Freiwillig gesetzlich krankenversichern: Ist das sinnvoll?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kranken­versicherung ist in Deutschland Pflicht – sie ist niemals freiwillig.
  • In einigen Fällen kann jedoch zwischen einer privaten Kranken­versicherung und einer freiwilligen Absicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung gewählt werden.
  • Der Beitrag liegt bei einer freiwilligen Versicherung bei 14,6 bzw. 14 Prozent des gesamten Einkommens. Hinzu kommen noch der Zusatzbeitrag und die Pflege­­versicherung.

Das erwartet Sie hier

Was es bedeutet, freiwillig gesetzlich krankenversichert zu sein, wer sich so versichern kann und was es kostet.

Inhalt dieser Seite
  1. Was bedeutet „freiwillig gesetzlich versichern“?
  2. Wer kann sich freiwillig versichern?
  3. Ist das sinnvoll?
  4. Was kostet das?
  5. Welche Fristen gelten?

Freiwillig gesetzlich versichert – was bedeutet das?

In Deutschland sind alle Menschen gesetzlich verpflichtet, eine Kranken­versicherung abzuschließen (Quelle: Versicherungs­vertrags­gesetz § 193 Abs. 3). Ein großer Teil davon kann sich nur bei einer gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) absichern. Dies wird dann Pflicht­versicherung genannt.

Menschen mit bestimmten Berufen oder mit einem gewissen Einkommen können sich jedoch auch bei einer privaten Kranken­versicherung (PKV) versichern. Sie können mitunter sogar zwischen der gesetzlichen und privaten Kranken­versicherung wählen – sie genießen „Versicherungsfreiheit“. Entscheiden sie sich dafür, bei einer gesetzlichen Kranken­versicherung einen Vertrag abzuschließen, gelten sie als „freiwillig gesetzlich versichert“. „Freiwillig gesetzlich versichern“ bedeutet also nicht, dass Menschen in Deutschland sich frei entscheiden können, ob sie sich überhaupt krankenversichern.

Icon Wegweiser

Wieso Sie ein Leben ohne Kranken­versicherung unbedingt vermeiden sollten, können Sie auch in unserem Ratgeber nachlesen:

Keine Kranken­versicherung – kann das gut gehen?


Freiwillige Versicherung gut abwägen

Haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern, sollten Sie vor einer Entscheidung Folgendes berücksichtigen:

  • Die gesetzliche und private Kranken­versicherung unterscheiden sich in einigen Punkten grundlegend, zum Beispiel hinsichtlich des Leistungsumfangs oder auch der Berechnung der Beiträge.
  • Eine freiwillige Absicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung ist nicht das Gleiche wie eine Pflicht­versicherung. Für Menschen, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern möchten, gelten zum Beispiel andere Fristen und Kosten.

Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?

Um sich freiwillig gesetzlich krankenversichern zu können, müssen Sie zwei Dinge erfüllen: Sie müssen zum einen grundsätzlich von der sogenannten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung befreit sein und sich privat versichern dürfen. Zum anderen müssen Sie einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.

Einkommen über der Versicherungspflicht­grenze

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitseinkommen über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflicht­grenze genannt, von 73.800 Euro liegt, sind ­versicherungsfrei. Sie können zu einer privaten Kranken­versicherung wechseln. Das ist eine zentrale Voraussetzung, um sich freiwillig gesetzlich versichern zu können.

Icon Euroscheine und Münzen

Zugehörigkeit zu einer speziellen Berufsgruppe

Arbeitnehmer, die nicht über die gesetzliche Renten­versicherung abgesichert sind, sind in der Regel ­versicherungsfrei. Das heißt, dass sie in die private Kranken­versicherung wechseln können. Ob sie die Versicherungspflicht­grenze erreichen, ist dabei unerheblich. Diese Berufe gehören zum Beispiel dazu:


Familienmitglieder, Menschen mit Schwerbehinderung oder Rentner

Familienmitglieder, Menschen mit Schwerbehinderung oder auch Rentner können sich freiwillig gesetzlich versichern, ohne dass die Höhe ihres Einkommens eine Rolle spielt:

Menschen mit einer Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen haben das Recht, der gesetzlichen Kranken­versicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Voraussetzung ist, dass Sie in den fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre krankenversichert waren. Es reicht auch, wenn ein Elternteil, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner diese Voraussetzung erfüllt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn Menschen mit Schwerbehinderung sie wegen ihrer Behinderung nicht erfüllen konnten. Gesetzliche Kranken­versicherung haben zudem das Recht, den Beitritt von einer Altersgrenze abhängig zu machen (Quelle: fünftes Gesetzbuch § 9, Abs. 4).

