Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wann Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, wie Sie diesen beantragen und wie viel Geld Ihnen zusteht.
Inhalt dieser SeiteWas ist der Trennungsunterhalt?
Eine Ehe wird vom Gesetz als solidarische Gemeinschaft betrachtet. Dies bezieht sich auf die steuerliche Veranlagung der Partner sowie auf den Vermögensaufbau im Verlauf der Ehe. Wenn Sie kein oder ein geringeres Einkommen als Ihr Ehepartner haben, können Sie nach § 1361 BGB vom Zeitpunkt der Trennung bis zur endgültigen Scheidung Trennungsunterhalt beantragen. Diesen sollten Sie dabei schnellstmöglich beantragen, da Ihr Partner nicht zu einer rückwirkenden Zahlung verpflichtet ist.
Voraussetzungen für Trennungsunterhalt
Damit Sie Trennungsunterhalt erhalten können, müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
Besteht eine Erwerbspflicht?
Sind Sie nicht erwerbstätig, können Sie in bestimmten Fällen auch bereits während des Trennungsjahres auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Ihre persönliche Situation dies zulässt. Haben Sie beispielsweise bisher keinen Beruf ausgeübt, sind Sie in den ersten zwölf Monaten der Trennung normalerweise nicht verpflichtet, zu arbeiten. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihr gemeinsames Kind bis zum dritten Lebensjahr betreuen.
Daraus setzt sich der Trennungsunterhalt zusammen
Generell besteht der Trennungsunterhalt aus dem sogenannten Elementarunterhalt, der Ihren wesentlichen und grundlegenden Lebensbedarf abdecken soll. Ergänzend können unter Umständen noch berücksichtigt werden:
- Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (wenn Sie nicht über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind)
- Allgemeiner Mehrbedarf (etwa die Kosten einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder wegen einer Krankheit)
- Trennungsbedingter Mehrbedarf (durch die Trennung entstehende Kosten, beispielsweise für einen Umzug)
- Vorsorgeunterhalt (für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung)
Auf Anspruch kann nicht verzichtet werden
Es ist Ihnen gesetzlich nicht möglich, auf den Trennungsunterhalt zu verzichten. Auch nicht über einen notariell beurkundeten Ehevertrag oder wenn nur auf das Geltendmachen des Anspruchs verzichtet werden soll. Dies regelt § 1614 BGB. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner Gütertrennung vereinbart, ist davon in der Regel der Anspruch auf Trennungsunterhalt ebenfalls nicht betroffen.
Wann endet die Unterhaltspflicht?
Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in der Regel mit der rechtskräftigen Scheidung. Nach § 1579 BGB kann die Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners jedoch schon vor der Scheidung enden. Beispielsweise wenn:
Anwaltliche Beratung nutzen
Wir empfehlen Ihnen, im Zusammenhang der Beantragung eines möglichen Trennungsunterhalts eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur ein Fachanwalt kann Ihre individuelle Situation entsprechend einschätzen und Sie durch eine individuelle Rechtsberatung unterstützen.
So beantragen Sie Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt müssen Sie aktiv schriftlich beantragen. Dazu müssen Sie sowohl das genaue Trennungsdatum nennen als auch einen konkreten Betrag einfordern. Wissen Sie nicht, wie hoch die Einkünfte Ihres Partners genau sind, müssen Sie zudem Auskunft über sein Einkommen verlangen.
Trennungsunterhalt beantragen: Schritt für Schritt
- Fordern Sie Ihren Partner schriftlich und beweisbar zur Zahlung des Trennungsunterhalts auf. Hierfür benötigen Sie noch keinen Anwalt.
- Kommt Ihr Partner der Aufforderung nicht nach, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Dieser wird auch noch einmal versuchen, die Sache außergerichtlich zu klären.
- Als letzten Weg müssen Sie eine Klage einreichen. Den Antrag reicht Ihr Anwalt ein. In der Regel müssen Sie diesem bereits Ihre eigenen Vermögensauskünfte beilegen.
Kindesunterhalt
Der Unterhalt für ein Kind muss ebenfalls aktiv beantragt werden. In der Regel haben die Eltern zwar ein gemeinsames Sorgerecht, doch der Partner, bei dem das Kind dauerhaft beziehungsweise vorwiegend lebt, kann vom anderen Elternteil Kindesunterhalt fordern. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt unabhängig vom Trennungs- oder Ehegattenunterhalt.
