Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie die gesetzliche Pflegeversicherung genau funktioniert, wie hoch die Beiträge 2025 sind und wann Sie Anspruch auf welche Leistungen haben.
Inhalt dieser SeiteWas ist die gesetzliche Pflegeversicherung?
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass eine Versicherungspflicht für jede Person besteht, die Mitglied in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist. Seit Juni 2021 gilt diese Versicherungspflicht auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften. Eingeführt wurde die gesetzliche Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 als fünfter Zweig der Sozialversicherung. Alle wichtigen Regelungen finden sich im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Im Fall einer Pflegebedürftigkeit bietet die gesetzliche Pflegeversicherung eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftigen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll. Allerdings deckt sie in den meisten Fällen nicht alle, sondern nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten ab. Die restlichen Pflegekosten müssen aus eigenen Mitteln finanziert werden. Ist dies nicht möglich, können Betroffene eine „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt beantragen.
Wann gilt man als pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gilt laut Elftem Sozialgesetzbuch, wer in seiner Selbständigkeit und seinen Fähigkeiten gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass er auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein Gutachten bestätigt werden. Bei gesetzlich Versicherten geschieht dies durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch die Firma Medicproof. Dieses Pflegegutachten legt fest, ob und wie viel Hilfebedarf besteht und gibt eine Empfehlung für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Wo muss ich mich gesetzlich pflegeversichern?
Die Leistungen bei Krankheit und Pflege sollen möglichst aus einer Hand kommen. Daher ist jede Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet, auch eine Pflegeversicherung anzubieten. Zudem gilt grundsätzlich: Pflegeversicherung folgt auf Krankenversicherung. Sie sind also in der Regel auch dort pflegeversichert, wo sie krankenversichert sind. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet dies, dass sie automatisch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert sind. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
Welche Personen nun genau welche Form der gesetzlichen Pflegeversicherung abschließen müssen, haben wir Ihnen im Folgenden noch einmal übersichtlich zusammengefasst.
Gesetzlich Krankenversicherte
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gehören Sie automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Die gesetzliche Pflegeversicherung müssen Sie also nicht gesondert abschließen. Dies gilt für Arbeiter, Angestellte, Studierende sowie Rentner.
Sind Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, weil Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, können Sie sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern. Der Antrag muss dazu spätestens einen Monat nach Ausscheiden bei der Pflegekasse gestellt werden, bei der Ihre Versicherung zuletzt bestand.
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Allerdings können Sie sich in den ersten drei Monaten der freiwilligen Versicherung noch selbst entscheiden, ob Sie sich über die soziale Pflegeversicherung oder eine private Pflegepflichtversicherung absichern möchten. Lassen Sie sich auf diese Art von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine entsprechende private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen haben.
Familienversicherte
Wer im Rahmen der Familienversicherung mitversichert ist, ist auch in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert. Das heißt, es müssen keine eigenen Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt werden. Dies gilt für unterhaltsberechtigte Kinder, Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner.
Privat Krankenversicherte
Sind Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert, müssen Sie auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. In der Regel schließen Sie diese direkt dort ab, wo Sie auch krankenversichert sind. Sie können die private Pflegeversicherung jedoch innerhalb der ersten sechs Monate der Versicherungspflicht auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung abschließen.
Sonstige Personen
Für Personen, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, sondern andere Ansprüche auf Absicherung im Krankheitsfall haben (beispielsweise Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz), gilt ebenfalls eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Seit Juni 2021 gilt diese auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften.
Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Sie sich weiterhin in der sozialen Pflegeversicherung absichern, auch wenn Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Dazu müssen Sie vor dem Ausscheiden entweder in den letzten fünf Jahren für mindestens 24 Monate oder in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung gewesen sein.
Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung finanzieren sich durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Bei Angestellten übernehmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den meisten Fällen paritätisch – also zu gleichen Teilen. Rentner und Selbständige müssen ihre Beiträge in der Regel alleine zahlen. Auf welche Art die Beiträge berechnet werden und zu entrichten sind, unterscheidet sich danach, ob Sie in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung abgesichert sind.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
Für Angestellte gilt eine Staffelung des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung, abhängig von der Anzahl der Kinder. Beschäftigte mit mehreren Kindern profitieren ab dem zweiten Kind von gestaffelten Abschlägen auf den Basis-Beitragssatz der Pflegeversicherung von 3,6 Prozent, abhängig von der Anzahl der Kinder. Ab dem sechsten Kind erfolgt jedoch keine weitere Staffelung.
