Gut abgesichert ins Ehrenamt starten – Welche Versicherungen sind notwendig?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten sind Sie kostenlos und automatisch in der gesetzlichen Unfall­versicherung versichert.
  • Das gilt allerdings nicht für jede ehrenamtliche Tätigkeit und stellt auch keine Absicherung gegen alle Probleme dar, die sich aus ehrenamtlichen Aktivitäten ergeben können.
  • Wir raten zu einer zusätzlichen Absicherung durch privaten Haftpflicht-, Berufs­unfähigkeits- und Unfallschutz.
  • Gemeinnützige Organisationen sollten sich ebenfalls ausreichend versichern. Sie können ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern besonders günstigen Versicherungsschutz ermöglichen.

Das erwartet Sie hier

Welche Absicherung benötigen Sie für Ihr Ehrenamt und welche Versicherungen müssen ehrenamtliche Organisationen vorweisen?

Inhalt dieser Seite
  1. Gesetzliche Versicherungen
  2. Sinnvolle private Versicherungen
  3. Versicherungen für Organisationen
  4. Fazit

Gesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt

Welchen Versicherungsschutz hat man bei ehrenamtlicher Arbeit?

Wer sich ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Initiative engagiert, kann häufig darauf zählen, dass Unfälle im Rahmen des Ehrenamts von der gesetzlichen Unfall­versicherung versichert sind. Allerdings gibt es immer wieder Situationen, in denen dieser Schutz nicht besteht oder nicht ausreichend ist. Aus diesem Grund sind leistungsstarke private Versicherungen als Ersatz oder Ergänzung nötig. Auch ehrenamtliche Organisationen können und sollten darauf achten, dass sie und die Freiwilligen ausreichend versichert sind.

Wann ist etwas ein Ehrenamt?

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Ein Ehrenamt ist eine Aufgabe oder eine Tätigkeit, die jemand freiwillig aus altruistischen Motiven und unentgeltlich oder für eine geringfügige Vergütung übernimmt. Es gibt eine große Bandbreite von ehrenamtlichen Tätigkeiten. Viele finden im Rahmen von rechtlich organisierten Trägern statt. Einige ehrenamtliche Aufgaben werden dauerhaft beziehungsweise auf längere Zeit ausgeübt (zum Beispiel Mitwirkung in Vereinen), andere nur im Einzelfall (zum Beispiel Mithilfe im Katastrophenfall).

Diese Ehrenämter sind gesetzlich unfallversichert

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag einer Schule, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit der Einwilligung der Kommune

Die Tätigkeit muss unentgeltlich sein und darf nicht im Rahmen eines Beschäftigtenverhältnisses ausgeübt werden. Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit im Vordergrund steht und dass es einen organisatorischen Rahmen gibt, in dem die Tätigkeit regelmäßig stattfindet. Ausnahmen sind Tätigkeiten wie die von Nothelfern, die nur zu bestimmten Anlässen aktiv werden. Beispiele für verschiedene Typen von gesetzlich versicherten Ehrenämtern finden Sie zum Beispiel in diesem Flyer des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Unfall­versicherung von ehrenamtlich aktiven Bürgern ist im Sozialgesetzbuch geregelt:

Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Icon Gipsbein

Leistungen der gesetzlichen Unfall­versicherung

Die gesetzliche Unfall­versicherung übernimmt im Fall eines Unfalls die Kosten einer Rehabilitation und Entschädigung. Ihre Leistungen gehen darüber hinaus, was die Krankenkasse zahlen würde. Ist die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, zahlt sie auch eine Rente. Sachschäden ersetzt die Unfall­versicherung nur, wenn sie Körperhilfen wie zum Beispiel Hörgeräte betreffen, oder wenn sie im Rahmen von Nothilfe oder Rettungseinsätzen entstanden sind.

Voraussetzungen

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Die gesetzliche Unfall­versicherung leistet nicht bei jedem Unfall: Der Unfall muss sich unmittelbar auf dem Weg zum oder vom Ehrenamt oder bei dessen Ausübung ereignet haben. Während einer Essenspause ist man beispielsweise nicht versichert.

Wer ist nicht in der gesetzlichen Unfall­versicherung versichert?

