Was passiert mit der Gebäude­versicherung bei einem Eigentümerwechsel?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Hausverkauf übernimmt der neue Eigentümer automatisch die laufende Gebäude­­versicherung.
  • Der neue Eigentümer ist nicht an diese Gebäude­versicherung gebunden und kann sie nach seiner vorläufigen Übernahme mit einer Frist von einem Monat aufkündigen.
  • Da die Gebäude­versicherung zum Schutz und Werterhalt der Immobilie dient, sollte der neue Eigentümer nicht auf sie verzichten.
  • Bei Erbschaften und Zwangsvollstreckung gelten Besonderheiten.

Das erwartet Sie hier

Was nach einem Eigentümerwechsel mit der Gebäude­­versicherung passiert, welche Kündigungsfristen bestehen und was Sie bei Erbe oder Zwangsvollstreckung beachten müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Überblick: Diese 2 Optionen gibt es
  2. Gebäude­­versicherung übernehmen
  3. Kündigung nach Eigentümerwechsel
  4. Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?

Eigentümerwechsel: Was passiert mit der Gebäude­versicherung?

Was mit der Gebäude­versicherung passiert, hängt davon ab, wie die Immobilie den Eigentümer wechselt. Je nachdem, ob Sie die Immobilie verkaufen, kaufen, übertragen oder (ver)erben, haben Sie unterschiedliche Optionen:

Icon Vertrag

Neuer Eigentümer übernimmt Versicherung

Die Gebäude­versicherung wandert mit der Immobilie und geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dieser behält sie auch. Er hat auch die Möglichkeit, den Versicherungsschutz der bestehenden Versicherung zu ändern.

Übernahme der Gebäude­versicherung

Icon Vertrag kündigen

Neuer Eigentümer kündigt Versicherung

Nach vorläufiger Übernahme kündigt der neue Eigentümer die Gebäude­versicherung und schließt eine neue Versicherung ab.

Kündigung der Gebäude­versicherung


Was ist besser: Versicherung übernehmen oder kündigen?

Als Käufer und neuer Eigentümer haben Sie die Wahl, die alte Gebäude­versicherung zu behalten oder diese zu kündigen und eine neue abzuschließen. Beides hat seine Vor- und Nachteile. Bei der Entscheidung sollten Sie sich als neuer Eigentümer fragen:

  • Sind die Leistungen der Gebäude­versicherung ausreichend? Ist alles versichert, was mir für das Gebäude wichtig ist? Sind Elementarschäden oder Vandalismus mitversichert?
  • Ist die Versicherungssumme hoch genug, sodass das Gebäude im Falle eines Totalschadens mit dieser Summe komplett neu aufgebaut werden könnte?
  • Ist es ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis, oder gibt es günstigere und bessere Tarife auf dem Markt?

Worauf es bei einer Gebäude­versicherung ankommt (inkl. Tarifrechner)

Was muss der Verkäufer beachten?

Haben Sie eine Immobilie verkauft, dann liegt die Immobilie nicht mehr in Ihren Händen – und damit auch die Gebäude­versicherung nicht mehr. Als Verkäufer müssen Sie sich weder um eine Kündigung der Versicherung kümmern, noch um irgendwelche weiteren Vertragsdetails. Lediglich folgende Dinge müssen Sie tun:

  • Den Versicherer über den Eigentümerwechsel informieren (mehr dazu)
  • Dem Käufer die Versicherungsunterlagen übergeben

Icon Grabstein

Eigentümerwechsel durch Erbe

Stirbt der Eigentümer einer Immobilie, geht diese automatisch auf den gesetzlichen Erben über (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1922 und § 1967). In einem solchen Fall muss der Erbe die Gebäude­versicherung übernehmen. Anders als beim Kauf genießt er auch kein außerordentliches Kündigungsrecht. Eine Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich.

So übernehmen Sie die Gebäude­versicherung

Gebäude­versicherung übernehmen: Die Vorteile

Die automatische Übertragung der Gebäude­versicherung auf den neuen Eigentümer bringt einige Vorteile mit sich. Käufer können sich sicher sein, dass der Versicherungsschutz nach der Veräußerung nahtlos weiterläuft. Sie müssen sich in der ohnehin stressigen Zeit des Hauskaufs und Umzugs nicht auch noch nach einer neuen Versicherung umsehen.