Icon Rollstuhl

Familienmitglieder

Familienmitglieder können unter Umständen freiwillig krankenversichert werden, zum Beispiel Kinder. Kinder können grundsätzlich beitragsfrei in der Familien­versicherung der gesetzlichen Kranken­versicherung mitversichert werden. Sie verlieren jedoch das Zugangsrecht zu dieser Versicherung, wenn sie Einkünfte haben, die bestimmte Grenzen überschreiten, oder ein Elternteil die Versicherungspflicht­grenze (2025: 73.800 Euro, monatlich 6.150 Euro) überschreitet. Dann werden Kinder automatisch freiwillig gesetzlich versichert.

Icon Familie

Rentner

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, wird in der Regel automatisch Mitglied in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR). Für die Pflichtmitgliedschaft sind allerdings bestimmte Vor­versicherungszeiten zu erfüllen:

  • Sie sind in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen. Hierbei ist es egal, ob sie freiwillig versichert oder ein Pflichtmitglied waren.
  • Für jedes Kind wird eine Vor­versicherungszeit von drei Jahren angerechnet.

Rentner, die diese Voraussetzungen für eine Pflicht­versicherung in der KVdR nicht mitbringen, können sich jedoch freiwillig gesetzlich versichern.

Gesetzliche Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Um einer gesetzlichen Kranken­versicherung freiwillig beitreten zu können, müssen Sie folgende gesetzliche Vorgaben erfüllen (Quelle: Fünftes Sozialgesetzbuch § 9):

  • Die Person muss in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
  • Oder die Person war vor Beendigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung für zwölf Monate durchgängig in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert.

Freiwillige gesetzliche Kranken­versicherung: Ist das sinnvoll?

Vorteile

  • Eine Familien­versicherung ist möglich, Kinder können also beitragsfrei mitversichert werden.
  • Es findet keine Gesundheitsprüfung wie in der privaten Kranken­versicherung statt. Die Höhe des Beitrags ist unabhängig von Vor­erkrankungen.
  • Ein Wechsel in die private Kranken­versicherung ist jederzeit möglich.
  • In der gesetzlichen Kranken­versicherung ist die Höhe der Beiträge vom Einkommen des Versicherten abhängig. Altersbedingte Beitragserhöhungen, wie in der privaten Kranken­versicherung, gibt es also nicht.

Nachteile

  • In der gesetzlichen Kranken­versicherung ist die Höhe des Beitrags vom Einkommen abhängig. Bei sehr hohem Einkommen sind die Beiträge daher unter Umständen höher als in der privaten Kranken­versicherung.
  • Für den Beitrag bei einer freiwilligen gesetzlichen Kranken­versicherung wird das gesamte Einkommen berücksichtigt. Dazu zählen auch Einnahmen aus Kapitalanlagen oder Vermietung. Werden hohe Einnahmen abseits des beruflichen Einkommens erzielt, kann eine private Kranken­versicherung sinnvoller sein, da ihre Beiträge fix sind.
  • Im Vergleich zur privaten Kranken­versicherung ist der Leistungsumfang beschränkt: Die gesetzliche Kranken­versicherung übernimmt nur notwendige medizinische Leistungen.

Für wen ist eine private Kranken­versicherung sinnvoller?

Icon Student

Studenten

Studenten könnten sich privat krankenversichern. Sie können dann attraktive Einsteigertarife der Versicherer nutzen.

Icon Hand mit Euromünze

Angestellte mit hohem Einkommen

Angestellte mit hohem Einkommen profitieren, da sie normalerweise weniger oder ungefähr gleich viel in der privaten Kranken­versicherung zahlen, dafür aber attraktive Mehrleistungen erhalten.

