So setzen Sie die Beiträge zur privaten Pflege­versicherung von der Steuer ab

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Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich können die Beiträge zur gesetzlichen und zur privaten Pflege­versicherung von der Steuer abgesetzt werden.
  • Dazu tragen Sie die Beiträge in die Anlage Vorsorgeaufwendungen Ihrer Steuererklärung ein.
  • Beachten Sie die geltenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen. Unter Umständen werden nicht die kompletten Beiträge steuerlich berücksichtigt.
  • Dennoch lohnt es sich, die gezahlten Beiträge des Vorjahres in der Steuererklärung anzugeben, um den maximal möglichen steuerlichen Effekt zu nutzen.

Das erwartet Sie hier

Wie Sie Beiträge zur gesetzlichen und privaten Pflege­versicherung von der Steuer absetzen, welche Maximalbeträge es gibt und wo Sie die Beiträge in der Steuererklärung eintragen.

Inhalt dieser Seite
  1. Was kann abgesetzt werden?
  2. Absetzbare Maximalbeträge
  3. Schritt für Schritt: Wie steuerlich absetzen?

Was kann an Beiträgen zur Pflege­versicherung steuerlich abgesetzt werden?

Ist die gesetzliche Pflege­versicherung steuerlich absetzbar?

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung können als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen:

  • Die Beiträge zur eigenen Pflegepflicht­versicherung
  • Die Beiträge zur Pflegepflicht­versicherung der Ehe-/Lebenspartner:in
  • Die Beiträge zur Pflegepflicht­versicherung der Kinder

Die Beiträge sind bis zu den steuerlichen Maximalbeträgen absetzbar – mehr dazu weiter unten.

Ist die private Pflegepflicht­versicherung steuerlich absetzbar?

Das Gleiche gilt für die Beiträge zur privaten Pflegepflicht­versicherung. Auch diese Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegensatz zur privaten Kranken­versicherung in der Steuer werden die Beiträge zur privaten Pflege­versicherung vollständig anerkannt.

Sind private Pflegezusatz­versicherungen steuerlich absetzbar?

Wer eine private Pflege­versicherung als Krankenzusatz­versicherung abschließt, kann diese Beiträge ebenfalls steuerlich geltend machen. Auch für diese zusätzliche Pflege­versicherung bestehen die steuerlich absetzbaren Höchstbeiträge.

Da die steuersenkende Wirkung aufgrund der Maximalbeträge nicht sonderlich hoch sein wird, sollte man nicht allein aus steuerlichen Gründen eine zusätzliche Pflege­versicherung abschließen. Trotzdem ist eine private Pflege­versicherung als Ergänzung der gesetzlichen Basisabsicherung in vielen Fällen sinnvoll und sollte auch schon in jungen Jahren in Betracht gezogen werden.

Welche Krankenzusatz­versicherung sind steuerlich absetzbar?

Maximalbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit der Pflege­versicherungsbeiträge

Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

In der Steuererklärung können alle gezahlten Beiträge unter den Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen angegeben werden. Es werden jedoch nur die Beiträge bis zum maximal abzugsfähige Höchstbetrag von der Steuerbehörde bei der Prüfung der Steuererklärung berücksichtigt.

Diese Höchstbeträge sind:

  • Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner: 1.900 Euro im Jahr
  • Selbständige: 2.800 Euro im Jahr

Warum ist der Höchstbetrag für Selbständige höher?

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Der Gesetzgeber berücksichtigt hier, dass Selbständige alle Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung allein zahlen müssen und hat deshalb die deutlich höheren Grenzen für diese Berufsgruppe festgelegt.

Höchstgrenze beschränkt praktische Wirkung

Durch die Limitierung der abzugsfähigen Maximalbeiträge auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro im Jahr wird in der Praxis meist nur ein sehr begrenzter steuerlicher Effekt entstehen. Das liegt daran, dass die Beiträge für die Kranken­versicherung in der Regel schon eine erhebliche Größenordnung ausmachen. Bedenkt man, dass allein die Kranken­versicherungsbeiträge pro Jahr in der Regel schon nahezu 1.900 Euro ausmachen dürften.

Auch die 2.800 Euro, die für Selbständige gelten, sind oft schon allein an die Kranken­versicherung zu zahlen. Wenn man diese Umstände bedenkt, wird schnell klar, dass die abzugsfähigen Prämien für die private Pflege­versicherung auf ein Minimum schrumpfen. Dennoch sollten Steuerpflichtige alle gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflege­versicherung angeben, um den höchstmöglichen Steuereffekt zu erzielen.

Privat Versicherte mit gleichen Rechten

Die abzugsfähigen Höchstgrenzen sind nicht nur für gesetzliche Versicherungen bindend. Auch die Beiträge für private Kranken- und Pflege­versicherungen können und sollten angegeben werden. Für sie gelten die gleichen Maximalbeiträge. Der Gesetzgeber nimmt also keine Unterscheidung nach gesetzlicher oder privater Vorsorge bzw. Versicherung vor, sondern behandelt beide Gruppen gleichberechtigt.

So setzen Sie Versicherungsbeiträge von der Steuer ab

Schritt für Schritt: Wie wird die Pflege­versicherung steuerlich abgesetzt?

So tragen Sie die Pflege­versicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein

  1. Anlage Vorsorgeaufwand: Alle Beiträge zur Pflege­versicherung werden in diese Anlage eingetragen.
  2. Gesetzliche Pflegepflicht­versicherung für Arbeitnehmer: Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 13 ein.
  3. Gesetzliche Pflegepflicht­versicherung für freiwillig Versicherte: Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 18 ein.
  4. Private Pflegepflicht­versicherung: Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 24 ein.
  5. Private Pflegezusatz­versicherungen: Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 27 ein.
  6. Arbeitgeberzuschüsse nicht vergessen: Als Arbeitnehmer tragen Sie die Zuschüsse, die Ihr Arbeitgeber für Sie zahlt, in die Zeile 36 sein ein.
  7. Für andere Personen übernommene Beiträge: Diese werden in Zeile 37 – 42 eingetragen (Ausnahme: Kinder, bei denen Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben; Beiträge für diese tragen Sie in der Anlage Kind in den Zeilen 26 bis 37 ein)

Punkte 1 – 3:

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Punkte 4 – 7:

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So läuft die Datenweitergabe ans Finanzamt

In der Regel füllen Sie eine Steuererklärung aus und schicken diese an das Finanzamt. Es gibt allerdings noch eine weitere Möglichkeit, wie die Versicherungsbeiträge an das Finanzamt übermittelt werden können. Sie können Ihrem Versicherer eine Vollmacht für die Weitergabe der persönlicher Daten einschließlich der gezahlten Versicherungsbeiträge an das zuständige Finanzamt ausstellen. So erfolgt die Datenweitergabe danach jedes Jahr automatisch durch die Versicherung. Sie können dieser Datenweitergabe jederzeit widersprechen. Sprechen Sie hierzu am besten Ihren Versicherer direkt an.

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Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist.
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