  • Fortlaufender Versicherungsschutz des Gebäudes ohne Unterbrechungen
  • Suche nach neuer Versicherung und damit verbundener Aufwand fallen weg
  • Mitunter wird eine Gebäude­versicherung mit sehr guten Konditionen übernommen, die man bei Neuabschluss nicht bekommen würde.  Das kann besonders vorteilhaft sein bei einer Gebäude­versicherung für Fachwerkhäuser.

Gebäude­versicherung übernehmen: Die Nachteile

Häufig kann es jedoch sinnvoll sein, die bestehende Gebäude­versicherung nicht zu übernehmen. Oft besteht der Altvertrag bereits seit vielen Jahren und ist nicht mehr zeitgemäß. Vielleicht haben Sie auch einen Tarif mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis gefunden. Entspricht die Versicherung des Vorbesitzers nicht den eigenen Vorstellungen, muss der neue Eigentümer sie nicht unbedingt behalten. Er kann auch innerhalb einer gewissen Frist kündigen und einen neuen Vertrag abschließen.

  • Möglicherweise wird eine veraltete Versicherung mit schlechten Konditionen übernommen
  • Kein Sonderkündigungsrecht mehr bei einer späteren Kündigung
  • Käufer und Verkäufer müssen sich über die Zahlung der Versicherungsbeiträge einigen

Käufer werden Versicherungsnehmer

Als Käufer und neuer Eigentümer einer Immobilie geht die Gebäude­versicherung auf Sie über – sofern es eine gibt. Damit werden Sie als Käufer automatisch auch Versicherungsnehmer. Grundlage hierfür ist der Paragraf 95 im Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG):

„(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs­verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein” (Quelle: VVG).

Leistungen bleiben unverändert

Die Leistungen der Gebäude­versicherung sowie alle weiteren Konditionen verändern sich für den neuen Eigentümer nicht. Das Haus ist weiterhin mit allen versicherten Nebengebäuden bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Einbruchdiebstahl versichert. Wurden zusätzliche Optionen vereinbart, wie Elementarschäden oder Vandalismus, bleiben auch diese erhalten. Die Art der Veräußerung spielt dabei keine Rolle.

Sie haben auch die Möglichkeit, den Versicherungsschutz der bestehenden Versicherung zu ändern.

Icon Haus mit Schutzschild

Wann ist der Eigentümerwechsel dem Gesetz nach erfolgt?

Die Gebäude­versicherung gehört erst dann dem Käufer, wenn der Eigentümerwechsel offiziell und rechtskräftig vollzogen wurde. Das ist der Fall, wenn der neue Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Voraussetzungen zur Umschreibung

Damit die Umschreibung auf den neuen Eigentümer veranlasst werden kann, sind zwei Dinge nötig:

  1. Der Käufer muss die sogenannte Auflassung im Grundbuch vormerken, sich also bereits als neuer Eigentümer „ankündigen“.
  2. Es muss ein von einem zertifizierten Notar beglaubigter Kaufvertrag vorgelegt werden.

Erst wenn beides bei der zuständigen Behörde vorliegt, kann diese mit der Umschreibung beginnen. Sobald die Umschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgt ist, wechselt die Gebäude­versicherung automatisch auf den neuen Eigentümer.

Grundbucheintrag braucht seine Zeit

Käufer sollten beachten, dass die Übertragung einer Immobilie nicht binnen weniger Tage erfolgt. Ein Grundbucheintrag kann bis zu sechs Monate dauern, je nachdem, wie schnell die zuständige Behörde vor Ort arbeitet. Bis dahin reichen weder Kaufvertrag noch die Auflassvormerkung aus, um den Eigentümerwechsel rechtskräftig zu bestätigen.

Icon Uhr und Zeit

Eigentümerwechsel dem Versicherer unbedingt fristgerecht mitteilen

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer müssen der Versicherung den Eigentümerwechsel unverzüglich mitteilen – das sieht das Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) vor (Quelle: VVG § 97). Die Mitteilung an den Versicherer ist vor allem für den Käufer sehr wichtig. Wird der Versicherer nicht rechtzeitig informiert, so kann er die Leistung im Schadensfall verweigern. Erfolgte der Eigentümerwechsel vor mehr als einem Monat und es tritt ein Schaden auf, so ist das Gebäude nicht versichert und der Käufer muss die Kosten selbst tragen.

