Das Wichtigste in Kürze
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Wie sich Unternehmen und Selbständige absichern können, um für die nächste Epidemie oder Pandemie vorbereitet zu sein.
Inhalt dieser SeiteWie können sich Unternehmen bei Epidemien und Pandemien schützen?
Die SARS-Epidemie in 2003, die Schweinegrippe-Pandemie H1N1 in 2009 oder die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in 2020: Notstände, die nicht nur die eigene Gesundheit betreffen. Nicht selten haben solch immense Krankheitswellen auch Einfluss auf die Wirtschaft. Die Ansteckungsgefahr und der Krankenstand unter den Mitarbeitern steigt. Ist die Gefahr für die Bevölkerung so groß, dass Betriebe geschlossen werden müssen, finden sich Unternehmen in großen Schwierigkeiten wieder.
Damit dies nicht passiert, können sich Firmen und Betriebe im Vorfeld über spezielle Versicherungen absichern und mit einem Pandemie-Notfallplan auf den Ernstfall vorbereiten.
Welche Versicherungen können Unternehmen abschließen?
Betriebsschließungsversicherung: Die wichtigste Absicherung während der Pandemie
Eine Betriebsschließungsversicherung ist die einzige Sachpolice, die für Unternehmen bei einer Epidemie oder Pandemie hilfreich ist. Die Police versichert die Kosten von wirtschaftlichen Folgen einer Schließung des Betriebes wegen Infektionsgefahr. Die Versicherung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von bestimmten Krankheiten, Krankheitserregern oder dem Verdacht darauf den Betrieb schließt oder ein Tätigkeitsverbot verhängt.
Eine solche Betriebsschließungsversicherung wird vor allem von Hotelbetrieben und Restaurants, aber auch von Kiosken, Einzelhandelsbetrieben und Bürobetrieben abgeschlossen.
Gründe für eine Betriebsschließung während einer Pandemie
- Zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheiten
- Desinfektion der Betriebsräume oder von Waren und Vorräten, wenn anzunehmen ist, dass diese mit Krankheitserregern behaftet sind
- Erkrankung, Infektion oder Ansteckungsverdacht der beschäftigten Personen
Achtung: Genau auf den Leistungsumfang achten!
Informieren Sie sich vor Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung genau über die Bedingungen: Durch die Veränderungen, die die Corona-Pandemie gebracht haben, leisten nicht alle Versicherer in allen Fällen. Die meisten Versicherer orientieren sich an der Einigung zwischen der bayrischen Staatsregierung und dem DEHOGA-Landesverband Bayern. Demnach sind 70 Prozent der Ausfallkosten durch staatliche Hilfen abgedeckt. Von den übrigen 30 Prozent beteiligen sich einige Versicherer mit 15 bis 25 Prozent. Entscheidend ist der aktuelle Rechtsstand sowie der Einzelfall!
Welche Krankheiten sind versichert?
Welche Krankheiten oder Krankheitserreger als Auslöser und Leistungsgrund zählen, ist in den Vertragsbedingungen festgehalten beziehungsweise werden die Krankheiten namentlich genannt. Auch ausgeschlossene Krankheiten können aufgezählt werden. Dabei stützen sich Versicherer entweder allgemein oder spezifisch auf die Paragraphen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes.
Was zahlt der Versicherer?
Im Leistungsfall erstattet der Versicherer unter anderem folgende Kosten:
- Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
- Entgehende Gewinne und fortlaufende Kosten, in der Regel in Höhe einer vereinbarten Tagesentschädigung bis zur vereinbarten Dauer
- Warenschäden infolge behördlich angeordneter Entseuchung
- Desinfektionskosten
- Gehälter für Personen mit Tätigkeitsverbot oder für Ersatzkräfte (meist begrenzt auf 6 Wochen)
Die Betriebsschließungsversicherung können Sie bei uns als Zusatz zur Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen – setzen Sie dazu einfach einen Haken im entsprechenden Feld zu „Betriebsschließung“!
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Betriebsunterbrechungsversicherung: Grundschutz oft nicht ausreichend
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung leistet grundlegend nur, wenn der Betrieb aufgrund eines Sachschadens durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder Einbruchdiebstahl schließen muss. Dahingehend schützt eine normale Police nicht bei Epidemien oder Pandemien.
