Das zahlen Mieter für die Gebäude­versicherung

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter müssen sich nicht um eine Gebäude­versicherung kümmern.
  • Sie tragen jedoch über die Nebenkostenabrechnung einen Teil der Kosten.
  • Ist die Gebäude­versicherung unverhältnismäßig teuer, können Mieter Widerspruch einlegen.
  • Da die Gebäude­versicherung nur schützt, was fest im Gebäude verbaut ist, sollte man für sein bewegliches Eigentum eine Hausrat­versicherung abschließen.

Das erwartet Sie hier

Ob Sie sich als Mieter selbst um die Gebäude­versicherung kümmern müssen, welche Versicherungskosten der Vermieter Ihnen in Rechnung stellen kann und welche Versicherung im Schadensfall leistet.

Inhalt dieser Seite
  1. Gebäude­­versicherung: Auch für Mieter?
  2. Was zahlt man als Mieter?
  3. Was passiert im Schadensfall?
  4. Versicherungen für Mieter
  5. Fazit

Können Mieter eine Wohngebäude­versicherung abschließen?

Für die Wohngebäude­versicherung sind Vermieter zuständig

Für den Abschluss einer Wohngebäude­versicherung ist der Eigentümer einer Immobilie verantwortlich. Um diese Art der Gebäude­versicherung muss der Mieter sich also nicht selbst kümmern.

Mehr zur Wohngebäude­versicherung


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So profitieren Mieter von der Wohngebäude­versicherung

Auch wenn die Leistungen der Wohngebäude­versicherung im Schadensfall an den Vermieter und nicht an den Mieter gehen, profitieren Mieter von dieser Versicherung, da sie dem Vermieter das Geld für eine schnelle Behebung der Schäden zur Verfügung stellt. Auch die Unterbringung von Mietern in einem Hotel, falls die Wohnung durch einen Schadensfall vorübergehend unbewohnbar ist, kann zu den Leistungen der Wohngebäude­versicherung gehören.

Können Mieter eine Wohngebäude­versicherung abschließen?

Häufig möchten Mieter wissen, ob sie selbst eine Wohngebäude­versicherung abschließen können, etwa für den Fall, dass der Vermieter keinen derartigen Versicherungsschutz vereinbart hat. Das ist jedoch nicht möglich. Eigentum ist eine direkte Voraussetzung für den Abschluss der Gebäude­versicherung. Mieter können ihren Vermieter nur dazu auffordern, das Gebäude zu versichern, er ist allerdings nicht dazu verpflichtet.

Besteht ein Haus aus mehreren Eigentumswohnungen, müssen sich alle Wohnungsinhaber als Eigentümerversammlung um den Abschluss einer Wohngebäude­versicherung kümmern. Mehr dazu, was bei einer Versicherung für mehrere Eigentümer zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Gebäude­versicherung für Eigentümer­gemeinschaften

Was zahlen Mieter für die Gebäude­versicherung?

Der Vermieter darf die Gebäude­versicherung umlegen

Der Vermieter kann die Beiträge für die Gebäude­versicherung in der Betriebskostenabrechnung anteilig auf die Mieter umlegen. Für die Mieter hat das entscheidende Vorteile: Kommt der Mieter für die Versicherungskosten auf, soll er auch vom Versicherungsschutz profitieren. So hat es die deutsche Rechtsprechung entschieden.

Das heißt, die Gebäude­versicherung zahlt auch bei Schäden, die der Mieter leicht fahrlässig verursacht hat und für die er eigentlich in der Haftung wäre. Im Schadensfall tritt der sogenannte Regressverzicht in Kraft. Es ist jedoch eine Teilung der Kosten zwischen der Gebäude­versicherung und der Haftpflicht­versicherung des Mieters möglich.


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Wie teilen sich die Kosten auf?

Es gibt verschiedene Arten, wie Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden können. Wenn es im Vertrag keine anderweitige Festlegung dazu gibt, teilen Sie sich jedoch gemäß der Wohnfläche auf. Wer also eine größere Wohnung hat, zahlt einen größeren Anteil der Nebenkosten.


Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?

Welche Versicherungskosten der Vermieter auf den Mieter umlegen darf, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). In § 2 Nr. 13 BetrKV sind die Kosten der betreffenden Sach- und Haftpflicht­versicherungen aufgelistet. Umgelegt werden dürfen:

  • die Kosten der Gebäude­versicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser und sonstige Elementarschäden
  • die Kosten der Glas­versicherung
  • die Kosten für die Versicherung des Aufzugs und des Öltanks, sofern vorhanden.