Kinderlose Beschäftigte zahlen hingegen bereits seit 2005 einen Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung. Dieser liegt seit dem 1. Juli 2023 bei 0,6 Prozent, wodurch sich der Gesamtbeitrag für Kinderlose im Jahr 2025 auf 4,2 Prozent erhöht. Dieser ist in jedem Fall immer allein zu zahlen. Der Zuschlag entfällt jedoch für folgende kinderlose Personen:
- Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- oder solche, die das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Beitragssatz | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil | |
---|---|---|---|
Kinderlos | 4,2 % | 2,4 % | 1,8 % |
Eltern mit 1 Kind oder alle Kinder über 25 Jahre | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,35 % | 1,55 % | 1,8 % |
Eltern mit 3 Kindern | 3,10 % | 1,30 % | 1,8 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,85 % | 1,05 % | 1,8 % |
Eltern mit 5 oder mehr Kindern | 2,6 % | 0,8 % | 1,8 % |
Beihilfeberechtigte | 1,8 % | 1,8 % | 0,0 %* |
Rentner, Selbständige | Analog zu Angestellten | Analog zu Angestellten | 0,0 % |
Es gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 Euro monatlich) wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Angestellten wird der Beitrag direkt mit der Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn abgezogen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
Reform des Pflegebeitrags 2023
Der Pflegebeitrag wurde zum 1. Juli 2023 erhöht und der Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren beträgt seitdem 0,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser muss von Angestellten weiterhin alleine übernommen werden. Außerdem wird stärker nach der Anzahl der Kinder unter 25 differenziert.
Sonderfall Sachsen
Im Freistaat Sachsen gilt bei den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung eine abweichende Regelung. Der Beitragssatz an sich beträgt hier ebenfalls 3,6 Prozent, wird allerdings nicht zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Arbeitgeberanteil liegt hier bei 1,3 Prozent, den übrigen Anteil müssen Beschäftigte mit dem Arbeitsort Sachsen tragen.
Beitragssatz | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil | |
---|---|---|---|
Kinderlos | 4,2 % | 2,9 % | 1,3 % |
Eltern mit 1 Kind oder alle Kinder über 25 Jahre | 3,6 % | 2,3 % | 1,3 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,35 % | 2,05 % | 1,3 % |
Eltern mit 3 Kindern | 3,10 % | 1,8 % | 1,3 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,85 % | 1,55 % | 1,3 % |
Eltern mit 5 oder mehr Kindern | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
Besonderheiten der sozialen Pflegeversicherung in Sachsen
Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung
In der privaten Pflegepflichtversicherung sind die Beiträge unabhängig vom Einkommen und werden für jeden Versicherungsnehmer individuell ermittelt. Die Höhe ist dabei abhängig vom Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. Das Gesetz sieht hier jedoch eine Obergrenze vor, sodass Privatversicherte keine höheren Beiträge zahlen müssen als Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Für 2025 liegt dieser Höchstbeitrag bei 198,45 Euro im Monat. Angestellte erhalten einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber, in den meisten Fällen in Höhe der Hälfte des Beitrages. Ein Teil der Beiträge wird für Altersrückstellungen verwendet, um so hohe Beitragssteigerungen im Alter aufzufangen.
Das leistet die gesetzliche Pflegeversicherung
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung sind gleichwertig. Wann und in welcher Form geleistet wird, hängt vor allem von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, dem festgestellten Pflegegrad sowie der Art der Pflege ab. Grundsätzlich leistet die gesetzliche Pflegeversicherung, wenn abzusehen ist, dass der Bedarf an Hilfe für mindestens sechs Monate besteht. Sie übernimmt dabei einen Teil der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder die stationäre Pflege im Heim als sogenannte Pflegesachleistungen. Bei einer häuslichen Pflege durch beispielsweise Angehörige wird eine Geldleistung in Form eines Pflegegeldes gezahlt. Sach- und Geldleistungen können auch miteinander kombiniert werden.
Besonderheit Pflegegrad 1
Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen nur ein Teil der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu. Sie erhalten kein Pflegegeld und auch keine Sachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflege im Heim. Anspruch besteht nur auf den zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie weitere pflegegradunabhängige Leistungen (Quelle: Bundesgesundheitsamt).