Inhaber versichern – bei Pandemien geschützt sein
Haben Betriebe dagegen den die Person des Inhabers des Unternehmens in den Versicherungsschutz eingeschlossen, dann sieht der Versicherungsschutz schon umfassender aus. Für bestimmte Betriebe wie Arztpraxen oder Anwaltskanzleien kann eine Vereinbarung getroffen werden, die den Inhaber des Unternehmens betrifft. So leistet der Versicherer, wenn dieser wegen Krankheit, Unfall oder angeordneter Quarantäne ausfällt und der Betrieb ohne diesen nicht weiterarbeiten kann. Solche Policen werden auch unter dem Namen Praxisausfall- beziehungsweise Betriebsausfallversicherung geführt.
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Private Absicherungen für den Inhaber sowie Selbständige
Private Krankentagegeldversicherung gleicht wirtschaftlichen Verlust aus
Als Selbständiger oder Freiberufler hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Auch hat man keinen Arbeitgeber, der einem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten kann.
Daher ist eine private Krankentagegeldversicherung essenziell, um die entgehenden wirtschaftlichen Verluste aufzufangen. Sie funktioniert analog zum gesetzlichen Krankengeld und zahlt dem Selbständigen einen Tagessatz, falls dieser an einer epidemischen oder pandemischen Krankheit erkrankt und dadurch arbeitsunfähig wird. Dies gilt auch, wenn er wegen Verdacht auf Infektion von den zuständigen Behörden in Quarantäne geschickt wird.
Wenn man gar nicht mehr arbeiten kann: Berufsunfähigkeitsversicherung
Vor allem für selbständige Ärzte, Zahnärzte und andere Berufe im medizinischen Bereich ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung an dieser Stelle interessant. Für Berufe im Heilwesen wird oftmals die Infektionsklausel eingeschlossen. Diese besagt, dass man auch als berufsunfähig gilt, wenn aufgrund behördlicher Verordnungen beziehungsweise dem Infektionsschutzgesetz die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wird. Wird dies bei einer Epidemie oder Pandemie angeordnet, erhält der Versicherte die Berufsunfähigkeitsrente. Voraussetzung ist, dass diese Situation für mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate anhält.
Wird der Versicherte aufgrund der Erkrankung tatsächlich berufsunfähig, bekommt er auch die Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt.
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Pandemie-Notfallplan für Unternehmen
Warum ein Notfallplan wichtig ist
Als ersten Schritt – und idealerweise bevor eine Epidemie oder Pandemie ausbricht – sollten Unternehmen einen Notfallplan aufstellen. Laut dem Robert-Koch-Institut dient ein betrieblicher Pandemieplan zur:
- „Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz,
- Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe, soweit dies möglich ist,
- Erhalt der betrieblichen Infrastruktur,
- Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens und
- Aufrechterhaltung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Produktionen beziehungsweise Funktionen“.
Sprich: Wie kann das Unternehmen im Falle der Abwesenheit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern und bei gravierenden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft weiter bestehen?
Diese Regelungen sollte ein betrieblicher Pandemieplan enthalten
- Hygienepflichten am Arbeitsplatz: häufiges Händewaschen, Nutzen von Desinfektionsmitteln, Einzelbüros statt Großraumbüro, keine Nutzung von gemeinsamen Pausenräumen
- Personalplanung: Erstellung von Notfalleinsatzplänen, essentielle Geschäftsprozesse und Schlüsselpersonal festlegen, Weisungsrecht für bestimmte Mitarbeiter und bestimmte Aufgaben regeln
- Arbeitszeit und -lage: Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit von bestimmten Mitarbeitern, Verweisung auf Home Office statt Büroräume
- Dienstreisen: Unverzichtbare Dienstreisen festlegen, verzichtbare Dienstreisen durch technische Kommunikation ersetzen, bereits entsandte Mitarbeiter zurückholen (unbedingt Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes berücksichtigen)
- Im Krankheitsfall oder bei Betriebsschließung: Lohnfortzahlung bei Erkrankung, Einsatz von Fremdpersonal, bezahlte Freistellung oder Beurlaubung
- Verantwortlichen festlegen: beispielsweise Pandemie-Koordinator oder Pandemie-Krisenstab bestehend aus Geschäftsführung, Betriebsrat, Betriebsarzt oder Personalabteilung
- Mitarbeiter über Regelungen des Notfallplans unterrichten
Weitere Informationen zu Betriebsvereinbarungen zur Pandemiebekämpfung finden Sie bei der Hans-Böckler-Stiftung (2009), beim Robert-Koch-Institut (ab Seite 44, 2017) oder beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz (2010).
