | AG |
Lohnsteuer pauschal | 7 € | AG |
Sozialversicherungsbeitrag | 4 € | AN |
Sozialversicherungsbeitrag | 4 € | AG |
So entsteht eine Belastung für den Arbeitnehmer von 4 Euro und eine Belastung für den Arbeitgeber von 31 Euro monatlich.
Variante B
Der Arbeitgeber trägt hier die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Dies ist in der Praxis üblich, obwohl es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die pauschale Lohnsteuer ist hier durch den Anteil an der Sozialversicherung höher. Bei gleichen Werten würde die Modellrechnung wie folgt aussehen:
Kosten | gezahlt von | |
---|---|---|
bKV-Beitrag | 20 € | AG |
Lohnsteuer pauschal | 8 € | AG |
Sozialversicherungsbeitrag | 0 € | AN |
Sozialversicherungsbeitrag | 8 € | AG |
Auf diese Weise entsteht für den Arbeitnehmer eine Belastung von 0 Euro, für den Arbeitgeber von 36 Euro monatlich. Diese Belastung kann der Arbeitgeber jedoch weiterhin steuermindernd in den Betriebsausgaben erfassen.
Experten-Tipp:
„Arbeitgeber können die von ihnen übernommenen Gesamtkosten für die betriebliche Krankenversicherung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. So wirkt sich die bKV im Nachhinein steuermindernd aus. Dadurch fällt auch die effektive Belastung für die bKV geringer aus.“
Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung: So gehen Sie vor
Nochmal zusammenfassend erläutern wir Ihnen die konkreten Schritte und Überlegungen, die Sie als Arbeitgeber bezüglich der Versteuerung der Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung anstellen müssen:
Barlohn oder Sachlohn?
Wie möchten Sie die Beiträge zur betriebliche Krankenversicherung abführen:
- als Barlohn direkt an Ihre Mitarbeiter, sodass diese selbst einen bKV-Vertrag abschließen und die Beiträge selbst an das Versicherungsunternehmen zahlen
- als Sachlohn, indem Sie den Vertrag schließen, als Versicherungsnehmer auftreten und die Beiträge an den Versicherer zahlen und die bKV-Beiträge in den Topf der Sachzuschüsse fließen (zusammen mit etwa Tankgutscheinen).
Wenn Sie den Sachlohn wählen
Wenn Sie die Variante des Sachlohns wählen, dann beachten Sie die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro. Alle Sachzuschüsse bis 50 Euro pro Monat pro Mitarbeiter sind steuerfrei.
Wenn die Sachbezugsfreigrenze überschritten wird
Wenn die Grenze überschritten, muss der gesamte bKV-Beitrag versteuert werden. Wählen Sie dafür zwischen den 3 Besteuerungsmodellen und wägen Sie die Vor- und Nachteile der Modelle für Sie als Arbeitgeber aber auch für Ihre Mitarbeiter ab.
Versteuerung als Barlohn
Wenn Sie die Versteuerung als Barlohn bzw. geldwerten Vorteil wählen:
- Erhöhen Sie das Bruttoeinkommen Ihres Mitarbeiters um den bKV-Beitrag.
- Sie zahlen bei dieser Variante lediglich den effektiven bKV-Beitrag sowie den regulären Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungen.
- Ihr Mitarbeiter trägt die Mehrkosten durch zusätzliche Steuern und Sozialabgaben.
Nettolohnversteuerung
Wenn Sie die Nettolohnversteuerung wählen:
- Erhöhen Sie das Bruttoeinkommen Ihres Mitarbeiters um den bKV-Beitrag plus alle anfallenden Steuern und Abgaben.
- Sie zahlen somit den Beitrag und die anfallenden Steuern und Abgaben – Ihr Mitarbeiter trägt dafür keinerlei Mehrkosten und hat ein unverändertes Nettoeinkommen.
- Hierfür müssen Sie lediglich den Lohnsteuersatz für jeden Mitarbeiter individuell ausrechnen, damit Sie das Bruttogehalt um den korrekten Betrag erhöhen können.
Pauschalversteuerung
Wenn Sie die Pauschalversteuerung wählen:
- Beantragen Sie die Pauschalversteuerung vorher beim Finanzamt, wenn Sie dies nach § 40 Absatz 1, 1. EStG durchführen wollen. Diese wird den Antrag bewilligen, sofern eine Mindestmitarbeiterzahl erreicht ist und die Bezüge unter 1.000 Euro pro Jahr pro Mitarbeiter liegen.
- Dann können Sie die Lohnsteuer für alle betroffenen Mitarbeiter über einen einheitlichen Satz abrechnen und führen dies nur im internen Lohnkonto (nicht in der Gehaltsabrechnung).
- Sie zahlen bei dieser Variante den bKV-Beitrag sowie alle anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Es ist jedoch auch möglich, dass der Arbeitnehmer seinen Anteil an den Sozialabgaben auf den bKV-Beitrag selbst übernimmt.
bKV als Betriebsausgaben steuerlich absetzen
Bei allen Modellen der Besteuerung können Sie jegliche Kosten zur betrieblichen Krankenversicherung, die Ihnen anfallen, in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend machen.
Fazit
Grundsätzlich sind die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerpflichtig. Wie die Beiträge letztlich steuerlich gehandhabt werden, ist vor allem davon abhängig, ob der Arbeitnehmer die Beiträge bzw. Zuschüsse zur betrieblichen Krankenversicherung als Barlohn oder als Sachlohn erhält.
Erfahrungsgemäß erweist sich die Erteilung als Sachlohn sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen als vorteilhaft. In einem solchen Fall gilt die 50-Euro-Steuerfreigrenze. Wenn die Sachwertzuwendungen darüber hinaus gehen, muss der bKV-Beitrag auf einem der 3 Wege der Besteuerung versteuert werden: als Barlohn, per Nettolohnversteuerung oder per Pauschalversteuerung.
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