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Welche Formen der Altersvorsorge nicht auf Hartz IV beziehungsweise das Bürgergeld angerechnet werden dürfen.
Inhalt dieser SeiteDiese Formen der Altersvorsorge werden nicht angerechnet
Vor der Anrechnung bei Hartz IV sind Versicherungen geschützt, die nur zur Altersvorsorge genutzt werden können oder bei denen vom Staat ausdrücklich für die Altersvorsorge Steuervorteile und Zulagen gewährt werden. Dazu zählen:
Diese Altersvorsorgeformen gelten als unantastbares Schonvermögen.
Wann sind andere Renten- und Lebensversicherungen anrechnungsfrei?
Nach §12 SGB II sind weitere Vermögensgegenstände unabhängig von ihrer Anlageform anrechnungsfrei, wenn sie für die Altersvorsorge bestimmt sind. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Für jedes angefangene Jahr, in dem keine Beiträge in die Rentenkasse oder andere öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden, kann ein maximaler Freibetrag berücksichtigt werden.
- Dieser hängt von dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach §158 des Sechsten Buches und vom zuletzt festgelegten endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des Sechsten Buches ab.
- Diese beiden Faktoren werden multipliziert und auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet. Dies ergibt den Freibetrag.
Regelungen für Kapitallebensversicherung und fondsgebundene Produkte
Gesetzesgrundlage: §12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen (sinngemäß)
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen: für jede Person ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro. Wird dieser Betrag überstiegen, kann das „Guthaben“ einer anderen Person auf diese übertragen werden.
Hinweis: Wenn Sie nähere Fragen zu Ihren Altersvorsorge-Produkten oder Ihrer individuellen Situation haben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt oder an Ihr zuständiges Arbeitsamt. Wir können Sie zu diesem Thema nicht näher beraten.
Riester-Rente und Rürup-Rente: Hartz IV-sicher?
Riester-Rente ist pfändungssicher
Einer der Vorteile der Riester-Rente ist, dass das angesparte Kapital pfändungssicher und damit vor Hartz IV geschützt ist. Auch Hartz-IV-Empfänger können weiterhin für die private Rente sparen, sie müssen lediglich 60 Euro im Jahr Mindestbeitrag einzahlen, um die staatlichen Zulagen zu erhalten. Ehepartner von erwerbslosen Riester-Sparern, die einen eigenen Vertrag abschließen, brauchen keine eigenen Beiträge zu zahlen. Hier reichen die staatlichen Zulagen als Einzahlung aus.
Vertrag auf ruhend stellen
Wenn es die finanzielle Situation nicht zulässt, diese Summe aufzubringen, hat man aber auch die Möglichkeit den Vertrag ruhen zu lassen. Dem Sparer entstehen hierdurch keine großen Nachteile. Wenn es die finanzielle Situation des Sparers wieder zulässt, kann der Vertrag wieder weitergeführt werden.
Riester verkaufen lohnt sich nicht
Selbst wenn während der Zeit der Arbeitslosigkeit das Geld knapp wird, sollte von einem Verkauf des Riester-Rente-Vertrags abgesehen werden, denn zum einen verliert das eingezahlte Kapital nach einer Auszahlung der Riester-Rente den Status der Pfändungssicherheit. Das Vermögen kann dann auf das Bürgergeld angerechnet werden. Das bedeutet, dass die Sozialleistungen gekürzt oder unter Umständen sogar ganz gestrichen werden können, bis das Vermögen aus der Riester-Rente aufgebraucht worden ist.
Rückkaufswert ohnehin gering
Zum anderen sollte von einem Verkauf abgesehen werden, weil der Rückkaufwert eines Riester-Vertrags in der Regel weit unter dem Wert des bisher angesparten Kapitals liegt. Denn der Einzahler verliert im Falle eines vorzeitigen Verkaufs die steuerlichen Vorteile und alle bisher erhaltenen Zulagen.
Rürup-Rente immer anrechnungsfrei
Allein die Tatsache, dass die Rürup-Rente nicht für andere Zwecke kapitalisiert werden kann, sondern lediglich als Rente ausgezahlt wird, macht sie bereits sicher vor Hartz IV. Bei der Rürup-Rente verhält es sich in Bezug auf das Bürgergeld wie bei der Riester-Rente: Das angesparte Kapital ist geschützt, da es ausschließlich zur Altersvorsorge dient und wird daher bei der Beantragung von Hartz IV nicht berücksichtigt.
Betriebliche Altersvorsorge und Hartz-IV
Kapital ist Hartz IV-sicher
Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge, dass das angesparte Kapital sicher vor Hartz IV ist. Bei der Einzahlung während des Bezuges von Bürgergeld gibt es allerdings Einschränkungen. So darf lediglich ein Beitrag bis zu 30 Euro eingezahlt beziehungsweise abgesetzt werden. Bei einer höheren Einzahlung wird der Restbetrag als Einkommen gewertet und die Leistungen werden unter Umständen gekürzt.
Weitere Renten- und Lebensversicherungen: anrechnungsfrei?
Kapitallebensversicherung
Verträge der Kapitallebensversicherung, die bis zum Rentenalter festgelegt sind und damit ausschließlich der Rentenfinanzierung dienen, sind vor Hartz IV sicher. Auch wirtschaftliche Gründe können unter Umständen dazu führen, dass die Lebensversicherung bei Hartz IV nicht vorzeitig gekündigt werden muss.
Wenn bei einer vorzeitigen Kündigung der wirtschaftliche Verlust zu groß ist, wird davon abgesehen. Als Härtefall gilt es beispielsweise, wenn man kurz vor Rentenbeginn arbeitslos wird. Hier würde die Lebensversicherung nicht angerechnet werden. Grundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz §168 VVG Absatz 3.
Fondsgebundene Altersvorsorge nicht geschützt
Anders als bei der Riester- oder Rürup-Rente ist die fondsgebundene Rentenversicherung eine rein private Vorsorge, die nicht staatlich gefördert wird. Somit ist sie, trotz des Charakters der Altersvorsorge, auch nicht vor Hartz IV geschützt. Wird der erlaubte Freibetrag überschritten, muss das angesparte Kapital der Altersvorsorge verwertet werden.
Fazit
Altersvorsorgeverträge, die explizit der Altersvorsorge dienen oder als solche staatlich gefördert werden, werden nicht als Vermögen bei der Berechnung vom Bürgergeld (früher: ALG II oder Hartz IV) berücksichtigt. Dazu gehören Riester- sowie Rürup-Rente und die betriebliche Altersvorsorge.
Bei allen anderen Formen der Altersvorsorge gelten unter Umständen besondere Regelungen. Wenn Sie nähere Fragen zu Ihren Altersvorsorge-Produkten oder Ihrer individuellen Situation haben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt oder an Ihr zuständiges Arbeitsamt.
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