Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie Nießbrauchrecht und Wohnrecht funktionieren, was bei der Immobilienübertragung besser ist und welche steuerlichen Besonderheiten Sie kennen sollten.
Inhalt dieser SeiteWas ist das Nießbrauchrecht?
Nießbrauchrecht erklärt
Das Nießbrauchrecht ist eine besondere Form der Nutzungsberechtigung an einer Immobilie oder einem anderen Vermögenswert. Es ermöglicht einer Person, die nicht Eigentümer ist, das Objekt weiterhin zu nutzen und sogar wirtschaftlich davon zu profitieren – etwa durch Vermietung.
Rechtliche Definition
Das Nießbrauchrecht ist in den §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:
„Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass der Berechtigte die Nutzungen des Grundstücks ziehen darf (Nießbrauch).“ (Quelle: BGB § 1030 Abs. 1)
Das bedeutet, dass der Nießbraucher zwar nicht Eigentümer der Immobilie ist, aber alle wirtschaftlichen Vorteile aus dem Objekt ziehen darf, solange das Nießbrauchrecht besteht.
Rechte und Pflichten des Nießbrauchnehmers
Diese Rechte hat ein Nießbraucher
Diese Pflichten müssen erfüllt werden
Andere Regelungen sind möglich
Die Pflichten beim Nießbrauch müssen sich jedoch nicht notwendigerweise so aufteilen. Es sind auch individuelle Regelungen möglich. Es wird zum Beispiel zwischen Brutto- und Nettonießbrauch unterschieden:
Bruttonießbrauch ist zum Beispiel typisch, wenn der Nießbrauch innerhalb der Familie stattfindet und die neuen Eigentümer die Besitzer der Immobilie entlasten möchten.
Vier Gründe für die Nutzung des Nießbrauchrechts
Nießbrauch einrichten: So gehen Sie vor
- Vertrag aufsetzen und vom Notar beurkunden lassen
- Im Grundbuch eintragen lassen
- Achtung: für beides fallen Kosten an (etwa 1 bis 2 Prozent des Wertes der Immobilie)
Diese Arten von Nießbrauch gibt es
Das sollte im Vertrag geregelt sein
Im Vertrag zum Nießbrauch sollte die Immobilie, für die dieser gilt, genau benannt sein und auch genau beschrieben werden, wofür das Nutzungsrecht gilt. Ebenso sollte geregelt sein, ob der Nießbrauch zeitlich begrenzt ist oder bis zum Tod des Nießbrauchers besteht und welche Rechte und Pflichten Eigentümer und Nießbraucher jeweils haben. Für den Vertrag gibt es keine Vorgaben. Wichtig ist, dass er gut auf die Immobilie und die Vertragsparteien abgestimmt ist. Lassen Sie sich am besten bei der Formulierung des Vertrags von einem Anwalt beraten.
Wann endet das Nießbrauchrecht?
Das Nießbrauchrecht erlischt beziehungsweise endet unter bestimmten Bedingungen, die in der Regel vor Verkauf im Vertrag festgehalten werden:
- Mit dem Tod des Nießbrauchers (bei lebenslangem Nießbrauch)
- Durch freiwilligen Verzicht oder Löschung im Grundbuch
- Durch eine vertraglich festgelegte Befristung
- Wenn die Immobilie zerstört wird (etwa durch Brand)
Kann man Nießbrauch übertragen?
Ein Nießbrauchrecht kann nicht verkauft oder vererbt werden, aber man kann die Ausübung auf eine andere Person übertragen. Verstirbt der Nießbraucher, der die Immobilie vermietet hat, wird der Eigentümer zum Vermieter. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, steht ihm dafür eine Auszahlung zu. Auch die Löschung des Nießbrauchs muss notariell beurkundet und das Grundbuchamt informiert werden, damit es den Eintrag entfernt.
Was ist das Wohnrecht?
Wohnrecht erklärt
Das Wohnrecht ist ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an einer Immobilie, das es einer Person ermöglicht, lebenslang oder befristet in einem bestimmten Gebäude oder einer Wohnung zu wohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein.