Auch seine Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung darf der Vermieter umlegen. Nicht umlagefähig sind hingegen Versicherungen, von denen ausschließlich der Vermieter profitiert wie z.B. dessen Rechtsschutz­versicherung oder eine Mietausfall­versicherung. Mehr zu Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern erfahren Sie in dieser Broschüre:

Leitfaden: Mietrecht


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Anforderungen an Versicherung und Mietvertrag

Die Umlage darf dabei nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Der Vermieter darf dementsprechend nur Nebenkosten erheben, die notwendig und angemessen sind. Zudem muss der Mieter im Mietvertrag auf die Umlage hingewiesen werden. Fehlt der Hinweis, muss der Mieter die Beiträge zur Versicherung nicht anteilig zahlen. Der Vermieter darf eine derartige Klausel auch nicht nachträglich ohne Zustimmung des Mieters in den Mietvertrag aufnehmen.

Mehr zur Umlage der Gebäude­versicherung


Diese Rechte haben Sie als Mieter

Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen auf Anfrage Einsicht in die Versicherungsunterlagen zu gewähren, muss Ihnen jedoch keine Kopie schicken. Eine Beanstandung der Nebenkostenabrechnung ist innerhalb der auf ihren Erhalt folgenden zwölf Monate möglich. Sind die Beiträge der Gebäude­versicherung unverhältnismäßig hoch, weil sich der Vermieter nicht ausreichend um einen günstigen Versicherungsschutz bemüht hat, müssen die Mieter sie nicht in voller Höhe zahlen. Allerdings ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, das preisgünstigste Angebot zu wählen, da auch der Leistungsumfang eine Rolle spielt.

Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung

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Wenn Sie der Nebenkostenabrechnung widersprechen, müssen Sie dies in schriftlicher Form tun und konkret benennen, auf welchen Posten sich der Widerspruch bezieht. Besonders gut ist es, den Widerspruch als Brief mit Einschreiben zu verschicken, denn so haben Sie einen Beweis, dass Sie innerhalb der Frist widersprochen haben. Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter, die eine gerichtliche Einigung notwendig macht, hilft es, eine Miet­rechtsschutz­versicherung zu haben.

Können Mieter die Gebäude­versicherung von der Steuer absetzen?

Während in der Nebenkostenabrechnung verzeichnete Dienstleistungen, die der Instandhaltung des Hauses dienen, von der Steuer abgesetzt werden können, ist dies bei der Gebäude­versicherung nicht der Fall. Die Ausnahme: Nutzen Sie ein anerkanntes Arbeitszimmer, können Sie die Kosten der Gebäude- und Hausrat­versicherung anteilig geltend machen. Die Höhe des Anteils hängt von der Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zum Rest der Wohnung ab.

Mehr zur Gebäude­versicherung in der Steuer

Was passiert im Schadensfall?

Wer zahlt bei Doppel­versicherung?

In vielen Fällen besteht eine sogenannte Doppel­versicherung: Der Vermieter hat eine Wohngebäude­versicherung abgeschlossen, der Mieter eine private Haftpflicht­versicherung. Verursacht der Mieter nun einen Schaden, etwa einen Wasserschaden durch eine defekte Waschmaschine, entsteht die Frage, wer für die Kosten aufkommt.

Auch bei Doppel­versicherung bleibt der Regressverzicht bestehen, das bedeutet, der Vermieter darf den Mieter nicht persönlich in die Haftung nehmen. Stattdessen klären die Versicherungen den Schadensfall unter sich und die Wohngebäude­versicherung kann gegebenenfalls einen Teil des Geldes von der Haftpflicht­versicherung des Mieters zurückfordern.

So sehen typische Schadensfälle aus

Wann verweigert die Gebäude­versicherungen die Haftung für den Mieter?

Sowohl bei der Wohngebäude­versicherung als auch bei der Hausrat­versicherung gilt: Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht mitversichert. Auch bei grober Fahrlässigkeit, also offensichtlich unvorsichtigem Verhalten, das den Versicherungsfall herbeigeführt hat, können die Versicherungen die Leistungen stark einschränken oder die Zahlung ganz verweigern.

Hier kommt es darauf an, welche Bedingungen im Vertrag festgehalten sind: Während einige Gebäude­versicherer nur leisten, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, verzichten andere je nach gewähltem Tarif bis zu einer bestimmten Schadenshöhe oder sogar vollständig auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.

Diese Versicherungen sollten Sie als Mieter abschließen

Was deckt die Gebäude­versicherung nicht ab?

In der Wohngebäude­versicherung sind alle fest zur Immobilie gehörenden Einrichtungen abgesichert. Der Versicherungsschutz umfasst allerdings nicht die persönliche Habe des Mieters. Schon aus diesem Grund ist eine Hausrat­versicherung für Mieter ratsam. Sinnvoll ist zudem eine Rechtsschutz­versicherung, die auch Mietrecht mit einschließt. Auf eine private Haftpflicht­versicherung sollte man ohnehin nicht verzichten.

