Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wann Sie Beiträge zur Gebäudeversicherung von der Steuer absetzen können und wie Sie diese korrekt in der Steuererklärung angeben.
Inhalt dieser SeiteGebäudeversicherung in der Steuererklärung absetzen: Ist das möglich?
Personenversicherungen lassen sich von der Steuer absetzen
Der Gesetzgeber erlaubt eine steuerliche Erfassung primär für personenbezogene Versicherungen. So lassen sich beispielsweise die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen, aber auch diese nur in Form von Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro (Arbeitnehmer) oder 2.800 Euro (Selbständige) pro Jahr. Nicht nur wird diese Grenze im Regelfall schon leicht durch die Krankenversicherung ausgereizt, auch sieht das Steuerrecht keine pauschale Erfassung von Sachversicherungen vor – zu denen die Gebäudeversicherung zwangsläufig zählt.
Versicherungsbeiträge richtig von der Steuer absetzen
Gebäudeversicherung nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar
Der Fokus auf Personenversicherungen soll aus Sicht des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich Menschen gegenüber persönlichen Risiken, wie Krankheit und Alter, absichern können. Sachversicherungen sind hingegen immer solche, die (wirtschaftliche) Schäden an Eigentum und Besitz erfassen. Aufgrund der Eingliederung der Gebäude- in die Sachversicherungen, ist eine steuerliche Erfassung nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorgesehen, die zudem oftmals keine unmittelbare Absetzbarkeit der Versicherung selbst ermöglichen, sondern nur einzelner Bestandteile. Darüber erfahren Sie mehr im nächsten Abschnitt.
Ausnahmefälle zur steuerlichen Absetzbarkeit der Gebäudeversicherung
Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht vier Ausnahmeregelungen für die eigentliche Nicht-Absetzbarkeit der Gebäudeversicherung geschaffen:
- Eigentümer bewohnt Immobilie selbst und hat ein Arbeitszimmer
- Immobilie wird vermietet
- Eigentum wird als Firmensitz verwendet
- Immobilie zur Vermietung befindet sich noch im Bau
Eigentümer bewohnt Immobilie und nutzt diese beruflich
Jene, die ihre Immobilie selbst bewohnen und sie (teilweise) als Arbeitsplatz nutzen, können anteilige Kosten mit Hinblick auf das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Möglich ist das bei Menschen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wer seinen beruflichen Mittelpunkt im eigenen Zuhause hat, beispielsweise Selbständige mit dauerhaftem Homeoffice, kann diese theoretisch in unbegrenzter Höhe geltend machen oder eine Pauschale von 1.260 Euro nutzen. Wichtig ist jedoch, dass tatsächlich ein Arbeitszimmer in der Immobilie vorhanden ist.
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können Sie es nicht länger in der Steuer geltend machen. Dafür können Sie jedoch die Homeoffice-Pauschale nutzen.
Mit Hinblick darauf sind die folgenden Regelungen zu berücksichtigen:
Ein Arbeitszimmer ist ein klar abgegrenztes Zimmer, welches primär dem Zweck der Arbeit dient. Wohnzimmer können, auch wenn sich da der Schreibtisch befindet, nicht als Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Das Arbeitszimmer muss entsprechend eingerichtet sein, es darf also beispielsweise kein Bett und keine Wohnlandschaft beherbergen.
Anrechenbarer Betrag abhängig von der Größe des Arbeitszimmers
Die Gebäudeversicherung lässt sich nun anteilig für das Arbeitszimmer steuerlich erfassen. Wie hoch der Anteil der Gesamtkosten bemessen ist, wird über die Quadratmeteranzahl ausgerechnet.
Wohnfläche | 100 m² |
Größe des Arbeitszimmers | 18 m² |
Jahresbeitrag Gebäudeversicherung | 175 € |
Steuerlich absetzbarer Anteil | 31,50 € |
Bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern und einem Arbeitszimmer mit 18 Quadratmetern beträgt der Anteil 18 Prozent. Bei einer Versicherungsprämie von 175 Euro pro Jahr für die Gebäudeversicherung könnten dann 31,50 Euro geltend gemacht werden.
Eigentümer vermietet Immobilie, bewohnt sie aber nicht
Wird eine Immobilie aktiv verwendet, um steuerpflichtige Einkünfte für den Eigentümer zu generieren, kann die Gebäudeversicherung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Versicherungsbeiträge nicht anderweitig belastet werden können. Diese „Ausnahme von der Ausnahme“ ist wichtig, denn dadurch ist keine steuerliche Erfassung bei einer Vermietung möglich, obwohl mit dieser steuerpflichtige Einkünfte generiert werden.
