Diese Versicherungen brauchen Architekten

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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Architekten, die eine eigenständige Tätigkeit ausüben, ist der Abschluss einer Berufs­haftpflicht­versicherung Pflicht.
  • Eine Privat­haftpflicht­versicherung ist in der Architekten­haftpflicht­versicherung oft bereits eingeschlossen.
  • Aber auch ihren Betrieb und dessen Inhalt sollten Architekten ausreichend absichern, damit sie bei Schäden nicht auf den Kosten sitzenbleiben.

Das erwartet Sie hier

Welche Versicherungen für Architekten unverzichtbar sind und welche Leistungen sie auf jeden Fall bieten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Versicherungspflicht für Architekten
  2. Berufs­­haftpflicht­­versicherung
  3. Eigenen Betrieb absichern
  4. Fazit

Diese Versicherungspflicht besteht für Architekten

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Architekten tragen bei Bauvorhaben eine hohe Verantwortung. Daher richten sich auch Ansprüche auf Schadenersatz in erster Linie an sie. Wegen dieser herausragenden Stellung ist für Architekten in vielen Bundesländern der Abschluss einer Berufs­haftpflicht­versicherung, auch Architekten­haftpflicht­versicherung genannt, ver­pflichtend. Dabei wird eine durchgehende Jahres­versicherung verlangt, eine rein projektbezogene Berufs­haftpflicht­versicherung reicht grundsätzlich nicht aus. Die genauen Regelungen hierzu befinden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen, den Architektengesetzen und den Berufsordnungen der Architekten- oder Ingenieurkammern. Eine Versicherungspflicht kann auch aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber entstehen. Viele Bauherren lassen sich das Bestehen einer Versicherung vertraglich zusichern.


Berufs­haftpflicht­versicherung dringend zu empfehlen

Aber auch ohne gesetzliche oder vertragliche Pflicht ist der Abschluss einer Berufs­haftpflicht­versicherung für Architekten dringend zu empfehlen. Denn das deutsche Recht sieht selbst bei leichter Fahrlässigkeit eine summenmäßig unbegrenzte Haftung vor. Architekten haften für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auch mit ihrem Privatvermögen und dem, was sie in der Zukunft verdienen. Ein einziger kleiner Fehler kann so die wirtschaftliche Zukunft ruinieren. Zudem schafft die Berufs­haftpflicht­versicherung Vertrauen bei potenziellen Vertragspartnern, die im Schadensfall einen solventen Ansprechpartner haben.

Versicherungspflicht bei eigenständigen Tätigkeiten

Generell gilt die Versicherungspflicht für freiberuflich tätige Architekten. Verbeamtete oder angestellte Architekten müssen eine Berufs­haftpflicht­versicherung nur abschließen, wenn sie eigenständige Leistungen, zum Beispiel als Nebentätigkeit, erbringen.

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Mit uns zur idealen Architekten­haftpflicht­versicherung

Die Absicherung von Architekten gegen Haftungsrisiken erfordert sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Schadensregulierung Expertenwissen. Es geht dabei nicht nur um allgemeine Risiken, zum Beispiel wenn ein Kunde in den Geschäftsräumen über nachlässig verlegte Kabel stürzt. Die Architekten­haftpflicht­versicherung soll auch vor Risiken aus Planung und Projektsteuerung, als Bauträger oder Generalübernehmer und aus Beratungstätigkeit nach den jeweiligen Verdingungsordnungen schützen. Jeweils in Kombination mit der Problematik von Spätschäden, die erst nach einiger Zeit erkennbar werden. Solche Verträge werden nur von wenigen Versicherern angeboten. Unsere Experten kennen die richtigen Ansprechpartner im Markt und beraten Sie über das am besten geeignete Deckungskonzept.

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Die Berufs­haftpflicht­versicherung für Architekten

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So schützt die Architekten­haftpflicht­versicherung

Die Berufs­haftpflicht­versicherung für Architekten prüft zunächst die Haftungsfrage. Denn das Haftungsrecht ist kompliziert und gerade bei mehreren Beteiligten an einem Bauvorhaben ist oft nicht klar, wer in welchem Umfang für einen Schaden verantwortlich ist. Im Schaden­management der Versicherungs­unternehmen sind Spezialisten tätig, die herausfinden, ob gegen den Architekten erhobene Forderungen dem Grunde und der Höhe nach überhaupt berechtigt sind. Von begründeten Forderungen stellt der Versicherer den Architekten frei, das heißt, er bezahlt den Schadenersatz an den Geschädigten. Unbegründete Forderungen weist er zurück und übernimmt notfalls sogar die Verteidigung vor Gericht. Dies bezeichnet man als passiven Rechtsschutz.

Alle Leistungen der Architekten­haftpflicht­versicherung

Dann greift der passive Rechtsschutz

Der passive Rechtsschutz greift nur, wenn der Architekt von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Verfolgt er selbst sein Recht, zum Beispiel wenn es Streit um einen Vertrag oder ein ausstehendes Honorar gibt, ist die Rechtsschutz­versicherung zuständig.

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Mindest­versicherungssumme

Die Architektenkammern schreiben eine Mindest­versicherungssumme für die Berufs­haftpflicht­versicherung vor. Diese beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden sowie 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. In der Praxis ist dies aber zu wenig. Zumindest für Personenschäden sollte die Deckungssumme drei oder besser fünf Millionen Euro betragen. Denn kommt es aufgrund eines Architektenfehlers zu einem Unfall, erreichen die Kosten der Heilbehandlung sowie unter Umständen lebenslange Pflegekosten leicht solche Größenordnungen.