Dieses Recht wird oft genutzt, wenn Eltern ihre Immobilie zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen, sich aber das Recht sichern wollen, in der Immobilie wohnen zu bleiben. Andernfalls wird das Wohnrecht oft im Rahmen einer Leibrente vereinbart.
Wohnrecht und Wohnungsrecht
Wohnrecht kann auch nur ein Mitbenutzungsrecht beschreiben, bei dem der Eigentümer einer Immobilie und die wohnberechtigte Person Räumlichkeiten gemeinsam nutzen.
Ein Wohnungsrecht – das allerdings in vielen Zusammenhängen zum Thema oft ebenfalls einfach Wohnrecht genannt wird – geht noch über das Wohnrecht hinaus, denn es schließt aus, dass der Eigentümer die Wohnung nutzen kann. Der Berechtigte darf die Wohnung dann allein bewohnen und andere Leute, zum Beispiel Partner, Kinder oder Pflegekräfte, in diese aufnehmen. Deren Wohnrecht endet jedoch mit dem Erlöschen des Wohnungsrechts des Berechtigten. Ein Wohnungsrecht wird als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen.
Die wichtigsten Merkmale des Wohnrechts
- Lebenslang oder befristet (individuelle Vereinbarung möglich)
- Darf nicht vermietet oder veräußert werden
- Kein wirtschaftlicher Nutzen (keine Mieteinnahmen möglich)
- Unverkäuflich, aber im Grundbuch gesichert
Rechte und Pflichten des Wohnrechtsinhabers
Diese Rechte hat ein Wohnrechtsinhaber
Diese Pflichten müssen erfüllt werden
Wohnrecht im Grundbuch eintragen: So geht’s
- Notarieller Vertrag: Der Eigentümer und der Wohnrechtsinhaber schließen einen Vertrag über die Einräumung des Wohnrechts.
- Eintragung im Grundbuch: Der Notar beantragt die Eintragung des Wohnrechts beim Grundbuchamt.
- Rang des Wohnrechts: Das Wohnrecht wird an einer bestimmten Stelle im Grundbuch eingetragen (idealerweise an erster Rangstelle, um Vorrang vor anderen Belastungen zu haben).
Wann erlischt das Wohnrecht?
Ein Wohnrecht endet unter folgenden Bedingungen:
- Tod des Wohnrechtsinhabers
Ein Wohnrecht endet automatisch mit dem Tod des Berechtigten. Es kann nicht vererbt oder verkauft werden. - Verzicht auf das Wohnrecht
Der Wohnrechtsinhaber kann durch notariellen Verzicht das Wohnrecht aufheben lassen. Oft wird dafür eine Abfindung gezahlt. - Aufhebung durch Einigung
In manchen Fällen einigen sich Eigentümer und Wohnrechtsinhaber auf eine frühzeitige Löschung des Wohnrechts, z. B. bei einem Umzug ins Pflegeheim. - Unbewohnbarkeit der Immobilie
Falls das Haus zerstört wird (etwa durch Brand), kann das Wohnrecht entfallen.
Achtung: Das Wohnrecht erlischt nicht, wenn die Immobilie verkauft wird – der Käufer muss es in der Regel übernehmen.
Unterschiede zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht
Nießbrauchrecht und Wohnrecht sind zwei Arten von Nutzungsrechten, die oft miteinander verwechselt werden. Beide gewähren einer Person das Recht, eine Immobilie zu nutzen, unterscheiden sich jedoch in ihrem Umfang und den wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Die wesentlichen Unterschiede im Überblick
Nießbrauchrecht | Wohnrecht | |
---|---|---|
Nutzung der Immobilie | Selbst bewohnen oder vermieten | Nur selbst bewohnen |
Mieteinnahmen möglich? | Ja | Nein |
Darf verkauft oder vererbt werden? | Nein | Nein |
Wird im Grundbuch eingetragen? | Ja | Ja |
Ende des Rechts | Mit Tod oder Verzicht | Mit Tod oder Verzicht |
Steuerliche Vorteile? | Ja (Erbschafts-/Schenkungssteuer) | Geringer steuerlicher Nutzen |
Wirtschaftlicher Wert | Höher, da Einnahmen möglich | Geringer, da keine Vermietung erlaubt |
Einschränkungen für Eigentümer | Immobilie bleibt belastet, aber wirtschaftlich nutzbar | Immobilie kann nicht genutzt oder verkauft werden |
Steuerliche Abschreibung möglich? | Ja (bei Vermietung) | Nein |
Reduzierung des steuerlichen Immobilienwerts? | Ja | Geringer Effekt |
Entscheidungshilfe: Was ist die bessere Wahl?
