Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Welche Absicherung benötigen Sie für Ihr Ehrenamt und welche Versicherungen müssen ehrenamtliche Organisationen vorweisen?
Inhalt dieser SeiteGesetzlicher Versicherungsschutz im Ehrenamt
Welchen Versicherungsschutz hat man bei ehrenamtlicher Arbeit?
Wer sich ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Initiative engagiert, kann häufig darauf zählen, dass Unfälle im Rahmen des Ehrenamts von der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Allerdings gibt es immer wieder Situationen, in denen dieser Schutz nicht besteht oder nicht ausreichend ist. Aus diesem Grund sind leistungsstarke private Versicherungen als Ersatz oder Ergänzung nötig. Auch ehrenamtliche Organisationen können und sollten darauf achten, dass sie und die Freiwilligen ausreichend versichert sind.
Wann ist etwas ein Ehrenamt?
Ein Ehrenamt ist eine Aufgabe oder eine Tätigkeit, die jemand freiwillig aus altruistischen Motiven und unentgeltlich oder für eine geringfügige Vergütung übernimmt. Es gibt eine große Bandbreite von ehrenamtlichen Tätigkeiten. Viele finden im Rahmen von rechtlich organisierten Trägern statt. Einige ehrenamtliche Aufgaben werden dauerhaft beziehungsweise auf längere Zeit ausgeübt (zum Beispiel Mitwirkung in Vereinen), andere nur im Einzelfall (zum Beispiel Mithilfe im Katastrophenfall).
Diese Ehrenämter sind gesetzlich unfallversichert
Die Tätigkeit muss unentgeltlich sein und darf nicht im Rahmen eines Beschäftigtenverhältnisses ausgeübt werden. Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit im Vordergrund steht und dass es einen organisatorischen Rahmen gibt, in dem die Tätigkeit regelmäßig stattfindet. Ausnahmen sind Tätigkeiten wie die von Nothelfern, die nur zu bestimmten Anlässen aktiv werden. Beispiele für verschiedene Typen von gesetzlich versicherten Ehrenämtern finden Sie zum Beispiel in diesem Flyer des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Unfallversicherung von ehrenamtlich aktiven Bürgern ist im Sozialgesetzbuch geregelt:
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt im Fall eines Unfalls die Kosten einer Rehabilitation und Entschädigung. Ihre Leistungen gehen darüber hinaus, was die Krankenkasse zahlen würde. Ist die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, zahlt sie auch eine Rente. Sachschäden ersetzt die Unfallversicherung nur, wenn sie Körperhilfen wie zum Beispiel Hörgeräte betreffen, oder wenn sie im Rahmen von Nothilfe oder Rettungseinsätzen entstanden sind.
Voraussetzungen
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht bei jedem Unfall: Der Unfall muss sich unmittelbar auf dem Weg zum oder vom Ehrenamt oder bei dessen Ausübung ereignet haben. Während einer Essenspause ist man beispielsweise nicht versichert.
Wer ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Freiwillige gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten
Bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt unter anderem für ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen und anderen gemeinnützigen Vereinen, in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie in Parteien. Davon wird vielfach Gebrauch gemacht. Organisationen können auch Rahmenverträge abschließen.
Sammelversicherungen einzelner Bundesländer
Manche Bundesländer wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen oder Berlin haben eine Sammel-Unfallversicherung für ehrenamtlich aktive Personen abgeschlossen. Man muss sich in der Regel nicht registrieren oder Beiträge zahlen, damit eine Sammelversicherung im Fall eines Unfalls leistet.
Die Landesunfallversicherung leistet nur dann, wenn nicht bereits die gesetzliche Unfallversicherung oder einer Unfallversicherung der Trägerorganisation zuständig ist oder weniger zahlt, als bei der Landesunfallversicherung vorgesehen ist. Leistungen der privaten Unfallversicherung wirken sich nicht auf die Leistungshöhe der Landesversicherung aus. Schauen Sie am besten nach, ob es in Ihrem Bundesland eine Sammelversicherung gibt und für wen diese gilt.
Haftpflichtschutz ist nicht garantiert
Anders als in der Unfallversicherung gibt es keinen gesetzlichen Haftpflichtschutz für Ehrenamtliche. Trägerorganisationen und -Vereine verfügen in der Regel über eine Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung und teilweise sind Ehrenamtliche über eine Sammelversicherung ihres Bundeslandes versichert, vorgeschrieben ist das aber nicht. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten außerhalb eines solchen organisatorischen Gefüges ist eher davon auszugehen, dass kein Haftpflichtschutz besteht. Und auch wenn ein Verein eine Versicherung hat, ist eine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen.