  • Öffentliche und hoheitliche Ehrenämter
  • Ehrenämter in leitenden Positionen oder mit beruflichem Charakter
  • Unfälle die sich nicht unmittelbar bei der Ausübung des Ehrenamts oder auf dem direkten Hin- und Rückweg ereignet haben (siehe oben)
  • Gemeinnützige Tätigkeiten, die nicht den organisatorischen Rahmen eines Ehrenamts haben (zum Beispiel spontane Nachbarschaftshilfe)

Freiwillige gesetzliche Unfall­versicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfall­­versicherung. Das gilt unter anderem für ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen und anderen gemeinnützigen Vereinen, in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie in Parteien. Davon wird vielfach Gebrauch gemacht. Organisationen können auch Rahmenverträge abschließen.


Sammel­versicherungen einzelner Bundesländer

Manche Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen oder Berlin haben eine Sammel-Unfall­versicherung für ehrenamtlich aktive Personen abgeschlossen. Man muss sich in der Regel nicht registrieren oder Beiträge zahlen, damit eine Sammel­versicherung im Fall eines Unfalls leistet.

Die Landesunfall­versicherung leistet nur dann, wenn nicht bereits die gesetzliche Unfall­versicherung oder einer Unfall­versicherung der Trägerorganisation zuständig ist oder weniger zahlt, als bei der Landesunfall­versicherung vorgesehen ist. Leistungen der privaten Unfall­versicherung wirken sich nicht auf die Leistungshöhe der Landes­versicherung aus. Schauen Sie am besten nach, ob es in Ihrem Bundesland eine Sammel­versicherung gibt und für wen diese gilt.


Haftpflichtschutz ist nicht garantiert

Anders als in der Unfall­­versicherung gibt es keinen gesetzlichen Haftpflicht­schutz für Ehrenamtliche. Trägerorganisationen und -Vereine verfügen in der Regel über eine Betriebs- bzw. Vereins­­haftpflicht­­versicherung und teilweise sind Ehrenamtliche über eine Sammel­versicherung ihres Bundeslandes versichert, vorgeschrieben ist das aber nicht. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten außerhalb eines solchen organisatorischen Gefüges ist eher davon auszugehen, dass kein Haftpflicht­schutz besteht. Und auch wenn ein Verein eine Versicherung hat, ist eine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen.

Icon Achtung

Icon Angestellte

Versicherung durch Kommunen, Behörden, Arbeitgeber

Bestimmte Ehrenämter sind üblicherweise über die Kommune oder Behörde versichert, bei der die betreffende Person arbeitet. Das gilt für öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter wie zum Beispiel eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr oder im Gemeinderat. Auch wer zum Beispiel einen Vorstandsposten innehat oder Mitglied eines Personalrats ist, ist über die betriebliche Haftpflicht­versicherung des Arbeitgebers versichert.

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Diese privaten Versicherungen sollten Sie für Ihr Ehrenamt haben

Icon Checkliste

Diese Versicherungen sollten Sie mitbringen


Unfall­versicherung

Sollte kein gesetzlicher Unfall­schutz bestehen oder dieser als nicht ausreichend angesehen werden, kommt ersatzweise oder ergänzend eine private Unfall­­versicherung in Betracht. Die private Unfall­­versicherung leistet nicht nur bei Unfällen im Ehrenamt, sondern auch bei sonstigen Unfällen im Sport, zu Hause und in der Freizeit – und zwar weltweit. Bewirkt ein Unfall eine dauerhafte Schädigung, besteht Anspruch auf eine Invaliditätsleistung – in schweren Fällen wird sogar eine Unfallrente gezahlt. Die Beiträge für eine private Unfall­­versicherung sind überschaubar. Ein guter Schutz ist schon für weniger als 10 Euro Monatsbeitrag erhältlich. Vereine können auch eine Gruppenunfall­versicherung für ihre Mitglieder abschließen.

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Private Haftpflicht­versicherung fürs Ehrenamt?

Teilweise sind ehrenamtlich aktive Personen über ihre Trägerorganisation oder ihr Bundesland ­haftpflichtversichert. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Mit einer privaten Haftpflicht­­versicherung kann man sich als Ehrenamtler entsprechend absichern. Sie gehört auch prinzipiell zur Grundausstattung beim persönlichen Versicherungs­schutz. Denn für Folgen seines Tuns oder Unterlassens ist man stets unbegrenzt in der Haftung. Achten Sie darauf, dass in Ihrer privaten Haftpflicht­versicherung auch Schadensfälle im Zusammenhang mit einem Ehrenamt explizit versichert sind.