Wann ist das Nießbrauchrecht besser geeignet?
Die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts ist sinnvoll für Personen, die:
Wann ist das Wohnrecht besser geeignet?
Das Wohnrecht ist vorteilhaft für Personen, die:
Zusammenfassung
Steuerliche Behandlung von Nießbrauch und Wohnrecht
Die steuerliche Bewertung von Nießbrauch und Wohnrecht spielt eine entscheidende Rolle bei Schenkung, Erbschaft und Verkauf von Immobilien. Beide Rechte haben Auswirkungen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Einkommensteuer sowie Grundsteuer
Schenkungssteuer: Vorteile durch Nießbrauch
Ein Nießbrauchrecht kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen, insbesondere wenn eine Immobilie zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen wird. Durch die Vereinbarung und Eintragung eines Nießbrauchrechts reduziert sich der steuerpflichtige Wert der Immobilie, da der Eigentümer sie während der Dauer des Nießbrauchs nicht selbst wirtschaftlich nutzen kann.
Da sich die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer auf Grundlage ebendieses steuerlichen Immobilienwerts bemisst, kann folglich durch die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts Schenkungssteuer gespart werden.
Beispiel: Kapitalwerts eines Nießbrauchs und Senkung der Schenkungssteuer
Der Wert eines Nießbrauchs wird anhand des Kapitalwerts berechnet, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers und dem aktuellen Zinssatz richtet:
- Ein 70-jähriger Vater überträgt sein Haus im Wert von 500.000 Euro an seinen Sohn, behält sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor.
- Der Kapitalwertfaktor beträgt laut der Leibrententabelle 7,511.
- Der Jahreswert der Mieteinnahmen beträgt 12.000 Euro.
- Der Barwert des Nießbrauchs wird wie folgt berechnet: Jahreswert × Kapitalwertfaktor.
Daraus ergibt sich ein Nießbrauchwert von 90.132 Euro (12.000 Euro × 7,511). Der steuerlich relevante Wert der Schenkung sinkt also von 500.000 Euro auf 409.868 Euro. Dies kann Schenkungssteuer sparen, da die Steuerfreibeträge für Kinder 400.000 Euro betragen.
Wohnrecht und Schenkungsteuer
Das Wohnrecht hat einen geringeren steuerlichen Vorteil als der Nießbrauch, weil es keinen wirtschaftlichen Nutzen, etwa durch Mieteinnahmen bietet. Der Wert des Wohnrechts wird anhand des ortsüblichen Mietwerts und der Restlebenserwartung berechnet.
Einkommensteuer: Wer muss Steuern zahlen?
Muss eine Grundsteuer gezahlt werden?
Die Grundsteuerpflicht bleibt theoretisch beim Eigentümer der Immobilie, nicht beim Nießbraucher oder Wohnrechtsinhaber. Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass der Nießbraucher die Grundsteuer übernimmt, was in der Praxis oft vorkommt.
Steuerliche Vorteile beim Immobilien-Teilverkauf mit Nießbrauchrecht
Beim Immobilien-Teilverkauf verkauft ein Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie, behält sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Dies hat einige entscheidende Vorteile gegenüber anderen Modellen der Immobilienverrentung:
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Haus mit Nießbrauch- oder Wohnrecht verkaufen
Der Verkauf eines Hauses mit Nießbrauchrecht oder Wohnrecht ist grundsätzlich möglich, aber mit einigen rechtlichen und finanziellen Einschränkungen verbunden. Da diese Rechte im Grundbuch eingetragen sind, bleiben sie auch nach einem Verkauf bestehen und beeinflussen den Wert der Immobilie erheblich.