Versicherung durch Kommunen, Behörden, Arbeitgeber
Bestimmte Ehrenämter sind üblicherweise über die Kommune oder Behörde versichert, bei der die betreffende Person arbeitet. Das gilt für öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter wie zum Beispiel eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr oder im Gemeinderat. Auch wer zum Beispiel einen Vorstandsposten innehat oder Mitglied eines Personalrats ist, ist über die betriebliche Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers versichert.
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Diese privaten Versicherungen sollten Sie für Ihr Ehrenamt haben
Diese Versicherungen sollten Sie mitbringen
Unfallversicherung
Sollte kein gesetzlicher Unfallschutz bestehen oder dieser als nicht ausreichend angesehen werden, kommt ersatzweise oder ergänzend eine private Unfallversicherung in Betracht. Die private Unfallversicherung leistet nicht nur bei Unfällen im Ehrenamt, sondern auch bei sonstigen Unfällen im Sport, zu Hause und in der Freizeit – und zwar weltweit. Bewirkt ein Unfall eine dauerhafte Schädigung, besteht Anspruch auf eine Invaliditätsleistung – in schweren Fällen wird sogar eine Unfallrente gezahlt. Die Beiträge für eine private Unfallversicherung sind überschaubar. Ein guter Schutz ist schon für weniger als 10 Euro Monatsbeitrag erhältlich. Vereine können auch eine Gruppenunfallversicherung für ihre Mitglieder abschließen.
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Private Haftpflichtversicherung fürs Ehrenamt?
Teilweise sind ehrenamtlich aktive Personen über ihre Trägerorganisation oder ihr Bundesland haftpflichtversichert. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Mit einer privaten Haftpflichtversicherung kann man sich als Ehrenamtler entsprechend absichern. Sie gehört auch prinzipiell zur Grundausstattung beim persönlichen Versicherungsschutz. Denn für Folgen seines Tuns oder Unterlassens ist man stets unbegrenzt in der Haftung. Achten Sie darauf, dass in Ihrer privaten Haftpflichtversicherung auch Schadensfälle im Zusammenhang mit einem Ehrenamt explizit versichert sind.
Haftpflicht bei Ehrenamtlern in leitender Stellung
Ein besonderes Thema ist die Haftung von ehrenamtlichen Vorständen und anderen leitenden ehrenamtlich Tätigen in Vereinen. Denn diese können haftbar gemacht werden, wenn ihr Verhalten dem Verein schadet, zum Beispiel, wenn ein Spender durch eine fehlerhafte Spendenquittung die Spende nicht von der Steuer absetzen kann und dieser daraufhin Schadenersatz fordert.
Für ehrenamtliche Organmitglieder, die unterhalb der aktuellen Bagatellgrenze vergütet werden, existiert eine Sonderregelung für solche Situationen. Rechtsgrundlage ist § 31a BGB. Danach haften unentgeltlich tätige „Organmitglieder“ gegenüber dem Verein bei einem aus ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
D&O-Versicherung
Einige Versicherer bieten daher auch für Organmitglieder in Vereinen die sogenannte D&O-Versicherung an. „D&O“ steht dabei für „Directors & Officers“. Die D&O-Versicherung soll in erster Linie finanzielle Schadensersatzansprüche des Vereins gegen leitende Funktionsträger absichern. Sie kommt meist nur bei Vereinen zum Einsatz, bei denen es um größere Summen geht.
Versicherung inklusive Rechtsschutz
Der Haftpflichtschutz der D&O-Versicherung beinhaltet üblicherweise auch entsprechenden Rechtsschutz. Das heißt: Werden Haftpflichtansprüche gegenüber dem Träger einer ehrenamtlichen Tätigkeit geltend gemacht, übernimmt die Versicherung auch Anwalts- und Prozesskosten im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Ehrenamtler
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kommt dann zum Tragen, wenn man in Ausübung des Ehrenamts längere Zeit oder dauerhaft berufsunfähig wird. In der Regel geschieht das durch Unfälle und schwere Verletzungen während der ehrenamtlichen Tätigkeit. In diesen Fällen greift dann meistens auch der gesetzliche oder private Unfallschutz. Da die gesetzliche Unfallrente oft knapp bemessen ist, ist die Berufsunfähigkeitsversicherung durchaus sinnvoll. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist unabhängig vom Ehrenamt ein wichtiger Versicherungsschutz, da auch sonst das Risiko besteht, infolge schwerer Erkrankungen berufsunfähig zu werden.
