Was passiert mit der privaten Kranken­versicherung während Kurzarbeit?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitnehmer, die privat versichert sind, müssen während der Kurzarbeit nicht in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln.
  • Für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken­versicherung gelten während der Kurzarbeit besondere Regeln.
  • Eine Krankentagegeld­versicherung wird von der Kurzarbeit nicht beeinflusst.

Das erwartet Sie hier

Alle Informationen zur privaten Kranken­versicherung während der Kurzarbeit, wie sich der Arbeitgeberzuschuss verhält und was Kurzarbeit für das Krankentagegeld bedeutet.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurzarbeit und Versicherungsschutz in der PKV
  2. Arbeitgeberzuschuss während Kurzarbeit (inkl. Beispielrechnung)
  3. Krankentagegeld während Kurzarbeit
  4. Fazit

Kurzarbeit und der Versicherungsschutz in der privaten Kranken­versicherung

In der privaten Kranken­versicherung (PKV) verlieren Versicherte während Kurzarbeit nicht ihren Anspruch auf Versicherung. Bei Kurzarbeit bleibt das eigentliche Gehalt bestehen und wird nur als zeitlich befristete Maßnahme gesenkt. Selbst wenn das Gehalt des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit unter die Versicherungspflicht­grenze fällt, entsteht nicht sofort eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung.

Was bedeutet Kurzarbeit?

In einer schwierigen wirtschaftlichen Lage können Unternehmen auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen. Dieses kann genutzt werden, wenn eine Firma die Produktion einschränken muss, zum Beispiel weil aufgrund ausbleibender Lieferungen nicht weiter gearbeitet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer beantragt und über den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Dauer

Es besteht keine feste Regelung dazu, wie lange Kurzarbeit andauern kann, ohne dass sie Einfluss auf die Versicherungsfreiheit nimmt. Liegt das Gehalt jedoch länger als drei Monate unter der Versicherungspflicht­grenze, sollten privat Versicherte Kontakt mit der gesetzlichen Kranken­versicherung aufnehmen, da diese über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern entscheidet.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV während Kurzarbeit

Privat versicherte Angestellte erhalten auch während Kurzarbeit den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken­versicherung. Der Zuschuss orientiert sich dabei an dem noch tatsächlich gezahlten Lohn und ist begrenzt auf die Hälfte des zu zahlenden PKV-Beitrags. Zusätzlich gibt es, ähnlich wie bei gesetzlich Versicherten, einen Zuschuss zur PKV auf das Kurzarbeitergeld. Berechnungsgrundlage ist hier das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt, das mit 80 Prozent der Differenz zwischen dem regulären Bruttoeinkommen und dem Kurzlohn während der Kurzarbeit angesetzt ist.

Da für die Zeit der Kurzarbeit die meisten geltenden Höchstgrenzen und Deckelungen aufgehoben sind, kann der Gesamtzuschuss auch deutlich mehr als die üblichen 50 Prozent betragen. Er ist jedoch weiterhin begrenzt auf die Höhe des tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrags.


Beispielrechnung

PKV-Beitrag des Arbeitnehmers600 €
Monatliches Bruttoeinkommen regulär6.000 €
Kurzlohn in Kurzarbeit3.000 €
Fiktives Arbeitsentgelt2.400 €
(6.000 € – 3.000 € = 3.000 €
3.000 € * 80 % = 2.400 €)

In diesem Fall liegen der tatsächlich gezahlte Lohn und das fiktive Arbeitsentgelt zusammen über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro (2024). Daher wird das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt:

Beitragsbemessungsgrenze (2024)5.175 €
Kurzlohn in Kurzarbeit3.000 €
Gekürztes fiktives Arbeitsentgelt2.175 €
(5.175 € – 3.000 €)

Auf dieser Grundlage lässt sich nun der Arbeitgeberzuschuss und der Beitragszuschuss für das fiktive Arbeitsentgelt berechnen:

Arbeitgeberzuschuss244,50 €
(3.000 € * 8,15 %)
Beitragszuschuss für fiktives Arbeitsentgelt345,83 €
(2.175 € * 15,9 %)

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums greift auch hier die Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Kranken­versicherung zahlt. Durch den Zuschuss auf das fiktive Arbeitsentgelt wird dieser bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses vom PKV-Beitrag abgezogen. Es wird also in diesem Beispiel ein PKV-Beitrag in Höhe von 254,17 Euro angesetzt. Somit liegt der Arbeitgeberzuschuss bei 172,92 Euro.

PKV-Beitrag600 €
Abzüglich Beitragszuschuss254,17 €
(600 € – 345,83 €)
Arbeitgeberzuschuss172,92 €
(345,83 € / 2)
Beitragszuschuss insgesamt427,09 €

Der Arbeitnehmer erhält also einen Zuschuss zur privaten Kranken­versicherung in Höhe von insgesamt 427,09 Euro. Vergleichen Sie zu dieser Rechnung auch die Informationen des PKV-Serviceportals.

Krankentagegeld während Kurzarbeit

Wer krank wird, während er in Kurzarbeit ist, erhält die übliche Lohnfortzahlung über sechs Wochen hinweg vom Arbeitgeber – allerdings nur den Kurzlohn. Im Anschluss übernimmt die Kranken­versicherung bei gesetzlich Versicherten und zahlt das Krankengeld aus. Dieses wird so berechnet, als gäbe es keine Kurzarbeit. Bei privat Versicherten, die eine Krankentagegeld­versicherung abgeschlossen haben, zahlt diese nach sechs Wochen die vereinbarten Beiträge aus.

Fazit

Generell berührt die Kurzarbeit den Versicherungsstatus in der privaten Kranken­versicherung nicht. Fällt das Gehalt jedoch für einen längeren Zeitraum unter die Versicherungspflicht­grenze, sollten Arbeitnehmer sich bei der gesetzlichen Kranken­versicherung informieren. Zusätzlich werden privat versicherte Angestellte während der Kurzarbeit entlastet, indem sie höhere Beitragszuschüsse als bei normaler Beschäftigung erhalten können.

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Katharina Burnus
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