Besonderheiten bei einem Hausverkauf mit Nießbrauchrecht
Aufhebung gegen Abfindung
Es besteht die Möglichkeit, dass der Nießbraucher oder Wohnrechtsinhaber gegen eine angemessene Abfindung auf sein Recht verzichtet. Da das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, ist für die Löschung eine notarielle Zustimmung erforderlich. Die Höhe der Abfindung orientiert sich am Kapitalwert des Rechts, der anhand der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten und der Höhe des geldwerten Vorteils (etwa Mieteinnahmen oder ortsüblicher Mietwert) berechnet wird.
Ein entscheidender Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die Immobilie dadurch zum vollen Marktwert verkauft werden kann, da keine Belastung mehr besteht. Zudem kann der Käufer die Immobilie sofort uneingeschränkt nutzen. Allerdings kann die Abfindung je nach Berechnung sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn der Berechtigte noch eine lange statistische Lebenserwartung hat. Zudem muss eine Einigung zwischen Verkäufer und Berechtigtem erzielt werden, was Verhandlungen erforderlich macht.
Haus gegen Nießbrauchrecht teilverkaufen
Der Immobilien-Teilverkauf ist ein beliebtes Modell, insbesondere für ältere Immobilieneigentümer, die Kapital freisetzen möchten, aber weiterhin in ihrer Immobilie wohnen wollen. Der Eigentümer verkauft einen Anteil der Immobilie an einen Teilverkauf-Anbieter. Dafür wird ein lebenslanges und insolvenzfestes Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen, das dem Eigentümer ein lebenslanges Wohnrecht sichert. Lassen Sie sich dazu individuell von unseren Experten beraten.
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Haus gegen Wohnrecht und Miete verkaufen
Ein Wohnrecht kann unentgeltlich, aber auch gegen eine Mietzahlung eingeräumt werden – zum Beispiel, wenn man sich für eine Rückvermietung der Immobilie entscheidet, also einen Verkauf, nach dem man jedoch als Mieter in dem Haus oder der Wohnung bleibt. Ein solcher Verkauf mit anschließendem Mietverhältnis ist eine Variante, um aus einer eigenen Immobilie wieder Liquidität zu gewinnen, ohne ausziehen zu müssen.
Vertragsgestaltung
Hier gibt es oft eine Übereinkunft, wie hoch die Miete sein soll oder in welchem Rahmen sie angepasst werden kann. Ein Wohnrecht in Verbindung mit einem Mietvertrag kann entweder so gestaltet werden, dass das Wohnrecht an den Mietvertrag gebunden ist und zusammen mit diesem endet oder aber dass Wohnrecht und Mietvertrag nebeneinander existieren, wodurch das Wohnrecht auch über eine Kündigung hinaus erhalten bleibt.
Mehr zum Verkauf mit Mietvertrag
Die häufigsten Fragen zum Thema Nießbrauchrecht und Wohnrecht
Welche Nachteile hat Nießbrauch?
Nießbrauch hat für die Eigentümer der Immobilie den Nachteil, dass er den Wert der Immobilie reduziert und es erschwert, sie zu verkaufen oder eine Finanzierung von der Bank zu erhalten. Auch kann der Eigentümer seine Ausgaben für die Instandhaltung der Immobilie nicht von der Steuer absetzen. Der reduzierte Wert kann sich jedoch auch als Vorteil erweisen, wenn er zum Beispiel die Steuern für die Schenkung oder das Erbe einer Immobilie reduziert.
Was muss man bei Nießbrauch beachten?