Macht die Unfallversicherung die Berufsunfähigkeitsversicherung überflüssig?
Die Leistungen der Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung schließen einander nicht aus. Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht, ergänzt sie die Leistungen der Unfallversicherung: Während die Unfallversicherung in erster Linie dafür da ist, Sie dabei zu unterstützen, Unfallfolgen zu minimieren oder sich besser an diese anzupassen – zum Beispiel durch die Finanzierung von Schönheitsoperationen oder behindertengerechten Umbauten -, sichert die Berufsunfähigkeitsversicherung Ihren Lebensstandard durch eine monatliche Rente, wenn Ihr bisheriges Arbeitseinkommen wegfällt.
Warum Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht austauschbar sind
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Sinnvolle Versicherungen für ehrenamtliche Organisationen
Versicherungen für Vereine
Welche Versicherungen Ihre Organisation braucht, hängt von deren Aktivitäten ab. Zu den Versicherungen, mit denen Vereine und andere Organisationen sich versichern können, gehören die folgenden:
- Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung
- Veranstalterhaftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Gruppen-Unfallversicherung
- Dienstreisen-Rahmenversicherung
- Cyber-Versicherung
Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung
Träger ehrenamtlicher Tätigkeit, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen wie zum Beispiel Vereine, sind für Schäden haftbar, die im Rahmen ihrer Trägerfunktion verursacht werden. Eine entsprechende Vorschrift findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 31 BGB). Danach ist der Verein für Schäden verantwortlich, den Vorstände, Vorstandsmitglieder und Vertreter in Ausübung ihrer Ämter bei Dritten verursachen.
Die Haftung gilt grundsätzlich für Sach-, Personen- und Vermögensschäden und ist wie bei der privaten Haftpflicht betraglich nicht begrenzt. Vorstände haften gesamtschuldnerisch und mit ihrem Privatvermögen, wenn der Verein nicht versichert ist. Auch die für einen konkreten Schaden verantwortlichen Mitglieder können haftbar gemacht werden. Wurde der Schaden durch eine minderjährige Person verursacht, ist der Erwachsene in der Haftung, der aufsichtspflichtig war. Eine Vereins- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung ist daher für solche Träger unverzichtbar.
Schadensbeispiel 1: Verletzter Besucher
Während einer Veranstaltung eines Sportvereins rutscht ein Besucher auf dem eisglatten Eingang zum Sportplatz aus und bricht sich ein Bein. Der ehrenamtliche Platzwart hatte das Streuen vergessen. Für die Behandlungskosten und weitere Schadensfolgen wird der Verein haftbar gemacht.
Schadensbeispiel 2: Beschädigte Räumlichkeiten
Bei einer sehr ausgelassenen Vereinsfeier werden die angemieteten Räumlichkeiten stark ramponiert und müssen anschließend renoviert werden. Der Verein haftet für die Renovierungskosten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
So sieht eine gute Haftpflichtversicherung für Vereine aus
Die Leistungen der Betriebs- und Vereinshaftpflichtversicherung sind bei allen Anbietern ähnlich. Wichtig ist, dass auch folgende Ereignisse abgedeckt sind:
- Schlüsselverlust (ein häufiges Vereinsproblem, das insbesondere bei Schließanlagen teuer werden kann)
- Mietsachschäden
- Schäden bei Vereinsausflügen und -reisen (möglichst auch im Ausland)
- Schäden im Kontext von Essens- und Getränkeausgaben (zum Beispiel Behandlungskosten wegen verdorbener Lebensmittel)
- Vermögensschäden gegenüber Dritten
Achtung: Nur Drittschäden sind versichert
Der Haftpflichtschutz bei Vermögensschäden gilt üblicherweise nur bei Vermögensschäden gegenüber Dritten. Nicht unbedingt abgedeckt sind Eigenschäden, daher Schäden, die Vereinsmitglieder – insbesondere Vereinsvorstände – dem Verein selbst durch fehlerhaftes Handeln zufügen.
Mehr dazu, wie es im Detail mit der Haftung von leitenden Personen gegenüber dem Verein aussieht und welchen Versicherungsschutz es für diese gibt, erfahren Sie im Abschnitt zur Haftung von Vorständen.
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So versichern Sie Ihre Veranstaltungen
Vereine sollte auch sichergehen, dass Schäden bei Vereinsveranstaltungen versichert sind. Die Abdeckung von satzungsmäßigen Veranstaltungen in der Haftpflichtversicherung ist üblich. Bei satzungsfremden Veranstaltungen hingegen ist oft eine gesonderte Haftpflichtversicherung nötig.
