Das Wichtigste in Kürze
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Ein Zahnarzt klagt vor Gericht gegen einen Versicherer und wie das Landgericht München in diesem Fall entschieden hat.
Inhalt dieser SeiteDie Ausgangslage
Was wurde beantragt?
Der Versicherungsnehmer, eine neugegründete Zahnarztpraxis, beauftragt einen Versicherungsmakler damit, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Der Makler stellt daraufhin einen Antrag bei der Versicherung, in der eine „Betriebsunterbrechungsversicherung“ angefordert wird. Hinweise auf eine Dynamik (also eine regelmäßige Erhöhung von Beiträgen und Leistungen) finden sich im Antrag nicht.
Welcher Vertrag kam zustande?
Daraufhin fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, der mit „Dynamischer Betriebsunterbrechungsversicherung“ überschrieben ist – nicht mit „Betriebsunterbrechungsversicherung“ (also ohne Dynamik). In den Versicherungsbedingungen ist zudem vereinbart, dass für den Fall, dass eine Dynamik vereinbart wurde, die Versicherungssumme sich jährlich um 10 Prozent automatisch erhöht.
Der Streitfall
Vertragsfehler führt zu niedriger Deckungssumme
Fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages tritt ein Wasserschaden ein und die Zahnarztpraxis verlangt die vollständige Erstattung seines Betriebsunterbrechungsschaden. Der Versicherer geht allerdings davon aus, dass keine Dynamik vereinbart wurde, was zu einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme führt. Der Versicherer wendet ein, dass eine Unterversicherung vorliegt, da der Umsatz gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erheblich gestiegen sei. Eine Dynamik, die eine Unterversicherung verhindert hätte, sei schließlich nie vereinbart worden.
Hier stellt sich die in der Praxis häufig auftretende Frage, ob der Versicherer den Einwand der Unterversicherung erheben kann oder zumindest der Makler haftet.
Das Ergebnis
Versicherer muss eigentlich zahlen
Vorliegend kann der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen, da er darauf vertrauen kann, dass die Angaben im Versicherungsschein zutreffend sind, also vorliegend eine dynamische Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart wurde. Denn es wird vermutet, dass der Versicherungsschein den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages zutreffend und vollständig wiedergibt. Der Versicherer darf daher seine Leistung nicht kürzen.
Versicherungsmakler haftet ebenfalls
Der Versicherungsmakler haftet jedoch dafür, dass er den Versicherungsnehmer nicht klar auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Dynamik hingewiesen hat. Überdies hätte es zu den Pflichten des Maklers gehört, die Versicherungssumme regelmäßig zu prüfen, sodass er dem Versicherungsnehmer zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit handelt es sich beim Thema Unterversicherung um eine typische „Haftungsfalle“ für den Makler.
Bei Rechtsfragen wenden Sie sich an Rechts- und Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Dr. Knut Pilz
E‑Mail: pilz@pwp.berlin
Telefon: +49 (0) 30 89730890
Der verhandelte Fall
Der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht München unter dem Aktenzeichen 23 O 1575/17 verhandelt und endete mit einem Vergleich.
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