Der Vertrag über den Nießbrauch einer Immobilie sollte sorgfältig aufgesetzt sein und Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar festhalten. Nießbraucher sollten sichergehen, dass ihr Anspruch auf Nießbrauch im Grundbuch festgehalten wurde. Wenn er an erster Stelle steht, müssen sie sich auch bei einer Insolvenz des Eigentümers keine Sorgen machen, dass sie ihr Nießbrauchrecht verlieren. Nießbrauch muss von einem Notar beurkundet werden. Wenn keine entsprechende Klausel im Vertrag eine Löschung des Nießbrauchs beim Eintreten bestimmter Bedingungen vorsieht, ist eine Löschung in der Regel nur mit dem Einverständnis des Nießbrauchers möglich.
Wer trägt Reparaturkosten bei Nießbrauch?
Meistens ist der Eigentümer bei Nießbrauch verpflichtet, die Kosten für größere Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen sowie Erschließungskosten und Modernisierungskosten zu übernehmen, während der Nießbraucher die laufenden Kosten trägt. Es sind aber auch andere Regelungen möglich. Bei Bruttonießbrauch trägt der Eigentümer beispielsweise auch die laufenden Kosten. Umfassende Sanierungsmaßnahmen können nur mit der Zustimmung des Nießbrauchers stattfinden.
Mit der Zustimmung der Bank kann der neue Eigentümer auch die Darlehensraten für die Immobilie übernehmen. Räumt der Eigentümer einer Immobilie, für die er noch einen Kredit abbezahlt, jemandem ein Nießbrauchrecht ein, zahlt er weiter die Tilgungsraten, der Nießbraucher aber die Kreditzinsen.
Für wen lohnt sich Nießbrauch?
Nießbrauch kann sich lohnen, wenn man Immobilien verschenken oder vererben und die dabei anfallenden Steuern für den oder die Empfänger reduzieren möchte, weil Nießbrauch den Wert der Immobilie senkt. Es kann eine Möglichkeit darstellen, die Versorgung von Familienmitgliedern zu sichern.
Außerdem spielt Nießbrauch bei der Immobilienverrentung eine Rolle: Wer seine Immobilie verkauft oder sich eine Leibrente dafür auszahlen lässt, kann sich Nießbrauch einräumen lassen und so sein Haus weiter nutzen. Bei einem Immobilien-Teilverkauf sorgt das Nießbrauchrecht des Verkäufers dafür, dass dieser weiterhin frei über seine gesamte Immobilie verfügen kann, auch wenn sie ihm nicht mehr vollständig gehört. Allerdings fällt hier ein Entgelt für die Nutzung an und liegen die Kosten für die Instandhaltung beim Verkäufer. Ein Nießbrauchrecht ist umfassender als ein Wohnrecht, weil man die Immobilie hier auch nach dem Auszug noch für sich nutzen kann.
Wem gehört das Haus bei Nießbrauch?
Bei Nießbrauch gehört die Immobilie dem Eigentümer und nicht dem Nießbraucher, der es wirtschaftlich nutzt. Der Eigentümer muss es dem Nießbraucher ermöglichen, das Haus im Rahmen der im Vertrag festgelegten Bedingungen zu nutzen, der Nießbraucher wiederum kann die Immobilie nicht ohne Zustimmung des Eigentümers tiefgreifend verändern, verkaufen oder als Sicherheit einsetzen.
Wie lange gilt das Nießbrauchrecht?
Ob Sie ein lebenslanges Nießbrauchrecht vereinbaren können, hängt von Ihrem Alter ab. Auf jeden Fall können Sie sich ein Nießbrauchrecht für die nächsten Jahrzehnte sichern. Wenn Sie mit einem Partner zusammenleben und ein lebenslanges Nießbrauchrecht auch für diesen vereinbart haben, erlischt das Recht erst mit dem Tod des letzten Nießbrauchberechtigten.
Wie wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen?