Eigentümer kann Gebäudeversicherung auf Mieter umlegen
Seitens des Vermieters besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Kosten für die Gebäudeversicherung an den Mieter weiterzugeben, was über die Nebenkostenabrechnung geschieht. Der Mieter muss also im Rahmen seiner Nebenkosten für die Gebäudeversicherung (in Mehrfamilienhäusern anteilig) aufkommen, obwohl selbige der Vermieter hält. Dieser darf die Kosten dann natürlich nicht länger steuerlich erfassen, da er sonst in zweifacher Hinsicht Vorteile erlangen würde.
Gebäudeversicherung für Mieter nicht absetzbar
Auf der anderen Seite ist der Mieter ebenfalls nicht in der Lage, die umgelagerten Kosten für die Gebäudeversicherung steuerlich abzusetzen. Er bleibt letztlich, in einem Großteil der Fälle, auf diesen Kosten „sitzen“. Erneut existieren hier Ausnahmen von den Ausnahmen, welche im nächsten Abschnitt behandelt werden.
Eigentum wird als Unternehmenssitz verwendet
Gewerbetreibende und Unternehmen, die eine Immobilie als Sitz ihres Unternehmens nutzen, können die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung auftreten, in der Regel in voller Höhe geltend machen. Die Gebäudeversicherung wird in diesem Fall jedoch nicht direkt von der Steuer abgesetzt. Stattdessen wirkt sie sich steuerbegünstigend in der Bilanz aus.
Immobilie mit Vermietungsabsicht befindet sich noch im Bau
Wollen Sie ihre Immobilie nicht selbst beziehen sondern vermieten, können Sie einen Teil der Kosten für die Gebäudeversicherung über die Feuer- und Rohbauversicherung geltend machen. Diese kann von der Steuer abgesetzt werden, sofern Sie dem Finanzamt glaubhaft darlegen können, dass mit der Immobilie eine Vermietungsabsicht verfolgt wird. Die Feuer- und Rohbauversicherung ist in der Gebäudeversicherung meist enthalten und kommt üblicherweise für Feuer-, Sturm- und Hagelschäden auf.
Häusliches Arbeitszimmer richtig in der Steuererklärung angeben
Je nach Einkunftsart gibt das Finanzamt unterschiedliche Formulare vor, in denen das “Arbeitszimmer” einzutragen ist.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Selbständige und Freiberufler benötigen die “Anlage EÜR – Formular für Einnahmen-Überschuss-Rechnung”. In der Regel sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hier in der Zeile 63 einzutragen. Selbständige können die Kosten für ein Arbeitszimmer in der selbstbewohnten Immobilie als “Betriebsausgaben” geltend machen,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Um die Prämie der Wohngebäudeversicherung von der Steuer absetzen zu können, müssen Arbeitnehmer das Formular “Anlage N” ausfüllen. Hier können Sie dann Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als “Werbungskosten” ausweisen, wenn dieses Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist und die Nutzung der Pauschale nicht sinnvoller ist.
Diese Nachweise fordert das Finanzamt zur Geltendmachung
- Schriftliche Darstellung der Gesamtwohnfläche und Größe des Arbeitszimmers
- Berechnung der Höhe über die steuerliche Berücksichtigung
- Versicherungsvertrag bzw. Nachweis über Zahlung des Versicherungsbeitrags
Fazit
Mit der Eingliederung der Wohngebäudeversicherung in die Kategorie “Sachversicherungen” verbietet der Gesetzgeber zunächst die steuerliche Absetzbarkeit. Doch wie überall bestätigen Ausnahmen auch hier die Regel. Denn schnell kann sich die Lage ändern, wenn Versicherte bzw. dessen Wohn- und Arbeitssituation die Vorgaben des Finanzamts im “Sinne der Absetzbarkeit” erfüllt.
Die Frage ob sich eine Gebäudeversicherung von der Steuer absetzen lässt, kann somit nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist einzelfallbezogen und vorab von einer fachkundigen Stelle wie dem Steuerberater zu prüfen. Auch ist zu beachten, dass je nach Einkunftsart die Gebäudeversicherung an unterschiedlichen Stellen bzw. in unterschiedlichen Formularen in der Steuererklärung Erwähnung findet. Für alle gilt jedoch: Entsprechende Nachweise müssen dem Finanzamt unaufgefordert vorab übermittelt werden, da sonst der Anspruch erlischt.
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