Für diese sogenannte Veräußerungsanzeige reicht ein formloses Schreiben aus. Wichtig ist, dass das Schreiben die folgenden Informationen beinhaltet:

  • Die Versicherungsnummer der Gebäude­versicherung
  • Die Adresse des Gebäudes
  • Name vom alten und neuen Eigentümer
Icon Vertrag mit Unterschrift

Wer als neuer Eigentümer bereits einen Wechsel der Gebäude­versicherung plant, sollte bei dem alten, dann übergangsweise genutzten Versicherer direkt erfragen, ab wann eine Kündigung möglich ist.

So kündigen Sie die Gebäude­versicherung nach dem Eigentümerwechsel

Die Gebäude­versicherung kann nach einem Eigentümerwechsel nur vom neuen Eigentümer oder dem Versicherer gekündigt werden:

Icon unerwünschte E‑Mail

Kündigung durch den Versicherer

Kündigt der Versicherer, erlischt der Vertrag einen Monat nach Zugang des Kündigungsschreibens.

Icon Haus

Kündigung durch Käufer

Der neue Eigentümer genießt ein Sonderkündigungsrecht. Er hat für die außerordentliche Kündigung der übernommenen Gebäude­versicherung exakt einen Monat Zeit. Die Frist beginnt mit der Aktualisierung des Eintrages im Grundbuch – sprich, wenn der Eigentümerwechsel offiziell vollzogen ist. Er kann zwischen einer sofort wirksamen Aufkündigung des Vertrags oder einer Auflösung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wählen.

Besondere Fristen: Eigentümerwechsel durch Zwangsvollstreckung

Ist der Eigentümerwechsel Folge einer Zwangsvollstreckung, gelten weitestgehend die gleichen Regeln wie bei einem Verkauf. Der neue Eigentümer kann die Gebäude­versicherung innerhalb eines Monats kündigen. Allerdings ist der Stichtag dann nicht die Änderung des Grundbucheintrages wie beim Verkauf, sondern der Tag, an dem der neue Eigentümer den Zuschlag bei der Auktion erhielt.

Was Sie bei der Kündigung beachten sollten

  • Kündigung muss schriftlich erfolgen
  • Enthalten sein sollten: Name, Anschrift des Eigentümers, Gebäudeanschrift, Versicherungsnummer
  • Kopie des Grundbucheintrages beilegen (inklusive Datum der Eintragung, damit die Versicherung weiß, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt)
  • Kündigung schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen

Mehr zur Kündigung der Gebäude­versicherung (inkl. Muster-Kündigung)

Experten-Tipp:
Erst kündigen, wenn eine neue Versicherung gefunden ist

„Wer die übertragene Gebäude­versicherung wechseln möchte, sollte sich frühzeitig nach einem neuen Versicherer umsehen. Kündigen Sie die alte Versicherung jedoch erst, wenn Sie einen neuen Versicherungsvertrag unterschrieben haben. Wurde die bestehende Police gekündigt und noch keine neue Gebäude­versicherung abgeschlossen, besitzt das Objekt keinen Versicherungsschutz mehr. Tritt ein Schaden ein, muss der neue Eigentümer diesen in voller Höhe tragen. Insbesondere so kurz nach dem Kauf einer Immobilie könnte das neue Eigentümer in eine prekäre wirtschaftliche Lage bringen.“

Foto von Martin Hacker
Berater

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Nichts von einer Gebäude­versicherung gewusst?

Wussten Sie nicht, dass für Ihr neues Haus bereits eine Gebäude­versicherung besteht und haben Sie einen eigenen Vertrag abgeschlossen? Eine solche Mehrfach­versicherung ist dem Gesetzgeber zufolge nicht zulässig. Das sollten Sie tun, um eine Mehrfach­versicherung zu beenden:

  • Neue Gebäude­versicherung auflösen
    Ihre neue Versicherungsgesellschaft muss Sie daher wieder aus Ihrem Vertrag entlassen (Quelle: Versicherungs­vertrags­gesetz § 79). 
  • Alte Versicherung kündigen
    Falls Sie nicht wussten, dass eine Gebäude­versicherung besteht, können Sie diese noch kündigen, nachdem Sie vom Vertrag erfahren haben.