Rechtsschutzversicherung
Die häufigsten Rechtsstreitigkeiten entstehen Trägern ehrenamtlicher Tätigkeit bei Haftungsfragen. Besteht eine Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung, ist ein Rechtsschutz für solche Fälle bereits automatisch vorhanden: der sogenannte passive Rechtsschutz, der die Abwehr unberechtiger Forderungen abdeckt.
Rechtsstreitigkeiten können sich aber auch in anderen Zusammenhängen ergeben, zum Beispiel bei Mietverhältnissen, bei Arbeitsverträgen, bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und in ähnlichen Situationen. Auch kann es sein, dass eine Organisation selbst Schadenersatzforderungen durchsetzen möchte. Für solche Fälle bietet sich eine Rechtsschutzversicherung an. Viele Versicherer bieten einen speziellen Vereinsrechtsschutz an – eine Variante der Firmenrechtsschutzversicherung.
Welche Rechtsgebiete sind versichert?
Meistens versichert eine Rechtsschutzversicherung folgendes:
- Haftpflichtrechtsschutz
- Arbeitsrechtsschutz
- Steuerrechtsschutz
- Sozialgerichtsrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Rechtsschutz bei Ordnungswidrigkeiten
- Datenrechtsschutz
Lohnt sich Verkehrsrechtsschutz?
Verkehrsrechtsschutz für Vereinsfahrzeuge und Miet- oder Grundstücksrechtsschutz können üblicherweise gegen einen Aufpreis hinzugebucht werden. Angesichts der vielfältigen Rechtsbeziehungen, in der die meisten Trägerorganisationen stehen, ist ein solcher erweiterter Rechtsschutz oft sinnvoll.
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Günstiger Schutz in der Gruppen-Unfallversicherung
Vereine und andere Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit haben die Möglichkeit, Gruppen-Unfallversicherungen für ihre ehrenamtlichen Helfer abzuschließen. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine private Unfallversicherung, bei der aber nicht eine einzelne Person, sondern Personengemeinschaften versichert sind. Viele Versicherer gewähren bei der Gruppen-Unfallversicherung einen Mengenrabatt im Vergleich zur Einzelversicherung. Besteht eine Gruppen-Unfallversicherung, erübrigt sich individueller Unfallschutz oft, selbst wenn kein gesetzlicher Unfallschutz im Ehrenamt gegeben ist.
Dienstreisen-Rahmenversicherung
Es kommt häufig vor, dass Ehrenamtler ihr Privatfahrzeug für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit einsetzen. Mit einer Dienstreisen-Rahmenversicherung kann die jeweilige Trägerorganisation zusätzlichen Versicherungsschutz bieten, wenn bei der Dienstfahrt ein Schaden verursacht wird. Zunächst tritt der eigene Kfz-Schutz des Fahrers ein. Die Dienstreisen-Rahmenversicherung trägt aber gegebenenfalls die Kosten einer Höherstufung in der Haftpflichtversicherung der Kfz-Versicherung und in der Vollkaskoversicherung. Besteht kein Vollkaskoschutz, übernimmt die Dienstreisen-Rahmenversicherung die Reparaturkosten.
Cyber-Versicherung
Cyber-Risiken betreffen nicht nur Unternehmen, sondern sind auch für gemeinnützige Vereine relevant, die für ihre Arbeit auf funktionierende IT-Systeme angewiesen sind oder die sensible Daten verwalten. Die Cyber-Versicherung versichert ihre Kunden gegen Eigenschäden, aber auch gegen Schadenersatzforderungen Dritter im Zusammenhang mit Cyber-Risiken. Darüber hinaus unterstützt sie Versicherungsnehmer mit verschiedenen Leistungen bei der Schadensprävention und beim Krisenmanagement.
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Fazit
Wer einem Ehrenamt nachgeht, genießt oft besonderen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Versicherung, eine Sammelversicherung des Bundeslands oder Versicherungen der Trägerorganisation. Allerdings sollten Sie prüfen, wie es um Ihre Versicherungssituation während Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bestellt ist, und gegebenenfalls Versicherungslücken durch private Versicherungen schließen. Bei den entsprechenden Versicherungen – private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung – handelt es sich ohnehin um empfehlenswerte Absicherungen, die Sie nicht nur bei ehrenamtlichen Aufgaben schützen.
Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen sollten sich ebenfalls gegen Haftpflichtrisiken und für den Fall von Rechtsstreitigkeiten versichern. Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, ihren freiwilligen Mitarbeitern im Gegenzug für ihr Engagement durch Gruppenversicherungen besonders günstigen und umfassenden Versicherungsschutz zu bieten.
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