Das zahlen Mieter für die Gebäude­versicherung

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter müssen und können keine eigene Gebäude­­versicherung abschließen, da dies in die Verantwortung des Vermieters fällt.
  • Mieter tragen jedoch über die Nebenkostenabrechnung einen Teil der Kosten.
  • Ist die Gebäude­­versicherung unverhältnismäßig teuer, können Mieter Widerspruch einlegen.
  • Da die Gebäude­­versicherung nur schützt, was fest im Gebäude verbaut ist, sollte man für sein bewegliches Eigentum eine Hausrat­­versicherung abschließen.

Das erwartet Sie hier

Ob Sie sich als Mieter selbst um die Gebäude­­versicherung kümmern müssen, welche Versicherungskosten der Vermieter Ihnen in Rechnung stellen kann und welche Versicherung im Schadensfall leistet.

Inhalt dieser Seite
  1. Gebäude­­versicherung: Auch für Mieter?
  2. Zahlen Mieter für Gebäude­­versicherung?
  3. Was passiert im Schadensfall?
  4. Versicherungen für Mieter

Müssen Mieter eine Wohngebäude­versicherung abschließen?

Für die Wohngebäude­versicherung sind Vermieter zuständig

Für den Abschluss einer Wohngebäude­versicherung ist der Eigentümer einer Immobilie verantwortlich. Der Mieter muss sich also nicht selbst kümmern.

Mehr zur Wohngebäude­versicherung

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So profitieren Mieter von der Wohngebäude­versicherung

Im Schadensfall gehen die Leistungen der Wohngebäude­versicherung an den Vermieter und nicht an den Mieter. Mieter profitieren dennoch von dieser Versicherung: Die Gebäude­versicherung stellt dem Vermieter das Geld für eine schnelle Behebung der Schäden zur Verfügung. Es kann auch zu den Leistungen der Wohngebäude­versicherung gehören, Mieter in einem Hotel unterzubringen, falls die Wohnung durch einen Schadensfall vorübergehend unbewohnbar ist.

Können Mieter eine Wohngebäude­versicherung abschließen?

Häufig möchten Mieter wissen, ob sie selbst eine Wohngebäude­versicherung abschließen können, etwa wenn der Vermieter keinen derartigen Versicherungsschutz vereinbart hat. Das ist jedoch nicht möglich. Eigentum ist eine direkte Voraussetzung für den Abschluss einer Gebäude­versicherung. Mieter können ihren Vermieter nur dazu auffordern, das Gebäude zu versichern – dazu verpflichtet ist er jedoch nicht.

Besteht ein Haus aus mehreren Eigentumswohnungen, müssen sich alle Wohnungsinhaber als Eigentümerversammlung um den Abschluss einer Wohngebäude­versicherung kümmern. Mehr dazu, was bei einer Versicherung für mehrere Eigentümer zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Gebäude­versicherung für Eigentümer­gemeinschaften

Was zahlen Mieter für die Gebäude­versicherung?

Der Vermieter darf die Gebäude­versicherung umlegen

Der Vermieter kann die Beiträge für die Gebäude­versicherung in der Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter umlegen. Für die Mieter hat das entscheidende Vorteile: Kommt der Mieter für die Versicherungskosten auf, hat er das Recht, auch vom Versicherungsschutz zu profitieren. Das heißt, die Gebäude­versicherung zahlt auch bei Schäden, die der Mieter leicht fahrlässig verursacht hat und für die er eigentlich in der Haftung wäre. Im Schadensfall tritt dann der sogenannte Regressverzicht in Kraft. Es ist jedoch ebenso eine Teilung der Kosten zwischen der Gebäude­versicherung und der Haftpflicht­versicherung des Mieters möglich.


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Wie teilen sich die Kosten auf?

Es gibt verschiedene Arten, wie Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden können. Wenn es im Vertrag keine anderweitige Festlegung dazu gibt, teilen Sie sich jedoch gemäß der Wohnfläche auf. Wer also eine größere Wohnung hat, zahlt einen größeren Anteil.


Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?

Welche Versicherungskosten der Vermieter auf den Mieter umlegen darf, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). In § 2 Nr. 13 sind dort die Kosten der betreffenden Sach- und Haftpflicht­versicherungen aufgelistet (Quelle: BetrKV § 2). Umgelegt werden dürfen:

  • Die Kosten der Gebäude­versicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser und sonstige Elementarschäden
  • Die Kosten der Glas­versicherung
  • Die Kosten für die Versicherung des Aufzugs und des Öltanks, sofern vorhanden.

Auch seine Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung darf der Vermieter umlegen. Nicht umlagefähig sind hingegen Versicherungen, von denen ausschließlich der Vermieter profitiert, wie dessen Rechtsschutz­versicherung oder eine Mietausfall­versicherung.