Haftpflicht bei Ehrenamtlern in leitender Stellung

Ein besonderes Thema ist die Haftung von ehrenamtlichen Vorständen und anderen leitenden ehrenamtlich Tätigen in Vereinen. Denn diese können haftbar gemacht werden, wenn ihr Verhalten dem Verein schadet, zum Beispiel, wenn ein Spender durch eine fehlerhafte Spendenquittung die Spende nicht von der Steuer absetzen kann und dieser daraufhin Schadenersatz fordert.

Für ehrenamtliche Organmitglieder, die unterhalb der aktuellen Bagatellgrenze vergütet werden, existiert eine Sonderregelung für solche Situationen. Rechtsgrundlage ist § 31a BGB. Danach haften unentgeltlich tätige „Organmitglieder“ gegenüber dem Verein bei einem aus ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


D&O-Versicherung

Einige Versicherer bieten daher auch für Organmitglieder in Vereinen die sogenannte D&O-Versicherung an. „D&O“ steht dabei für „Directors & Officers“. Die D&O-Versicherung soll in erster Linie finanzielle Schadensersatzansprüche des Vereins gegen leitende Funktionsträger absichern. Sie kommt meist nur bei Vereinen zum Einsatz, bei denen es um größere Summen geht.

Alles zur D&O-Versicherung

Versicherung inklusive Rechtsschutz

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Der Haftpflicht­schutz der D&O-Versicherung beinhaltet üblicherweise auch entsprechenden Rechts­schutz. Das heißt: Werden Haftpflichtansprüche gegenüber dem Träger einer ehrenamtlichen Tätigkeit geltend gemacht, übernimmt die Versicherung auch Anwalts- und Prozesskosten im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen.

Berufs­unfähigkeits­­versicherung für Ehrenamtler

Eine private Berufs­unfähigkeits­­versicherung kommt dann zum Tragen, wenn man in Ausübung des Ehrenamts längere Zeit oder dauerhaft berufsunfähig wird. In der Regel geschieht das durch Unfälle und schwere Verletzungen während der ehrenamtlichen Tätigkeit. In diesen Fällen greift dann meistens auch der gesetzliche oder private Unfall­schutz. Da die gesetzliche Unfallrente oft knapp bemessen ist, ist die Berufs­unfähigkeits­­versicherung durchaus sinnvoll. Die Berufs­unfähigkeits­versicherung ist unabhängig vom Ehrenamt ein wichtiger Versicherungs­schutz, da auch sonst das Risiko besteht, infolge schwerer Erkrankungen berufsunfähig zu werden.

Macht die Unfall­versicherung die Berufs­unfähigkeits­versicherung überflüssig?

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Die Leistungen der Unfall­­versicherung und der Berufs­unfähigkeits­­versicherung schließen einander nicht aus. Wenn eine Berufs­unfähigkeits­­versicherung besteht, ergänzt sie die Leistungen der Unfall­versicherung: Während die Unfall­versicherung in erster Linie dafür da ist, Sie dabei zu unterstützen, Unfallfolgen zu minimieren oder sich besser an diese anzupassen – zum Beispiel durch die Finanzierung von Schönheitsoperationen oder behindertengerechten Umbauten -, sichert die Berufs­unfähigkeits­versicherung Ihren Lebensstandard durch eine monatliche Rente, wenn Ihr bisheriges Arbeitseinkommen wegfällt.

Warum Unfall- und Berufs­unfähigkeits­versicherung nicht austauschbar sind

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Sinnvolle Versicherungen für ehrenamtliche Organisationen

Versicherungen für Vereine

Welche Versicherungen Ihre Organisation braucht, hängt von deren Aktivitäten ab. Zu den Versicherungen, mit denen Vereine und andere Organisationen sich versichern können, gehören die folgenden:


Betriebs- oder Vereins­haftpflicht­versicherung

Träger ehrenamtlicher Tätigkeit, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen wie zum Beispiel Vereine, sind für Schäden haftbar, die im Rahmen ihrer Trägerfunktion verursacht werden. Eine entsprechende Vorschrift findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 31 BGB). Danach ist der Verein für Schäden verantwortlich, den Vorstände, Vorstandsmitglieder und Vertreter in Ausübung ihrer Ämter bei Dritten verursachen.

