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Alle Informationen zur privaten Krankenversicherung während der Kurzarbeit, wie sich der Arbeitgeberzuschuss verhält und was Kurzarbeit für das Krankentagegeld bedeutet.
Inhalt dieser SeiteKurzarbeit und der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung (PKV) verlieren Versicherte während Kurzarbeit nicht ihren Anspruch auf Versicherung. Bei Kurzarbeit bleibt das eigentliche Gehalt bestehen und wird nur als zeitlich befristete Maßnahme gesenkt. Selbst wenn das Gehalt des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, entsteht nicht sofort eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was bedeutet Kurzarbeit?
In einer schwierigen wirtschaftlichen Lage können Unternehmen auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen. Dieses kann genutzt werden, wenn eine Firma die Produktion einschränken muss, zum Beispiel weil aufgrund ausbleibender Lieferungen nicht weiter gearbeitet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer beantragt und über den Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Dauer
Es besteht keine feste Regelung dazu, wie lange Kurzarbeit andauern kann, ohne dass sie Einfluss auf die Versicherungsfreiheit nimmt. Liegt das Gehalt jedoch länger als drei Monate unter der Versicherungspflichtgrenze, sollten privat Versicherte Kontakt mit der gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen, da diese über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern entscheidet.
Arbeitgeberzuschuss zur PKV während Kurzarbeit
Privat versicherte Angestellte erhalten auch während Kurzarbeit den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss orientiert sich dabei an dem noch tatsächlich gezahlten Lohn und ist begrenzt auf die Hälfte des zu zahlenden PKV-Beitrags. Zusätzlich gibt es, ähnlich wie bei gesetzlich Versicherten, einen Zuschuss zur PKV auf das Kurzarbeitergeld. Berechnungsgrundlage ist hier das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt, das mit 80 Prozent der Differenz zwischen dem regulären Bruttoeinkommen und dem Kurzlohn während der Kurzarbeit angesetzt ist.
Da für die Zeit der Kurzarbeit die meisten geltenden Höchstgrenzen und Deckelungen aufgehoben sind, kann der Gesamtzuschuss auch deutlich mehr als die üblichen 50 Prozent betragen. Er ist jedoch weiterhin begrenzt auf die Höhe des tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrags.
Beispielrechnung
PKV-Beitrag des Arbeitnehmers | 600 € |
Monatliches Bruttoeinkommen regulär | 6.000 € |
Kurzlohn in Kurzarbeit | 3.000 € |
Fiktives Arbeitsentgelt | 2.400 € (6.000 € – 3.000 € = 3.000 € 3.000 € * 80 % = 2.400 €) |
In diesem Fall liegen der tatsächlich gezahlte Lohn und das fiktive Arbeitsentgelt zusammen über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro (2024). Daher wird das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt:
Beitragsbemessungsgrenze (2024) | 5.175 € |
Kurzlohn in Kurzarbeit | 3.000 € |
Gekürztes fiktives Arbeitsentgelt | 2.175 € (5.175 € – 3.000 €) |
Auf dieser Grundlage lässt sich nun der Arbeitgeberzuschuss und der Beitragszuschuss für das fiktive Arbeitsentgelt berechnen:
Arbeitgeberzuschuss | 244,50 € (3.000 € * 8,15 %) |
Beitragszuschuss für fiktives Arbeitsentgelt | 345,83 € (2.175 € * 15,9 %) |
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums greift auch hier die Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zahlt. Durch den Zuschuss auf das fiktive Arbeitsentgelt wird dieser bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses vom PKV-Beitrag abgezogen. Es wird also in diesem Beispiel ein PKV-Beitrag in Höhe von 254,17 Euro angesetzt. Somit liegt der Arbeitgeberzuschuss bei 172,92 Euro.
PKV-Beitrag | 600 € |
Abzüglich Beitragszuschuss | 254,17 € (600 € – 345,83 €) |
Arbeitgeberzuschuss | 172,92 € (345,83 € / 2) |
Beitragszuschuss insgesamt | 427,09 € |
Der Arbeitnehmer erhält also einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 427,09 Euro. Vergleichen Sie zu dieser Rechnung auch die Informationen des PKV-Serviceportals.
Krankentagegeld während Kurzarbeit
Wer krank wird, während er in Kurzarbeit ist, erhält die übliche Lohnfortzahlung über sechs Wochen hinweg vom Arbeitgeber – allerdings nur den Kurzlohn. Im Anschluss übernimmt die Krankenversicherung bei gesetzlich Versicherten und zahlt das Krankengeld aus. Dieses wird so berechnet, als gäbe es keine Kurzarbeit. Bei privat Versicherten, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, zahlt diese nach sechs Wochen die vereinbarten Beiträge aus.
Fazit
Generell berührt die Kurzarbeit den Versicherungsstatus in der privaten Krankenversicherung nicht. Fällt das Gehalt jedoch für einen längeren Zeitraum unter die Versicherungspflichtgrenze, sollten Arbeitnehmer sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung informieren. Zusätzlich werden privat versicherte Angestellte während der Kurzarbeit entlastet, indem sie höhere Beitragszuschüsse als bei normaler Beschäftigung erhalten können.
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