In beiden Fällen sollten Sie sich zeitnah an Ihren Versicherer wenden. Prüfen Sie aber am besten noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags, welche Versicherungen der Vorbesitzer abgeschlossen hat, um doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Wer zahlt die Gebäude­versicherung bei einem Eigentümerwechsel?

Wer die Versicherungsbeiträge der Gebäude­versicherung in welcher Höhe zahlen muss, hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab:

  • Übernimmt der neue Eigentümer die Versicherung nach dem Eigentümerwechsel oder kündigt er diese?
  • Findet der Eigentümerwechsel mitten im Versicherungsjahr statt oder zum Ende?

Käufer übernimmt die Gebäude­versicherung

In der Regel werden Immobilien im laufenden Versicherungsjahr gekauft. Übernimmt der Käufer einer Immobilie die Gebäude­versicherung, besteht daher zunächst eine gesamtschuldnerische Haftung für den Jahresbeitrag der Versicherung. Das bedeutet, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass die Beiträge der Gebäude­versicherung gezahlt werden.

  • Üblicherweise zahlen sie jeweils für den Zeitraum, in dem der Versicherungsvertrag auf ihren Namen lief. Damit die Kosten gerecht und den Zeiträumen entsprechend aufgeteilt werden können, ist es besonders wichtig, dass Sie den Eigentümerwechsel Ihrem Versicherer direkt melden. Diese Meldung muss sowohl durch den alten als auch neuen Eigentümer erfolgen.
  • Die Parteien können sich aber auch auf andere anteilige Zahlungen einigen, beispielsweise jeder die Hälfte des Versicherungsbeitrags übernehmen.

Die Kostenaufteilung sollte im notariellen Kaufvertrag festgehalten werden, um Streitfälle zu vermeiden.

Nach Ablauf des aktuellen Versicherungsjahres zahlt dann nur noch der neue Besitzer die anfallenden Beiträge.


Käufer kündigt die Gebäude­versicherung

Kündigt der Käufer die Gebäude­versicherung nach der Übernahme der Immobilie, zahlt nur der Verkäufer und alte Eigentümer die Kosten für die Gebäude­versicherung – und zwar bis zum Eintritt der Kündigung. Alle Beiträge, die über die Kündigung hinaus gezahlt wurden, werden dem Verkäufer vom Versicherer zurückerstattet.


Die häufigsten Fragen zur Gebäude­versicherung bei Eigentümerwechsel

Was passiert mit der Gebäude­versicherung bei Verkauf?

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Bei einem Verkauf eines Hauses geht die Gebäude­versicherung automatisch auf den Käufer und neuen Eigentümer über. Grundlage ist das Versicherungs­vertrags­gesetz. Der neue Eigentümer muss die Gebäude­versicherung nicht behalten, sondern kann diese auch kündigen und wechseln.

Wann geht die Gebäude­versicherung auf den Käufer über?

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Die Gebäude­versicherung wird erst auf den neuen Besitzer übertragen, wenn der Eigentümerwechsel rechtskräftig vollzogen ist. Das ist der Fall, wenn der Käufer im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wurde.

Muss der Käufer die Gebäude­versicherung übernehmen?

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Der Käufer muss die Gebäude­versicherung des Vorbesitzers zunächst einmal übernehmen. Möchte er eine neue Gebäude­versicherung abschließen, so kann er dies jedoch auch tun. Mit einer Frist von einem Monat kann der Käufer die alte Gebäude­versicherung kündigen.

Bekomme ich als Verkäufer die Versicherungsbeiträge vom Versicherer zurück?

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Beim Verkauf einer Immobilie und erfolgtem Eigentümerwechsel haften sowohl Verkäufer als auch Käufer gesamtschuldnerisch. Das heißt, sie müssen sich die Beiträge des Versicherungsjahres teilen. In der Regel zahlt der Verkäufer die Kosten für die Versicherung für den Zeitraum, in dem die Immobilie noch in seinem Besitz war. Ab der Eintragung im Grundbuch übernimmt dann der Käufer die Zahlung. Kündigt der Käufer den Versicherungsvertrag, so erhält der Verkäufer die Höhe der Beiträge anteilig zurück, und zwar für den Zeitraum nach der Kündigung, falls er beispielsweise zu Beginn des Versicherungsjahres bereits den vollen Jahresbeitrag gezahlt hat.

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Katharina Burnus
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