Icon Person am Schreibtisch

Beamte

Beamte profitieren durch die Beihilfe, die einen Teil der Beiträge zur privaten Kranken­versicherung übernimmt.

Icon Mutter mit Kind

Kinder von Beamten

Als Kinder von Beamten haben sie zudem in vielen Bundesländern Anspruch auf Beihilfe.

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Was kostet das?

Beitragssätze für freiwillige GKV-Mitglieder

Wie hoch der Beitrag ist, den Sie als freiwillig Versicherter in die gesetzliche Kranken­versicherung einzahlen müssen, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Zum Vergleich: In der privaten Kranken­versicherung beeinflussen Ihr Gesundheitszustand und Alter die Beitragshöhe.

  • Grundsätzlich liegt der Beitrag bei einer freiwilligen Kranken­versicherung bei 14,6 %. Die Hälfte trägt bei Angestellten der Arbeitgeber.
  • Hinzukommt ein Zusatzbetrag, der 2025 durchschnittlich 2,5 % beträgt.
  • Zudem zahlen Sie einen Beitrag zur gesetzlichen Pflege­versicherung (zwischen 2,6 bis 4,2 Prozent abhängig vom Alter und der Anzahl von Kindern).
Icon Lupe mit Prozent

Versicherte sollten bedenken, dass sich der Zusatzbeitrag von Krankenkassen deutlich unterscheiden kann. Wer sich freiwillig versichern lassen möchte, sollte also Angebote vergleichen oder, wenn bereits versichert, eventuell die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln.

Beitragssätze für freiwillig versicherte Selbständige

Da Selbständige keinen Arbeitgeber haben, müssen sie den kompletten Beitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung selbst bezahlen – sowohl den Eigenanteil als auch den Arbeitgeberanteil. Sie können dabei zwischen zwei Beitragssätzen wählen. 14,6 Prozent aller Einnahmen werden fällig, wenn ein Krankengeld ab der siebten Krankheits­woche gezahlt werden soll. Wer darauf verzichtet, zahlt lediglich 14 Prozent auf seine Einnahmen. Im Gegenzug gibt es im Krankheits­fall kein Krankengeld.

Bei Selbständigen schätzt die gesetzliche Krankenkasse die zu erwartenden Einnahmen und zieht dafür den letzten Steuerbescheid der Einkommensteuer heran. Diese Schätzung ist vorläufig. Wird zu viel eingezahlt, kann die Differenz zum tatsächlichen Beitrag später zurückgefordert werden. Wurde hingegen zu wenig eingezahlt, wird die Krankenkasse eine Nachzahlung fordern.


Was zählt zum beitragspflichtigen Einkommen?

Ein entscheidender Unterschied zwischen Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern ist, dass zur Berechnung des Beitrags unterschiedliche Grundlagen gewählt werden. Während bei Pflichtversicherten 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen berechnet werden, wird bei freiwillig Versicherten das gesamte monatliche Einkommen einbezogen. Zum beitragspflichtigen Einkommen zählen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge, alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerte Zuwendungen und sonstige Einnahmen (Quelle: GKV Spitzenverband).

Das zählt zum beitragspflichtigen Einkommen

  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Witwenrenten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Unterhaltszahlungen
  • Beamtenbezüge

Das zählt nicht zum beitragspflichtigen Einkommen

Icon Familie

Elterngeld

Icon Kind

Kindergeld

Icon Haus mit Schutzschild

Wohngeld

Icon Rollstuhl

Betreuungsgeld


Was Sie in die freiwillige Kranken­versicherung einzahlen müssen

Das zahlen Sie mindestens

Liegt Ihr monatliches Einkommen als freiwillig Versicherter bei 1.248,33 Euro pro Monat oder darunter, müssen Sie einen Mindestbetrag in die gesetzliche Kranken­versicherung einzahlen. Dieser liegt 2025 bei 182,26 Euro.

Das zahlen Sie maximal

Die gesetzliche Kranken­versicherung berücksichtigt Einkünfte nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, die 2025 bei 66.150 Euro jährlich und monatlich bei 5.512,50 Euro liegt. So ergeben sich für freiwillig versicherte Arbeitnehmer im Jahr 2025 maximal Kosten in Höhe von ungefähr 804,83 Euro pro Monat (Beitrag ohne individuellen Zusatzbeitrag und Beitrag zur sozialen Pflege­versicherung).