Die richtige Deckungshöhe finden

Ideal ist eine pauschale Deckungssumme. Diese steht nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung. Damit wird steigenden Baukosten Rechnung getragen. Zudem muss die Versicherungssumme von heute auch reichen, wenn sich ein Schaden erst in vielen Jahren zeigt. Da große Schäden zum Glück selten sind, ist der Aufpreis für eine höhere Deckungssumme vergleichsweise gering.


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Versicherte Tätigkeiten

Zur richtigen Gestaltung des Versicherungsschutzes und zur Beitragskalkulation ist es wichtig, die ausgeübten Tätigkeiten exakt zu erfassen. Grundsätzlich orientiert sich der Versicherungsschutz an den Gebühren- und Leistungsordnungen (HOAI). Wertermittlungen oder die Beratung von Bauherren bei der Auswahl eines Grundstücks gehören zu den normalen Tätigkeiten eines Architekten, eine Grundstücksvermittlung dagegen nicht. Auch die Mitgliedschaft in Arbeits­gemeinschaften, eine Tätigkeit als Generalplaner, Generalübernehmer oder die Übernahme des technischen Facility Managements für Liegenschaften sollten beim Beantragen des Versicherungsschutzes besonders besprochen werden.


Mitversicherte Personen

Der Versicherungsschutz in der Architekten­haftpflicht­versicherung umfasst nicht nur Ansprüche gegen den versicherten Architekten selbst, sondern auch gegen Angestellte, Praktikanten und Zeitarbeitnehmer. Freie Architekten, die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliedert sind, sind ebenso mitversichert wie Subunternehmer.

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Experten-Tipp:

„Die Privat­haftpflicht­versicherung des Architekten ist bei vielen Anbietern schon im Preis enthalten und muss nicht mehr separat abgeschlossen werden. Bei dem Abschluss einer neuen Berufs­haftpflicht­versicherung sollte entsprechend geprüft werden, ob eine bestehende Privat­haftpflicht­versicherung gekündigt werden kann.“

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Berater

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Versicherungen für den eigenen Betrieb

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Geschäftsinhalts­versicherung

Auch wenn die Architekten­haftpflicht­versicherung fraglos die erste Priorität hat, sollten die Sach­versicherungen für das Architekturbüro nicht vernachlässigt werden. Üblicherweise wird die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung in einer Geschäftsinhalts­versicherung gegen verschiedene Gefahren versichert. Das sind unter anderem Brand, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungswasser und Sturm. Der Einschluss von Elementargefahren, insbesondere Überschwemmungen durch Hochwasser und Starkregen sowie Erdbeben, über eine Elementarschaden­versicherung ist ebenfalls sinnvoll.

Betriebs­­unterbrechungs­versicherung

Die Geschäftsinhalts­versicherung mit einer Betriebs­­unterbrechungs­versicherung kombiniert werden. Diese zahlt, wenn das Büro nach einem Sachschaden aufgrund einer versicherten Gefahr geschlossen werden muss. Von der Versicherung übernommen werden der entgangene Gewinn sowie fortlaufende Kosten, aber auch Aufwendungsersatz zum Beispiel für die Anmietung anderer Räumlichkeiten.

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Elektronik­versicherung

Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, also Computer oder Telefonanlagen, können durch eine Elektronik­versicherung besonders abgesichert werden. Im Gegensatz zur Sach­versicherung, die sich nur auf bestimmte Gefahren bezieht, ist die Elektronik­versicherung als Allgefahren­versicherung konzipiert. Sie zahlt bei jedem plötzlich und unvorhergesehen eintretenden Schaden an den versicherten Sachen, soweit in den Bedingungen keine Ausschlüsse formuliert sind.

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Versicherungen auf der Baustelle

Die oben genannten Versicherungen sind grundsätzlich ortsgebunden. Im Versicherungsvertrag wird ein bestimmter Versicherungsort vereinbart, nämlich die Anschrift des Büros. Da Architekten jedoch häufig auch bei Außenterminen unterwegs sind, sollte die Versicherung sie dorthin begleiten. Hierfür gibt es verschiedene Optionen. Die Geschäftsinhalts­versicherung enthält regelmäßig eine sogenannte Außen­versicherung. Bis zu einer vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht dann auch Versicherungsschutz außerhalb der Büroräume. Allerdings bleibt es bei der Begrenzung auf die benannten Gefahren. Ein Einbruch kann nach den Versicherungs­bedingungen nur in ein Gebäude erfolgen – das Aufbrechen eines Autos ist dagegen kein Einbruch. Eine sinnvolle Ergänzung ist deshalb die Autoinhalts­versicherung. Sie deckt neben dem Diebstahl aus dem Kfz unter anderem auch Schäden an den transportierten Sachen durch einen Unfall sowie beim Be- und Entladen ab.

Fazit

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Lassen Sie sich gerne von uns beraten, welche Versicherungen Sie als Architekt benötigen. Unsere Experten prüfen Ihren Versicherungsbedarf und erstellen Ihnen individuelle Angebote, die zu Ihnen und Ihren persönlichen Anforderungen passen. Kontaktieren Sie hierzu gerne unser Makler-Team

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Katharina Burnus
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