Das passiert, wenn Ihr Partner nicht zahlt
Kommt Ihr unterhaltspflichtiger Partner seiner Auskunftspflicht nicht nach, ist das Gericht berechtigt, die nötigen Auskünfte über seine Einkünfte bei seinem Arbeitgeber, dem Finanzamt und anderen Anlaufstellen einzuholen. Im Notfall können Sie auch einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt beim Familiengericht stellen. Gleichzeitig können Sie die Zahlung eines Kostenvorschusses beantragen, um eine anwaltliche Beratung zahlen zu können (§ 1360a BGB). Bei einem gerichtlichen Beschluss ist gegebenenfalls eine zwangsweise Vollstreckung möglich.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Ist Ihr Ehepartner unterhaltspflichtig, hat er das Recht auf einen Selbstbehalt, um seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dieser kann in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.600 Euro und für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.475 Euro.
Mangelfall beim Unterhalt
Ist eine Person gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, kann es zu einem sogenannten Mangelfall kommen. Das heißt, dass sie nicht alle ihre Unterhaltspflichten erfüllen kann. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Rangfolge festgelegt, in der Unterhaltsansprüche zu begleichen sind. Hier werden Kinder vorrangig behandelt. Ihr Unterhaltsanspruch steht über dem des betroffenen Elternteils.
Wie viel Unterhalt steht Ihnen zu?
Grundsätzlich hat jeder Ehepartner das Recht auf die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens. Allerdings erhält der erwerbstätige Partner eine Art Bonus in Höhe von einem Zehntel des bereinigten Nettoeinkommens. Dies soll den entsprechenden Partner dazu motivieren, auch weiterhin zu arbeiten. So ergibt sich in den meisten Fällen ein Unterhaltsanspruch von 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, wenn nur ein Partner arbeitet. Arbeiten beide Ehepartner, ergibt sich in der Regel ein Unterhaltsanspruch von 45 Prozent des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen.
Was zählt als Einkommen?
Als Einkommen zählt unter anderem:
So berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen
Für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens gibt es keine genaue gesetzliche Regelung. Zuerst wird das Bruttoeinkommen herangezogen, das sich bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate und bei Selbständigen aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre errechnet. Vom Bruttoeinkommen wird dann Folgendes abgezogen:
- Steuern
- Sozialabgaben
- Angemessene tatsächliche Vorsorgeaufwendungen
Das kann zusätzlich abgezogen werden
Unter Umständen sind auch noch die folgenden Punkte zu einem bestimmten Prozentsatz abziehbar. Dies kommt jedoch immer auf den Einzelfall an und muss individuell geprüft werden.
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Fahrtkosten zur Arbeit
- Altersvorsorgekosten
- Krankenversicherung
- Kindesunterhalt
- Kinderbetreuung
- Schulden
Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte
Die jeweiligen Oberlandesgerichte verwenden unterschiedliche Leitlinien als Orientierungshilfe für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens. Für Sie relevant sind die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen. Hier finden Sie eine Liste aller aktuellen Leitlinien und Unterhaltsgrundsätze:
Beispielrechnungen zum Trennungsunterhalt
Ein Ehepartner ist berufstätig
Ein Ehepartner erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.400 Euro. Der andere Partner übt keinen Beruf aus. Das Paar ist kinderlos. In der Trennungszeit kann der Partner ohne Einkommen einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.530 Euro beanspruchen. Dieser Wert entspricht 45 Prozent des Einkommens des Partners.
Beide Ehepartner sind berufstätig
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, wird der Unterhaltsberechnung die Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Dadurch reduziert sich der Unterhaltsanspruch.
Ein Ehepartner erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.400 Euro, der andere Partner von 1.000 Euro. Das Paar ist kinderlos. Die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beträgt 2.400 Euro. Der unterhaltsberechtigte Partner kann Trennungsunterhalt in Höhe von 1.080 Euro beanspruchen. Dieser Wert entspricht 45 Prozent der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen.
So hilft Ihnen eine Rechtsschutzversicherung beim Trennungsunterhalt
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen keine gerichtlichen Kosten, wenn es um familienrechtliche Angelegenheiten geht. Das heißt, es werden weder die Anwaltskosten noch die Gerichtskosten übernommen. Diese sind meist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ausnahme: Unterhaltsrechtsschutz und Eherechtsschutz
Eine Ausnahme bietet aktuell nur ein einziger Versicherer mit einem speziellen Unterhaltsrechtsschutz und Eherechtsschutz. Diese können als zusätzliche Bausteine zur privaten Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden und bieten jeweils eine Versicherungssumme von bis zu 30.000 Euro. Der Unterhaltsrechtsschutz hat eine Wartezeit von einem Jahr und deckt Anwalts- und Gerichtskosten bei Unterhaltsangelegenheiten. Dazu zählen unter anderem auch Forderungen des Sozialamtes wegen Elternunterhalts und Unterhaltsforderungen von Kindern oder wegen einer angeblichen Vaterschaft. Der Eherechtsschutz sieht eine Wartezeit von drei Jahren vor. Gedeckt sind Anwalts- und Gerichtskosten für familienrechtliche Angelegenheiten wie Scheidung, Getrenntleben und Scheidungsfolgen.
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