Arbeitgeber und Betriebsrat sind verantwortlich
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, nötige Maßnahmen zu treffen, um seinen Betrieb und vor allem die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Die Aufstellung und Durchführung eines Pandemie-Notfallplans liegt damit im Aufgabenbereich des Arbeitgebers oder des Betriebsrates. Das Ganze sollte als Betriebsvereinbarung aufgestellt und zudem regelmäßig geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Epidemie und Pandemie: Was ist der Unterschied?
Epidemie
Eine Epidemie ist zeitlich und lokal begrenzt. Es handelt sich um eine Epidemie, wenn eine Krankheit sich in einer bestimmten Region und in einem begrenzten Zeitraum ungewöhnlich stark verbreitet.
Pandemie
Eine Pandemie ist eine Epidemie, die sich über die Grenzen von Regionen, Ländern oder Kontinenten hinaus ausbreitet. Eine Pandemie bricht häufig bei neuartigen Erkrankungen aus, da nur wenige Menschen immun sein können. Dadurch steigt die Zahl der erkrankten Menschen sehr schnell sehr stark an.
Endemie
Eine Endemie besteht, wenn eine Krankheit regelmäßig und ständig auftritt. Oftmals ist eine Endemie ebenfalls örtlich begrenzt. Die Zahl der Erkrankten bleibt über die Zeit mehr oder weniger konstant. Ein Beispiel für eine Endemie ist die Malaria.
WHO entscheidet über Pandemie-Status
Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) entscheidet darüber, ob eine Krankheitswelle als Pandemie gilt. Bis vor einigen Jahren gab es dafür ein 6-stufiges Pandemie-Warnsystem, welches besonders für die Gesundheitspolitik der Länder eine wichtige Rolle spielte. Dieses System wird heute nicht mehr genutzt.
Stattdessen wird die Pandemie von der WHO offiziell ausgerufen. Davor kommt es zur Erklärung des internationalen Gesundheitsnotstandes, des Public Health Emergency of International Concern (PHEIC).
Infos zur Corona-Pandemie
Für das Coronavirus wurde dieser Notstand einer Pandemie am 30.01.2020 ausgerufen, wenige Wochen nach dem ersten Auftreten des Virus. Am 11.03.2020 folgte die offizielle Einstufung von Covid-19 als Pandemie. Dieser Status wurde bisher noch nicht zurückgenommen (Stand: Januar 2023).
Was es beim Coronavirus und Ihren Versicherungen zu beachten gibt, erfahren Sie hier:
Fazit
Egal, ob das Risiko einer Infektionskrankheit akut ist oder nicht: Unternehmen sollten einen Notfallplan für eine Pandemie frühzeitig aufstellen. Wichtige Fragen dabei sind unter anderem:
- Welche Maßnahmen kann ich als Arbeitgeber ergreifen, damit meine Mitarbeiter gesundheitlich geschützt sind?
- Was sind die wichtigsten Geschäftsprozesse und welche Mitarbeiter sind darin involviert? Was kann ich tun, wenn diese ausfallen?
- Wie kann ich meinen Betrieb am Laufen halten?
- Welcher Versicherungsschutz kommt für die Firma infrage, um sie im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließung oder eines Tätigkeitsverbots abzusichern?
Maßnahmen je nach Unternehmensart
Firmen mit dezentraler Struktur haben es in einem solchen Fall etwas leichter. Unternehmen, die nicht auf Kundenkontakt angewiesen sind und grundsätzlich nur internetfähige Rechner und eine dezentrale Telefonanlage benötigen, können ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Produzierende Betriebe sowie Industrie- und Einzelhandelsbetriebe sollten sich frühzeitig umfassend absichern.
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