Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Was in den AGB und im Kleingedruckten, die wir uns nie richtig durchlesen, wirklich steht.
Inhalt dieser SeiteDie AGB des Deutschlandtickets
§ 2: Das mobile Ticket
Das Deutschlandticket kann man nicht nur als Chipkarte bekommen, sondern auch als mobiles Ticket auf dem Smartphone speichern. Ziffer 2 der AGB fordert jedoch, dass man zu jeder Zeit in der Lage sein muss, dieses digitale Ticket einem Kontrolleur vorzeigen zu können. Kann man dies aufgrund technischer Mängel nicht – zum Beispiel, weil das Smartphone hängt oder keinen Akku mehr hat – zählt das grundsätzlich als Schwarzfahren.
§ 8: Zahlung der Lastschrift
Das Verkehrsunternehmen kann Ihnen das Ticket auch fristlos kündigen. Einer der Gründe ist in Ziffer 8, Absatz b) beschrieben: Wenn die Zahlung per Lastschrift nicht funktioniert hat und man damit drei Lastschriften innerhalb von 12 Monaten versäumt hat.
§ 10: Umzug sofort melden
Ist man umgezogen, so muss man vielen Behörden und Ämtern seine neue Adresse mitteilen. So auch dem Verkehrsunternehmen, bei dem man sein Deutschlandticket erworben hat. Laut Ziffer 10 muss ein Umzug unverzüglich gemeldet werden.
§ 9: Karte verloren oder beschädigt
Wenn man seine Chipkarte verliert oder sie kaputtgeht, muss man laut Ziffer 9 eine Gebühr von 10 Euro zahlen, um eine neue Karte zu bekommen. Benötigt man innerhalb von 12 Monaten erneut eine neue Karte, dann werden 20 Euro Gebühren fällig.
§ 7 und 8: Kartenrückgabe nach Kündigung
Kündigt man sein Deutschlandticket, dann muss man die Chipkarte dem Verkehrsunternehmen zurücksenden. Tut man dies nicht, dann wird nach Ziffer 7 und 8 eine Mahngebühr von 10 Euro fällig.
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass sich die konkreten AGB je nach Region und Verkehrsunternehmen leicht unterscheiden können! Wir haben hier die ABG des Deutschlandtickets der VRR genutzt. Es kann sein, dass andere Verkehrsunternehmen beispielsweise keine Rückgabe der Karte nach Kündigung verlangen.
Die AGB einer Debitkarte
Abschnitt II, Punkt 13: Schadensersatz bei Fehlern der Bank
Man hat das Recht, Schadensersatz von der Bank zu fordern, falls eine Kartenverfügung fehlerhaft ist oder nicht ausgeführt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bank beziehungsweise die Sparkasse den Fehler zu vertreten hat, zum Beispiel bei doppelten Abbuchungen, falschen Beträgen, verzögerten Transaktionen oder fehlerhaften Währungsumrechnungen.
Dies gilt nicht, wenn der Fehler nicht bei der Bank lag, zum Beispiel bei technischen Störungen von Drittanbietern. In solchen Fällen ist die Sparkasse von der Haftung befreit.
Abschnitt III, Punkt 2.7.3 Haftung bis 50 Euro
Man haftet für Schäden, die durch unbefugtes Aufladen der Karte entstehen, zum Beispiel, wenn Dritte sich Zugang zu Ihrer Karte verschaffen oder Sie Opfer eines Phishing-Angriffs werden. In solchen Fällen ist die Haftung jedoch auf 50 Euro begrenzt, vorausgesetzt, Sie melden den Vorfall rechtzeitig und lassen die Karte sperren. Es ist daher wichtig, dass Sie bei Verdacht auf Missbrauch sofort handeln und eine sogenannte Widerrufsanzeige machen.
Abschnitt III, Punkt 1.1 Verfügungsrahmen ist nicht gleich Kontostand
Der Verfügungsrahmen legt fest, wie viel Geld man maximal abheben oder ausgeben kann. Dieser Betrag ist jedoch unabhängig vom tatsächlichen Kontostand. Hat man beispielsweise 5.000 Euro auf dem Konto, aber nur einen Verfügungsrahmen von 1.000 Euro, kann man trotzdem nur 1.00 Euro ausgeben.