Die Haftung gilt grundsätzlich für Sach-, Personen- und Vermögensschäden und ist wie bei der privaten Haftpflicht betraglich nicht begrenzt. Vorstände haften gesamtschuldnerisch und mit ihrem Privatvermögen, wenn der Verein nicht versichert ist. Auch die für einen konkreten Schaden verantwortlichen Mitglieder können haftbar gemacht werden. Wurde der Schaden durch eine minderjährige Person verursacht, ist der Erwachsene in der Haftung, der aufsichtspflichtig war. Eine Vereins- bzw. Betriebs­­haftpflicht­­versicherung ist daher für solche Träger unverzichtbar.

Mehr zur Betriebs­haftpflicht

Schadensbeispiel 1: Verletzter Besucher

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Während einer Veranstaltung eines Sportvereins rutscht ein Besucher auf dem eisglatten Eingang zum Sportplatz aus und bricht sich ein Bein. Der ehrenamtliche Platzwart hatte das Streuen vergessen. Für die Behandlungskosten und weitere Schadensfolgen wird der Verein haftbar gemacht.

Schadensbeispiel 2: Beschädigte Räumlichkeiten

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Bei einer sehr ausgelassenen Vereinsfeier werden die angemieteten Räumlichkeiten stark ramponiert und müssen anschließend renoviert werden. Der Verein haftet für die Renovierungskosten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

So sieht eine gute Haftpflicht­versicherung für Vereine aus

Die Leistungen der Betriebs- und Vereins­­haftpflicht­­versicherung sind bei allen Anbietern ähnlich. Wichtig ist, dass auch folgende Ereignisse abgedeckt sind:

  • Schlüsselverlust (ein häufiges Vereinsproblem, das insbesondere bei Schließanlagen teuer werden kann)
  • Mietsachschäden
  • Schäden bei Vereinsausflügen und -reisen (möglichst auch im Ausland)
  • Schäden im Kontext von Essens- und Getränkeausgaben (zum Beispiel Behandlungskosten wegen verdorbener Lebensmittel)
  • Vermögensschäden gegenüber Dritten

Achtung: Nur Drittschäden sind versichert

Der Haftpflicht­schutz bei Vermögensschäden gilt üblicherweise nur bei Vermögensschäden gegenüber Dritten. Nicht unbedingt abgedeckt sind Eigenschäden, daher Schäden, die Vereinsmitglieder – insbesondere Vereinsvorstände – dem Verein selbst durch fehlerhaftes Handeln zufügen.

Mehr dazu, wie es im Detail mit der Haftung von leitenden Personen gegenüber dem Verein aussieht und welchen Versicherungsschutz es für diese gibt, erfahren Sie im Abschnitt zur Haftung von Vorständen.

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So versichern Sie Ihre Veranstaltungen

Vereine sollte auch sichergehen, dass Schäden bei Vereinsveranstaltungen versichert sind. Die Abdeckung von satzungsmäßigen Veranstaltungen in der Haftpflicht­versicherung ist üblich. Bei satzungsfremden Veranstaltungen hingegen ist oft eine gesonderte Haftpflicht­versicherung nötig.

Veranstalter­haftpflicht für Vereine


Rechts­schutz­­versicherung

Die häufigsten Rechtsstreitigkeiten entstehen Trägern ehrenamtlicher Tätigkeit bei Haftungsfragen. Besteht eine Betriebs- bzw. Vereins­­haftpflicht­­versicherung, ist ein Rechts­schutz für solche Fälle bereits automatisch vorhanden: der sogenannte passive Rechtsschutz, der die Abwehr unberechtiger Forderungen abdeckt.

Rechtsstreitigkeiten können sich aber auch in anderen Zusammenhängen ergeben, zum Beispiel bei Mietverhältnissen, bei Arbeitsverträgen, bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und in ähnlichen Situationen. Auch kann es sein, dass eine Organisation selbst Schadenersatz­forderungen durchsetzen möchte. Für solche Fälle bietet sich eine Rechts­schutz­­versicherung an. Viele Versicherer bieten einen speziellen Vereins­rechts­schutz an – eine Variante der Firmen­rechts­schutz­­versicherung.