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Anforderungen an Versicherung und Mietvertrag

Der Vermieter darf nur Nebenkosten erheben, die notwendig und angemessen sind. Die Umlage darf also nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zudem muss der Vermieter im Mietvertrag auf die Umlage hinweisen. Fehlt der Hinweis, muss der Mieter die Beiträge zur Versicherung nicht anteilig zahlen. Der Vermieter darf eine derartige Klausel auch nicht nachträglich ohne Zustimmung des Mieters in den Mietvertrag aufnehmen.

Mehr zur Umlage der Gebäude­versicherung


Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen auf Anfrage Einsicht in die Versicherungsunterlagen zu gewähren – er muss Ihnen jedoch keine Kopie schicken. Sie können die Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung beanstanden. Wenn Sie der Nebenkostenabrechnung widersprechen, müssen Sie dies in schriftlicher Form tun und konkret benennen, auf welchen Posten sich der Widerspruch bezieht. Besonders gut ist es, den Widerspruch als Brief mit Einschreiben zu verschicken, denn so haben Sie einen Beweis, dass Sie innerhalb der Frist widersprochen haben.

Sind die Beiträge der Gebäude­versicherung zum Beispiel unverhältnismäßig hoch, weil sich der Vermieter nicht ausreichend um einen günstigen Versicherungsschutz bemüht hat, müssen die Mieter sie nicht in voller Höhe zahlen. Allerdings ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, das preisgünstigste Angebot zu wählen, da auch der Leistungsumfang eine Rolle spielt.

Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter, die eine gerichtliche Einigung notwendig macht, hilft es, eine Miet­rechtsschutz­versicherung zu haben.


Können Mieter die Gebäude­versicherung von der Steuer absetzen?

Die können als Mieter Ihre Kosten für die Gebäude­versicherung nicht von der Steuer absetzen. Die Ausnahme: Nutzen Sie ein anerkanntes Arbeitszimmer, können Sie die Kosten der Gebäude- und Hausrat­versicherung anteilig geltend machen. Die Höhe des Anteils hängt von der Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zum Rest der Wohnung ab. Steuerlich geltend machen können Sie auch die in der Nebenkostenabrechnung verzeichneten Dienstleistungen, die der Instandhaltung des Hauses dienen.

Mehr zur Gebäude­versicherung in der Steuer

Was passiert im Schadensfall?

Mehrere Versicherungen: Wer zahlt bei sich überschneidenden Leistungen?

Oft existieren im Schadensfall zwei unterschiedliche Versicherungen, die sich in den Leistungen überschneiden. Der Vermieter hat etwa eine Wohngebäude­versicherung abgeschlossen, der Mieter eine private Haftpflicht­versicherung. Verursacht der Mieter nun einen Schaden, etwa einen Wasserschaden durch eine defekte Waschmaschine, entsteht die Frage, wer für die Kosten aufkommt. Dann klären die Versicherungen den Schadensfall unter sich und die Wohngebäude­versicherung kann gegebenenfalls einen Teil des Geldes von der Haftpflicht­versicherung des Mieters zurückfordern (Quelle: Versicherungs­vertrags­gesetz § 78). Auch bei einer Mehrfach­versicherung bleibt der Regressverzicht bestehen. Das bedeutet, der Vermieter darf den Mieter nicht persönlich in die Haftung nehmen.

Typische Schadensfälle der Gebäude­versicherung

Wann verweigert die Gebäude­versicherung die Haftung für den Mieter?

Sowohl bei der Wohngebäude­versicherung als auch bei der Hausrat­versicherung gilt:

  • Vorsätzliches Handeln
    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht mitversichert.
  • Grobe Fahrlässigkeit
    Wird der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit, also offensichtlich unvorsichtigem Verhalten, herbeigeführt hat, können die Versicherungen die Leistungen stark einschränken oder die Zahlung ganz verweigern. Hier kommt es darauf an, welche Bedingungen im Vertrag festgehalten sind: Während einige Gebäude­versicherer nur leisten, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, verzichten andere je nach gewähltem Tarif bis zu einer bestimmten Schadenshöhe oder sogar vollständig auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.

Diese Versicherungen sollten Sie als Mieter abschließen

Was deckt die Gebäude­versicherung nicht ab?

Mit der Wohngebäude­versicherung sind alle fest zur Immobilie gehörenden Einrichtungen versichert. Der Versicherungsschutz umfasst allerdings nicht Ihr persönliches Hab und Gut. Schon aus diesem Grund ist eine Hausrat­versicherung für Mieter ratsam. Sinnvoll ist zudem eine Rechtsschutz­versicherung, die auch Mietrecht einschließt. Auf eine private Haftpflicht­versicherung sollte man ohnehin nicht verzichten.