Das Nießbrauchrecht des Verkäufers beim Teilverkauf einer privaten Immobilie wird im Grundbuch eingetragen. Die meisten Teilverkauf-Unternehmen tragen es an zweiter Stelle ein. Für die Absicherung des Verkäufers sorgt hier in den meisten Fällen eine sogenannte Sicherheitszweckerklärung. Diese legt fest, was genau mit einer Grundschuld besichert wird und schreibt zum Beispiel fest, dass bei einer Versteigerung der Immobilie, weil das Teilkauf-Unternehmen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte, das Nießbrauchrecht des Bewohners erhalten bleiben muss. Unter Umständen wird Ihnen das auch unter der Bezeichnung „Zweckbestimmung“ oder „Zweckerklärung“ begegnen.
Ist Nießbrauchrecht auch ohne Grundbuch möglich?
Nießbrauch ohne einen Grundbucheintrag ist nicht ratsam, da man sonst nach einem Verkauf keine Ansprüche gegenüber dem neuen Eigentümer hat. Damit das Nießbrauchrecht auch bei einer Insolvenz des Eigentümers erhalten bleibt, muss es noch vor dem Anspruch von dessen Gläubigern an erster Stelle im Grundbuch eingetragen sein. Achten Sie also bei der Vereinbarung eines Nießbrauchs darauf, um sich für diese Situation abzusichern.
Was hat Nießbrauch mit Erbe und Schenkungen zu tun?
Häufig findet Nießbrauch im Rahmen eines Erbes oder einer Schenkung unter Familienmitgliedern statt. Eltern können zum Beispiel ihren Kindern noch vor ihrem Tod ihr Haus schenken, aber sich das Recht einräumen, es bis zu ihrem Lebensende zu nutzen. Man kann Nießbrauch auch zur Absicherung eines Ehepartners nutzen und festlegen, dass dieser ein Nießbrauchrecht an der Immobilie hat, die an jemand anderen vererbt wurde.
Nießbrauch, um unliebsame Erben auszuschließen?
Wer den Pflichtteil für unliebsame Erben reduzieren möchte, kann dies tun, indem er Eigentum, zum Beispiel eine Immobilie, noch zu Lebzeiten verschenkt. Mit jedem Jahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Erbfall vergeht, reduziert sich der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch des Erbens um zehn Prozent, bis er nach zehn Jahren keinen Anspruch mehr auf die Immobilie hat. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser sich beim Verschenken der Immobilie ein Nießbrauchrecht vorbehält. Ist dies der Fall, kann der Enterbte auch nach mehr als zehn Jahren noch seinen Pflichtanteil an der Immobilie einfordern. Das gilt auch, wenn sich der Erblasser ein umfassendes Wohnrecht vorbehält.
Kann der Eigentümer den Nießbrauch aufheben?
Normalerweise ist eine Aufhebung des Nießbrauchs ohne Zustimmung des Nießbrauchers nicht möglich. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Beinhaltet der Vertrag eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung oder Rückforderungsklausel, kann der Eigentümer die Immobilie zurückfordern. Das kann zum Beispiel bei vertragswidrigem Verhalten des Nießbrauchers der Fall sein, aber auch, wenn der Eigentümer das Geld zum Beispiel auf Grund einer Insolvenz braucht. Die genauen Bedingungen, unter denen der Besitz der Immobilie an den Eigentümer zurückfällt, sind im Vertrag festgelegt.
Ist ein Wohnrecht ohne Grundbucheintrag möglich?
Ein Wohnrecht sollte zur rechtlichen Absicherung immer ins Grundbuch eingetragen werden. Ohne Eintragung besteht kein dauerhafter Schutz, insbesondere wenn die Immobilie verkauft wird. Ein Wohnrecht ohne Grundbucheintrag ist lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung und bietet keinen Schutz, falls der Eigentümer die Immobilie verkauft.
Was passiert mit dem Wohnrecht beim Tod des Eigentümers?
Verstirbt der Eigentümer, bleibt das Wohnrecht für den Berechtigten bestehen. Das Wohnrecht kann nicht vererbt oder auf Dritte übertragen werden.
Was passiert mit dem Wohnrecht beim Tod des Eigentümers?
Verstirbt der Eigentümer, bleibt das Wohnrecht für den Berechtigten bestehen. Das Wohnrecht kann nicht vererbt oder auf Dritte übertragen werden.
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