Wann haften Angehörige für Pflegekosten?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Pflege nicht aus eigenen Mitteln zahlen können, sind die Angehörigen gefordert.
  • Seit 2020 müssen Kinder nur noch Elternunterhalt zahlen, wenn sie ein Bruttoeinkommen von über 100.000 € im Jahr haben.
  • Die Kosten für Pflege sind hoch und werden nur zum Teil von der gesetzlichen Pflege­versicherung gedeckt.
  • Der verbleibende Teil kann mit einer privaten Pflegezusatz­versicherung abgedeckt werden.

Das erwartet Sie hier

Welche finanziellen Verpflichtungen die Angehörigen pflegebedürftiger Menschen haben, wie das neue Gesetz für Entlastung sorgt und welche Möglichkeiten der privaten Vorsorge es gibt.

Inhalt dieser Seite
  1. Wann müssen Angehörige zahlen?
  2. Neues Gesetz zur Entlastung
  3. Kinder haften für ihre Eltern
  4. Privat vorsorgen

Wann müssen Angehörige für Pflegekosten aufkommen?

Die soziale Pflegepflicht­versicherung kommt im Pflegefall nur zu einem sehr begrenzten Teil für die anfallenden Kosten der ambulanten oder stationären Betreuung auf. Diese Kosten sind schon dann enorm, wenn lediglich eine ambulante Versorgung benötigt wird und beispielsweise ein Pflegedienst nur von Zeit zu Zeit erforderlich ist. Wie hoch diese Zuschüsse sind, hängt vom Pflegegrad und der Art der Pflege ab. Den restlichen Teil müssen Betroffene selbst zahlen.

Sozialhilfeträger kontaktiert die Angehörigen

Ist der Pflegebedürftige finanziell dazu nicht in der Lage, müssen sie sich an das Sozialamt wenden. Dieses wiederum wird die Angehörigen kontaktieren und sie dazu auffordern, sämtliche Einkünfte und Vermögen offenzulegen.

Zu den Angehörigen, die für Pflegekosten haften, gehören dabei nur diejenigen, die im ersten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind. Das sind in der Regel nur die Kinder (nicht Enkel-, Schwieger-, Stiefkinder, Onkel, Tanten u.ä.).

Versorgungslücke: Diese Kosten kommen auf Sie zu

Aufgrund der rudimentären Leistungen, die die gesetzliche Pflege­versicherung erbringt, entsteht in jedem Fall eine Versorgungslücke, die bei stationärer Versorgung schnell eine Größenordnung von 2.000 bis 3.000 Euro im Monat ausmachen kann:

Kosten für Pflegeheim3.000 €
Zuschuss Pflegepflicht­versicherung1.262 €
Versorgungslücke/Eigenanteil1.738 €

Geht man von monatlichen Kosten in Höhe von etwa 3.000 Euro (Pflegegrad 3) aus, die für eine Betreuung im Pflegeheim ungefähr anfallen, und zieht dann die Leistung der Pflegepflicht­versicherung von 1.262 Euro ab, muss der Betroffene noch etwa 1.738 Euro pro Monat aus eigener Tasche aufbringen.

Dafür werden alle monatlichen Einkünfte wie die Altersrente herangezogen. Doch auch die Summe aus Rente und gesetzlicher Pflege­versicherung reicht in den allermeisten Fällen nicht aus, um die Kosten einer Pflegebedürftigkeit zu decken. Es entsteht eine Versorgungslücke, die im Grunde nur mit einer zusätzlichen privaten Pflege­versicherung geschlossen werden kann.

Seit 2022 wird der Eigenanteil an den Kosten der stationären Pflege bezuschusst – abhängig von der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim werden die Pflegebedürftigen um bis zu 75 Prozent der Kosten entlastet. Das betrifft allerdings nicht die sogenannten Hotelkosten (Verpflegung und Unterkunft) und die Investitionskosten. Diese muss die pflegebedürftige Person weiterhin selbst zahlen.

Neues Gesetz: Wie Angehörige seit 2020 entlastet werden

Bisher wurden nur Alleinstehende mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 21.600 Euro von der Haftung befreit. Dies hat sich zum Januar 2020 mit dem Angehörigenentlastungsgesetz geändert. Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn ihre Bruttoeinkünfte mehr als 100.000 Euro im Jahr betragen. Ergibt die Prüfung durch den Sozialhilfeträger also, dass Ihre Einkünfte darunter liegen, müssen Sie nicht für die Pflegekosten Ihrer Eltern aufkommen.