Maximale Kosten im Überblick

BerufsgruppeMonatsbeitrag**
Angestellte (14,6 %)402,42 Euro*
Selbständige ohne Krankengeld (14,0 %)771,75 Euro
Selbständige mit Krankengeld (14,6 %)804,83 Euro
Studenten in der studentischen Versicherung87,38 Euro
Freiwillig versicherte Studenten182,26 Euro
*Arbeitgeberzuschuss bereits abgezogen
**Die aufgeführten Monatsbeiträge enthalten nicht die individuellen Zusatzbeiträge oder Beiträge zur Pflege­versicherung.
Vergleichen Sie hierzu auch die Angaben vom Bundesgesundheitsministerium.

Diese Fristen müssen Sie einhalten

Lassen Sie keine Versicherungslücke entstehen

Halten Sie bei Abschluss einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken­versicherung und auch bei ihrer Kündigung die Fristen ein. Sonst kann es zu einer Lücke im Versicherungsschutz kommen. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden: Zum einen haben Sie in dieser Zeit nur Anspruch auf eine Notfallversorgung, zum anderen können Ihnen hohe Kosten entstehen, da Sie für diesen Zeitraum Beiträge nachzahlen müssen.

Warum Sie vermeiden sollten, nicht versichert zu sein

Icon Kalender

Diese Fristen gelten

Nicht nur beim Wechsel in die freiwillige Kranken­versicherung sind bestimmte Fristen einzuhalten, sondern auch bei einer Kündigung.

Bei Abschluss der freiwilligen Kranken­versicherung

  • Bei Umwandlung in eine freiwillige Versicherung
    Endet Ihre Pflicht- oder Familien­versicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung und versichern Sie sich nicht anderweitig, dann wird Ihre bisherige Versicherung Sie automatisch freiwillig krankenversichern. Sie müssen nichts weiter tun. Ihre Kranken­versicherung informiert Sie jedoch auch über Austrittsmöglichkeiten. Im Anschluss daran haben Sie zwei Wochen Zeit dazu (Quelle: fünftes Sozialgesetzbuch § 188). Sie können jederzeit in die private Kranken­versicherung wechseln.
  • Bei Überschreitung der Versicherungspflicht­grenze
    Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Lohn- oder Gehaltserhöhung erhalten und fortan über der Versicherungspflicht­grenze liegen, können Sie gegenüber der gesetzlichen Kranken­versicherung einen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen einreichen. Geschieht das nicht, werden Sie automatisch in die freiwillige Kranken­versicherung aufgenommen. Ein Wechsel in die private Kranken­versicherung bleibt aber weiterhin möglich.
  • Bei Wechsel in die Selbständigkeit
    Arbeitnehmer, die beispielsweise eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssen ihre Krankenkasse binnen drei Monaten davon in Kenntnis setzen. Die Frist beginnt mit Ende der Versicherungspflicht.

Bei Kündigung der freiwilligen Kranken­versicherung

  • Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Kranken­versicherung
    Nach einer Mitgliedschaft von zwölf Monaten können Sie zu einer anderen gesetzlichen Kranken­versicherung wechseln. Sie müssen Ihre alte Kranken­versicherung nicht kündigen, sondern stellen einfach bei einem neuen Anbieter einen Antrag auf Mitgliedschaft. Die neue Krankenkasse übernimmt dann die Kündigung für Sie.
  • Wechsel zu einer privaten Kranken­versicherung
    Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate – die Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Kündigung bei der Krankenkasse schriftlich eingegangen ist. Diese Versicherten müssen die zwölfmonatige Bindungsfrist nicht einhalten.
  • Sonderkündigungsrecht
    Erhöht die gesetzliche Kranken­versicherung zum Beispiel ihren Zusatzbeitrag haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen dann bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Bindungsfrist von zwölf Monaten entfällt.
  • Umwandlung in Pflicht­versicherung
    Ihre freiwillige Absicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung endet automatisch, wenn das Einkommen der versicherten Person unter die Versicherungspflicht­grenze fällt, nicht mehr selbstständig ist, oder arbeitslos wird.

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Katharina Burnus
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