Leistungen bei ambulanter Pflege
Wie und in welcher Höhe bei einer häuslichen beziehungsweise ambulanten Pflege geleistet wird, ist nicht nur abhängig vom festgestellten Pflegegrad, sondern auch, ob die Pflege von einem professionellen Pflegedienst oder zum Beispiel von Angehörigen durchgeführt wird. Erfolgt die Pflege durch einen Pflegedienst, erhalten Pflegebedürftige Pflegesachleistungen, die direkt an den Pflegedienst überwiesen werden. Sie sind also zweckgebunden.
Wird die Pflege von Angehörigen durchgeführt, wird ein monatliches Pflegegeld überwiesen. Dieses fällt niedriger aus als die Sachleistungen und es muss kein Nachweis über die Verwendung erbracht werden. Es ist also nicht zweckgebunden.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen |
---|---|---|
1 | 0 € | 0 € |
2 | 347 € | 796 € |
3 | 599 € | 1.497 € |
4 | 800 € | 1.859 € |
5 | 990 € | 2.299 € |
Leistungen unabhängig vom Pflegegrad
Im Fall einer Pflegebedürftigkeit stehen Ihnen, unabhängig vom Pflegegrad, auch die folgenden Leistungen zu. Das heißt, Sie können diese bereits ab Pflegegrad 1 beantragen.
Individuelle Pflegeberatung
Beantragen Sie Pflegeleistungen bei Ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung, ist diese gesetzlich verpflichtet, Sie innerhalb von zwei Wochen über die Möglichkeit einer kostenfreien Pflegeberatung zu informieren. Diese Beratung können Sie selbst oder auch Ihre nahen Angehörigen in Anspruch nehmen. Sie erhalten dabei nicht nur Informationen zu den unterschiedlichen Pflegegraden, sondern auch, welche Leistungen und Hilfsangebote Sie in Anspruch nehmen können. Außerdem können Sie Unterstützung bei der Organisation der Pflege sowie bei möglichen Widersprüchen gegen die Pflegeversicherung erhalten.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Muss Ihr Wohnumfeld baulich an die Pflegesituation angepasst werden, können Sie beantragen, dass die Kosten dafür übernommen werden. Dazu müssen Sie einen Kostenvoranschlag bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. In der Regel werden solche Umbauten bewilligt, wenn sie die häusliche Pflege erheblich erleichtern oder Sie dadurch selbständiger Ihren Alltag bewältigen können. Je Maßnahme können Sie eine Unterstützung bis zu 4.180 Euro erhalten.
Pflegehilfsmittel
Zu Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, aber auch technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Hausnotrufsystem oder ein Pflegebett. Diese müssen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen. Ein Rezept vom Arzt ist dafür in der Regel nicht nötig.
Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen bei einer häuslichen Pflege ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Dieser kann dazu genutzt werden, um beispielsweise eine Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen zu bezahlen. Der Entlastungsbeitrag wird jedoch nicht direkt ausgezahlt, sondern Sie müssen in Vorleistung treten und können dann für die Erstattung einen Beleg über die entstandenen Kosten bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Welche Leistungen genau über den Entlastungsbetrag erstattet werden können, unterscheidet sich je nach Bundesland. Ab Pflegegrad 2 können Sie den Entlastungsbetrag auch für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege verwenden.
Nehmen Sie den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig in Anspruch, wird der verbliebene Betrag jeweils in den darauffolgenden Monat übertragen. Beträge, die bis zum Ende eines Kalenderjahres noch nicht in Anspruch genommen wurden, können noch bis zum Ende des ersten Halbjahres des darauffolgenden Kalenderjahres übertragen werden.
Leistungen ab Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie nicht nur ein Pflegegeld oder Sachpflegeleistungen für einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Sie haben auch Anspruch auf die folgenden Leistungen.
Kurzzeitpflege
Ist die Person, die Sie pflegt, krank oder im Urlaub und kann Sie in diesem Zeitraum nicht betreuen, ist eine kurzzeitige stationäre Pflege möglich. Die gesetzliche Pflegeversicherung leistet in einem solchen Fall 1.854 Euro für bis zu acht Wochen jährlich. Wenn Sie die Mittel für die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen haben, ist eine höhere Leistung möglich. Für
Verhinderungspflege
Wird eine Ersatzpflege als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung für einen pflegenden Angehörigen benötigt, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten bis zu 1.685 Euro für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dabei lässt sich die Verhinderungspflege auch nur stundenweise nutzen oder mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Wird die Ersatzpflege nicht durch eine professionelle Pflegekraft, sondern nahe Verwandte wie Enkel, Kinder oder Geschwister durchgeführt, wird für den entsprechenden Zeitraum das 1,5-fache des Pflegegeldes ausgezahlt.