Icon beschriebenes Papier

Welche Rechtsgebiete sind versichert?

Meistens versichert eine Rechtsschutz­versicherung folgendes:

  • Haftpflichtrechts­schutz
  • Arbeitsrechts­schutz
  • Steuer­rechts­schutz
  • Sozialgerichtsrechts­schutz
  • Straf­rechts­schutz
  • Rechts­schutz bei Ordnungswidrigkeiten
  • Daten­rechts­schutz

Lohnt sich Verkehrs­rechtsschutz?

Verkehrs­rechts­schutz für Vereinsfahrzeuge und Miet- oder Grundstücks­rechts­schutz können üblicherweise gegen einen Aufpreis hinzugebucht werden. Angesichts der vielfältigen Rechtsbeziehungen, in der die meisten Trägerorganisationen stehen, ist ein solcher erweiterter Rechtsschutz oft sinnvoll.

Icon Auto

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Günstiger Schutz in der Gruppen-Unfall­versicherung

Vereine und andere Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit haben die Möglichkeit, Gruppen-Unfall­­versicherungen für ihre ehrenamtlichen Helfer abzuschließen. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine private Unfall­­versicherung, bei der aber nicht eine einzelne Person, sondern Personen­­gemeinschaften versichert sind. Viele Versicherer gewähren bei der Gruppen-Unfall­­versicherung einen Mengenrabatt im Vergleich zur Einzel­­versicherung. Besteht eine Gruppen-Unfall­­versicherung, erübrigt sich individueller Unfall­schutz oft, selbst wenn kein gesetzlicher Unfall­schutz im Ehrenamt gegeben ist.


Dienstreisen-Rahmen­versicherung

Es kommt häufig vor, dass Ehrenamtler ihr Privatfahrzeug für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit einsetzen. Mit einer Dienstreisen-Rahmen­­versicherung kann die jeweilige Trägerorganisation zusätzlichen Versicherungs­schutz bieten, wenn bei der Dienstfahrt ein Schaden verursacht wird. Zunächst tritt der eigene Kfz-Schutz des Fahrers ein. Die Dienstreisen-Rahmen­­versicherung trägt aber gegebenenfalls die Kosten einer Höherstufung in der Haftpflicht­­versicherung der Kfz-Versicherung und in der Vollkasko­­versicherung. Besteht kein Vollkasko­schutz, übernimmt die Dienstreisen-Rahmen­­versicherung die Reparaturkosten.


Icon Laptop

Cyber-Versicherung

Cyber-Risiken betreffen nicht nur Unternehmen, sondern sind auch für gemeinnützige Vereine relevant, die für ihre Arbeit auf funktionierende IT-Systeme angewiesen sind oder die sensible Daten verwalten. Die Cyber-Versicherung versichert ihre Kunden gegen Eigenschäden, aber auch gegen Schadenersatz­forderungen Dritter im Zusammenhang mit Cyber-Risiken. Darüber hinaus unterstützt sie Versicherungsnehmer mit verschiedenen Leistungen bei der Schadensprävention und beim Krisen­­management.

Cyber-Versicherung für Vereine

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Fazit

Wer einem Ehrenamt nachgeht, genießt oft besonderen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Versicherung, eine Sammel­versicherung des Bundeslands oder Versicherungen der Trägerorganisation. Allerdings sollten Sie prüfen, wie es um Ihre Versicherungssituation während Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bestellt ist, und gegebenenfalls Versicherungslücken durch private Versicherungen schließen. Bei den entsprechenden Versicherungen – private Haftpflicht­versicherung, Unfall­versicherung und Berufs­unfähigkeits­versicherung – handelt es sich ohnehin um empfehlenswerte Absicherungen, die Sie nicht nur bei ehrenamtlichen Aufgaben schützen.

Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen sollten sich ebenfalls gegen Haftpflichtrisiken und für den Fall von Rechtsstreitigkeiten versichern. Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, ihren freiwilligen Mitarbeitern im Gegenzug für ihr Engagement durch Gruppen­versicherungen besonders günstigen und umfassenden Versicherungsschutz zu bieten.

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Foto von Katharina Burnus
Katharina Burnus
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