Private Haftpflicht­versicherung

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Die private Haftpflicht­versicherung ist zwar keine tatsächliche Pflicht­versicherung, gehört aber zu den wichtigsten privaten Sach­versicherungen. Kommt es zu einem Schaden, haftet der Verursacher nämlich vollumfänglich und mit seinem gesamten Vermögen. Die private Haftpflicht springt in solchen Schadensfällen ein und übernimmt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme. Hundebesitzer können ihre Hunde­haftpflicht um Mietsachschäden erweitern, um so auch Schäden zu versichern, die ihr Haustier in Miet- und Ferienwohnungen verursacht hat.

Hausrat­versicherung

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Die Hausrat­versicherung schützt Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung vor dem Verlust und der Beschädigung ihres Eigentums. Zum Hausrat zählen dabei alle losen Einrichtungsgegenstände sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände wie Elektrogeräte, Kleidung und Nahrungsmittel. Auch Wertsachen und Bargeld gehören dazu.

Die Hausrat­versicherung sichert in der Regel folgende Gefahren ab:

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Leitungswasser
  • Sturm und Hagel
  • Einbruchdiebstahl
  • Raub
  • Vandalismus

Bei Bedarf kann sie um eine weitergehende Elementarschaden­versicherung, eine Feuer­versicherung oder Glas­versicherung erweitert werden.

Die Hausrat-Police übernimmt die Kosten für die Neuanschaffung oder Reparatur der beschädigten oder abhanden gekommenen Gegenstände. Zum Leistungsumfang gehören außerdem die Kostenübernahme für Aufräumarbeiten und Schutz­maßnahmen sowie Unterbringungskosten, falls etwa aufgrund des Schadens eine Hotelübernachtung notwendig wird. Die Berechnung der Versicherungssumme kann pauschal anhand der Quadratmeterzahl erfolgen. Wer wertvollere Möbel und Geräte besitzt, sollte jedoch den Wert jeder Sache besser individuell ermitteln, um eine Unter­versicherung zu vermeiden.

Miet­rechtsschutz­versicherung

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Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters regelt der Mietvertrag. Dennoch kommt es häufig zum Streit zwischen beiden Parteien. Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass jedes Jahr mehr als eine Millionen Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern geklärt werden müssen. Auslöser kann zum Beispiel eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung sein oder eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf. Für solche Fälle ist es von Vorteil, wenn der Mieter eine Miet­rechtsschutz­versicherung abgeschlossen hat.

Die Miet­rechtsschutz­versicherung übernimmt die Kosten für den eigenen und falls erforderlich auch für den Anwalt der Gegenseite, deckt die Gerichtsgebühren und Auslagen für Zeugen oder Gutachter. Meist ist sie Bestandteil der privaten Rechtsschutz­versicherung. Ist das noch nicht der Fall, kann der Miet­rechtsschutz auch separat nachversichert werden.

Experten-Tipp:

„Die Wohngebäude­versicherung sichert alles ab, was fest mit der Immobilie verbunden ist. Dazu zählen zum Beispiel auch Badewannen und fest verbaute Einbauküchen. Die Hausrat­versicherung deckt dagegen die Beschädigung und den Verlust aller mobilen Bestandteile eines Hausrats. Neben Möbeln und Wertsachen können beispielsweise auch Fahrräder mitversichert werden.“

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Berater

Fazit

Mieter müssen und können keine eigene Gebäude­versicherung abschließen, da dies in die Verantwortung des Vermieters fällt. Sie tragen allerdings anteilig die Kosten der Gebäude­versicherung, da sie auch von dieser profitieren. Der Vermieter ist verpflichtet, einen Vertrag mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis abzuschließen. Da die Gebäude­versicherung jedoch nur Schäden am Gebäude selbst versichert, sollten Mieter nicht auf eine private Haftpflicht­versicherung und eine Hausrat­versicherung verzichten.


Häufige Fragen zur Gebäude­versicherung für Mieter?

Kann der Mieter eine Gebäude­versicherung abschließen?

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Um eine Gebäude­versicherung abzuschließen, muss man das Gebäude besitzen. Entsprechend können nur Vermieter eine Gebäude­versicherung abschließen, Mieter jedoch nicht.

Welche Versicherungen muss ich als Mieter zahlen?

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Vermieter können einige Immobilien­versicherungen auf ihre Mieter umlegen, das sind z.B. die Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung, die Wohngebäude­versicherung sowie Versicherungen für Glas, Aufzüge, Öltanks etc. Versicherungen, von denen nur der Vermieter profitiert wie die Rechtsschutz- oder Mietausfall­versicherung darf er hingegen nicht umlegen. Darüber hinaus sind Mieter nur verpflichtet, die Versicherungen in voller Höhe oder überhaupt zu zahlen, wenn im Mietvertrag auf die Betriebskosten hingewiesen wird und wenn der Vemieter sich an das Gebot der Wirtschaftlichkeit hält.

Kann die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden?

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Wenn es eine entsprechende Klausel zu den Betriebskosten im Mietvertrag gibt, kann auch die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden.

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Katharina Burnus
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