Angehörige haben auch Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Er beträgt ab Juli 2025 bis zu 3.539 Euro (Quelle: Bundesgesundheitsministerium).
Tages- und Nachtpflege
Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Tagespflege wird meist von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörigen tagsüber berufstätig sind. Eine teilstationäre Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Die maximale Leistung für eine Tages- oder Nachtpflege entspricht denen für einen ambulanten Pflegedienst.
Leistungen bei stationärer Pflege
Leistungen bei einer vollstationären Pflege erhalten Sie ab einer Einstufung in Pflegegrad 2. Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt allerdings nur einen Teil der Pflegekosten. Den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil müssen Sie aus eigenen Mitteln finanzieren. Wie hoch dieser Eigenanteil genau ausfällt, kann sich regional und von Einrichtung zu Einrichtung stark unterscheiden.
Werden Sie während einer vollstationären Pflege in einen höheren Pflegegrad eingestuft, zahlt die Pflegeversicherung einen höheren Zuschuss an die Einrichtung, Ihr Eigenanteil bleibt gleich. Zusätzlich zum Eigenanteil müssen Sie zudem auch die Kosten für die eigentliche Unterkunft und die Verpflegung – die sogenannten Hotelkosten – selbst zahlen.
Pflegegrad | Monatliche Leistung der Pflegeversicherung |
---|---|
1 | 131 € |
2 | 805 € |
3 | 1.319 € |
4 | 1.855 € |
5 | 2.096 € |
Reduzierung des Eigenanteils seit 2022
Seit 2022 zahlen die gesetzlichen Pflegeversicherungen zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss zur Pflege einen weiteren Leistungszuschlag. Damit soll der zu zahlende Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise reduziert und vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell entlastet werden. Diese Zuschüsse steigen, je länger Sie in dem Pflegeheim sind. Ab 2024 sehen sie wie folgt aus:
- Erstes Jahr der vollstationären Pflege: 15 Prozent
- Zweites Jahr: 30 Prozent
- Drittes Jahr: 50 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent
(Quelle: Verbraucherzentrale)
Läge Ihr Eigenanteil bei 2.000 Euro, müssten Sie dann im ersten Jahr der vollstationären Pflege nur 1.700 Euro zahlen, im zweiten Jahr 1.400 Euro, im dritten Jahr 1.000 Euro und ab dem vierten Jahr 500 Euro.
So sorgen Sie zusätzlich privat vor
Die Lebenserwartung steigt und mit ihr auch die Wahrscheinlichkeit, im Alter pflegebedürftig zu werden. Bei Männern liegt das Risiko einer Pflegebedürftigkeit bei rund 54 Prozent, bei Frauen sogar bei rund 74 Prozent. Die gesetzliche Pflegeversicherung soll Pflegebedürftige zwar finanziell entlasten, übernimmt jedoch nur einen Teil der anfallenden Pflegekosten. Der Rest muss aus eigenen Mitteln finanziert werden. Es ist daher sinnvoll, sich über die Möglichkeiten einer privaten Vorsorge wie beispielsweise einer privaten Pflegezusatzversicherung zu informieren. Alle Informationen zur privaten Pflegezusatzversicherung haben wir Ihnen hier übersichtlich zusammengetragen:
Alle Details zur privaten Pflegezusatzversicherung
Die häufigsten Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung richten sich nach dem Einkommen. Der Basis-Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent des Einkommens (Staffelung je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren), beziehungsweise 4,2 Prozent für Personen ohne Kinder. In der privaten Pflegepflichtversicherung werden die Beiträge individuell auf Grundlage des Alters und des Gesundheitszustandes berechnet. Für beide Formen der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt der Höchstbeitrag im Jahr 2025 bei 198,45 Euro im Monat.
Wer ist der Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unmittelbar an die Krankenkassen gebunden sind. Daher sind Sie in der Regel auch dort pflegeversichert, wo Sie krankenversichert sind. Das heißt, gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert, privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
Was zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung?
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt in Form von Sachleistungen einen Teil der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Bei der Pflege durch Angehörige wird ein Pflegegeld gezahlt. Sachleistungen und Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden. Wie hoch die Leistungen genau ausfallen, ist abhängig von der Form der Pflege, sowie in welchen Pflegegrad Sie eingestuft wurden. Die Höhe der Leistungen ist in der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung gleich.
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