Umgekehrt gilt aber auch: Bei einem Kontostand von 100 Euro und einem Verfügungsrahmen von 1.000 Euro können Sie dennoch nur 100 Euro ausgeben. Der Verfügungsrahmen setzt zwar eine Obergrenze, jedoch gilt der Kontostand als tatsächliche Begrenzung der realen Ausgaben, wenn dieser niedriger als der Verfügungsrahmen ist.
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass sich die konkreten AGB je nach Bank oder Geldinstitut leicht unterscheiden können! Wir haben hier die ABG der Debitkarte der Berliner Sparkasse genutzt. Es kann sein, dass andere Banken andere Regelungen haben.
Die AGB eines Mietvertrages
§2: Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen
Ein Standard-Mietvertrag wird oftmals für unbestimmte Zeit geschlossen. Im gleichen Abschnitt wird erklärt, für wie viele Jahre eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ausgeschlossen ist. Daran hat er sich auch zu halten.
§17: Haftung bei fristloser Kündigung
Wenn der Vermieter dem Mieter fristlos kündigt, so muss der Mieter für den entstandenen Schaden aufkommen – jedoch nur bis maximal zwei Monatsmieten. Angenommen, ein Mieter zahlt seine Miete für mehrere Monate nicht und der Vermieter kündigt diesem daraufhin fristlos. In diesem Fall würde der Mieter für die entgangenen Mieteinnahmen und eventuelle Kosten für die Neuvermietung der Wohnung haften und müsste dafür aufkommen. Der Mietvertrag regelt jedoch, dass diese Haftung auf das zweifache der Monatskaltmiete begrenzt ist. Höhere Summen darf der Vermieter nicht verlangen.
§16: Auskunftspflichten des Vermieters
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter alle notwendigen Auskünfte kurzfristig und zeitnah zu erteilen. Dies betrifft neben der rechtzeitigen Mitteilung über die Nebenkostenabrechnung oder etwaigen Mieterhöhungen auch Angaben, die Mieter benötigen, um Wohngeld oder andere öffentliche Zuschüsse zu erlangen.
§8: Untervermietung
In den meisten Mietverträgen ist die Untervermietung erlaubt, sofern der Vermieter zustimmt. Solange der Vermieter keinen sachlichen Grund zur Verweigerung hat, ist eine Untervermietung also problemlos möglich. Sollte der Vermieter einer Untervermietung willkürlich verweigern, so haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht und können aus dem Mietverhältnis vorzeitig und mit einer Frist von einem Monat austreten.
§18: Tod des Mieters
Verstirbt der Mieter, so treten in der Regel die Ehegatten, Lebenspartner oder Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, dann müssen die anderen Mitbewohner einspringen. Es gibt jedoch ein Sonderkündigungsrecht, sodass die verbleibenden Personen aus dem Mietverhältnis austreten können.
§19 Bei Auszug „besenrein“
Zieht man aus der Wohnung aus, so müssen die Räume „besenrein zurückgegeben“ werden. Der Begriff und letztlich der Zustand, der mit „besenrein“ gemeint ist, kann von Vermieter und Mieter unterschiedlich interpretiert werden, sodass es zu Streitigkeiten kommen kann.
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Nach heutigem Stand gilt jedoch, dass die Wohnung frei von Dreck, Kalkablagerungen, Essensreste, Spinnweben und Ähnliches befreit werden muss. Löcher in der Wand müssen unter Umständen gestopft werden. Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände zählen nicht dazu, es sei denn, dies wurde im Mietvertrag oder der Übergabe festgehalten (Quelle: Mietrecht.com).
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass sich die konkreten Bedingungen je nach Vermieter beziehungsweise Hausverwaltung leicht unterscheiden können! Wir haben hier den Standard-Mietvertrag vom Mieterschutzbund genutzt. Es kann sein, dass andere Mietverträge anders gestaltet werden.
Die AGB (AVB) deiner Versicherungen
Die Grundlage für jede Versicherung bilden jeweils die sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen – kurz AVB.
Private Haftpflichtversicherung
Schadensfälle der Haftpflichtversicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung
Hausratversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass sich die konkreten Versicherungsbedingungen je nach Anbieter und Tarif leicht unterscheiden können! Wir haben hier die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. genutzt:
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