Für wen gilt die Entlastung?

  • Kinder, die Elternunterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen
  • Eltern, die für ihre pflegebedürftigen Kinder Unterhalt zahlen müssen (ausgenommen minderjährige Kinder)

Für wen gilt es nicht?

  • Ehepartner, da eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eine gegenseitige Einstandspflicht impliziert
  • Ehepartner zahlen untereinander Unterhalt, wenn bspw. eine Ehepartner:in ins Pflegeheim kommt, die andere Ehepartner:in aber weiterhin zu Hause bleibt

Weitere Infos vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Kinder haften für ihre Eltern

Die Haftung der Kinder für den Pflegefall der Eltern stellt sich nicht, wenn eine private Vorsorge getroffen wurde, um die Versorgungslücke zu schließen (mehr dazu weiter unten). Ist dies nicht geschehen und reichen die Einnahmen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die anfallenden Pflegekosten zu decken, wird zunächst das zuständige Sozialamt zahlen, um die Kosten zu übernehmen. Doch die Sozialbehörde fordert ihre Leistungen von den Kindern zurück.

Dies ist spätestens nach dem Ableben des Betroffenen der Fall. Die Rechtsprechung spricht den Kindern in diesen Fällen eine eindeutige Verpflichtung zu, solange sie diese finanziell erbringen können. Der Nachweis der Finanz- und Vermögensverhältnisse ist äußerst komplex und einzelfallabhängig.

Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs

Das Nettoeinkommen bestimmt die Höhe des zu leistenden Unterhalts. Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht das reine Einkommen, sondern es können von diesem bestimmte festgelegte Aufwendungen und der sogenannte Selbstbehalt abgezogen werden.

Vom Einkommen abgezogen werden (nachweispflichtig):

  • bis 5 Prozent vom Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen oder für Fahrtkosten zur Arbeit
  • bis 5 Prozent vom Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge aus sozial­versicherungspflichtiger und 25 Prozent aus nicht sozial­versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • alle Unterhaltsansprüche für Kinder und geschiedene Ehepartner
  • Zins- und Tilgungszahlungen (für Kredite, die vor Eintritt der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden)
  • der Selbstbehalt (Alleinstehende: 2.000 Euro, Verheiratete: 3.600 Euro)

Einkommen, das nach den genannten Abzügen über dem Selbstbehalt liegt, wird bei Alleinstehenden zu 50 Prozent und bei Verheirateten zu 55 Prozent für die Zahlung des Elternunterhalts herangezogen. Immobilien, die von den Unterhaltspflichtigen selbst bewohnt werden, fließen nicht in die Bewertung des Vermögens ein.

Aktuelle Infos zum Elternunterhalt

Versorgungslücke im Pflegefall schließen und Haftung vorbeugen

Versorgungslücke rechtzeitig schließen

Wer sich frühzeitig mit den Themen Pflegebedürftigkeit und Pflegekosten auseinandersetzt, kann sich günstig gegen finanzielle Engpässe, die im Pflegefall entstehen können, absichern. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, die in Betracht gezogen werden sollten. Neben der gesetzlichen Rente sollte man bereits in jungen Jahren eine solide private Altersvorsorge aufbauen. Dafür gibt es mehrere Varianten auf dem Versicherungsmarkt, wie zum Beispiel Kapitallebens­versicherungen, Renten­versicherungen, Riester- oder Rürup-Renten.

Zusätzliche private Pflege­versicherung

Darüber hinaus kann man die Versorgungslücke auch mit einer privaten Pflege­versicherung schließen. Die Pflege­versicherung leistet abhängig vom gewählten Tarif explizit, wenn der Versicherte zum Pflegefall wird. Je nach Variante kann die Leistung in Form einer monatlichen Pflegerente (Pflegerenten­versicherung) oder als Tagegeld (Pflegetagegeld­versicherung) erfolgen. Die dritte Variante ist eine Pflegekosten­versicherung, die anfallende Kosten, nach Vorlage von Rechnungsnachweisen, anteilig übernimmt.

In jedem Fall gilt jedoch: Je früher die private Pflege­versicherung abgeschlossen wird, desto günstiger sind die zu zahlenden Beiträge. Alle Informationen inkl. individuellem Tarifvergleich finden Sie hier:

Die private Pflegezusatz­versicherung

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Katharina Burnus
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