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Private Haftpflicht­versicherung

Die private Haftpflicht­versicherung ist zwar keine tatsächliche Pflicht­versicherung, gehört aber zu den wichtigsten privaten Versicherungen. Kommt es zu einem Schaden, haftet der Verursacher nämlich vollumfänglich und mit seinem gesamten Vermögen. Die private Haftpflicht springt in solchen Schadensfällen ein und übernimmt Personen-, Sach- und sich daraus ergebende finanzielle Folgeschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Hundebesitzer können ihre Hunde­haftpflicht um Mietsachschäden erweitern, um so auch Schäden zu versichern, die ihr Haustier in Miet- und Ferienwohnungen verursacht hat.

Mehr Infos zur privaten Haftpflicht­versicherung

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Hausrat­versicherung

Die Hausrat­versicherung schützt Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung vor dem Verlust und der Beschädigung ihres Eigentums. Zum Hausrat zählen dabei alle losen Einrichtungsgegenstände sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände wie Elektrogeräte, Kleidung und Nahrungsmittel. Auch Wertsachen und Bargeld gehören dazu.

Die Hausrat­versicherung sichert in der Regel folgende Gefahren ab:

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Einbruchdiebstahl
  • Raub
  • Vandalismus

Bei Bedarf kann sie um eine weitergehende Elementarschaden­versicherung, eine Feuer­versicherung oder Glas­versicherung erweitert werden.

Die Hausrat­versicherung übernimmt die Kosten für die Neuanschaffung oder Reparatur der beschädigten oder abhandengekommenen Gegenstände. Zum Leistungsumfang gehören außerdem die Kostenübernahme für Aufräumarbeiten und Schutz­maßnahmen sowie Unterbringungskosten, falls etwa aufgrund des Schadens eine Hotelübernachtung notwendig wird. Die Berechnung der Versicherungssumme kann pauschal anhand der Quadratmeterzahl erfolgen. Wer wertvollere Möbel und Geräte besitzt, sollte jedoch den Wert jeder Sache besser individuell ermitteln, um eine Unter­versicherung zu vermeiden.

Mehr Infos zur Hausrat­versicherung

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Miet­rechtsschutz­versicherung

Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters regelt der Mietvertrag. Dennoch kommt es häufig zum Streit zwischen beiden Parteien. Laut Deutscher Mieterbund suchten im Jahr 2022 rund eine Million Mieter die Rechtsberatung der Mietervereine auf (Quelle: Deutscher Mieterbund). Auslöser kann zum Beispiel eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung sein oder eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf. Für solche Fälle ist es von Vorteil, wenn der Mieter eine Miet­rechtsschutz­versicherung abgeschlossen hat.

Die Miet­rechtsschutz­versicherung übernimmt die Kosten für den eigenen und falls erforderlich auch für den Anwalt der Gegenseite, deckt die Gerichtsgebühren und Auslagen für Zeugen oder Gutachter. Meist ist sie Bestandteil der privaten Rechtsschutz­versicherung. Ist das nicht der Fall, kann der Miet­rechtsschutz auch separat nachversichert werden.

Mehr Infos zur Miet­rechtsschutz­versicherung

Experten-Tipp:

„Die Wohngebäude­versicherung sichert alles ab, was fest mit der Immobilie verbunden ist. Dazu zählen zum Beispiel auch Badewannen und Einbauküchen. Die Hausrat­versicherung deckt dagegen die Beschädigung und den Verlust aller mobilen Bestandteile eines Hausrats. Neben Möbeln und Wertsachen können beispielsweise auch Fahrräder mitversichert werden.“

Foto von Martin Hacker
Berater

Die häufigsten Fragen zur Gebäude­versicherung für Mieter

Kann der Mieter eine Gebäude­versicherung abschließen?

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Um eine Gebäude­versicherung abschließen zu können, muss man das Gebäude besitzen. Entsprechend können nur Vermieter eine Gebäude­versicherung abschließen – Mieter nicht.

Welche Versicherungen muss ich als Mieter zahlen?

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Vermieter können einige Immobilien­versicherungen auf ihre Mieter umlegen, das sind zum Beispiel die Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung, die Wohngebäude­versicherung sowie Versicherungen für Glas, Aufzüge oder auch Öltanks. Versicherungen, von denen nur der Vermieter profitiert, wie die Rechtsschutz- oder Mietausfall­versicherung darf er hingegen nicht umlegen. Darüber hinaus sind Mieter nur verpflichtet, die Versicherungen in voller Höhe oder überhaupt zu zahlen, wenn im Mietvertrag auf die Betriebskosten hingewiesen werden und wenn der Vermieter sich an das Gebot der Wirtschaftlichkeit hält.

Kann die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden?

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Wenn es eine entsprechende Klausel zu den Betriebskosten im Mietvertrag gibt, kann auch die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden.

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