Wie sind Arbeitnehmer in der Mittagspause versichert?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Auf dem Arbeitsweg steht der Arbeitnehmer unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.
  • Auf den Wegen zur Kantine oder zum Pausenraum ist man versichert.
  • Während der Pausenzeit selbst sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert.
  • Wenn man während der Pause private Erledigungen durchführt, ist man nicht versichert.

Das erwartet Sie hier

Wann ein Unfall in der Mittagspause versichert ist und was nicht als Arbeitsunfall zählt.

Inhalt dieser Seite
  1. Überblick: Wann ist man versichert und wann nicht?
  2. Beispiel: Unfall in der Kaffeepause
  3. Regeln für die Mittagspause
  4. Fazit

Unfall in der Mittagspause: Wann ist man versichert und wann nicht?

Icon Schutzschild

Hier ist man versichert

  • Hin- und Rückweg zur Kantine oder Pausenraum
  • Hin- und Rückweg zu einem Ort außerhalb des Betriebs, zum Beispiel ins Restaurant oder nach Hause
  • Hin- und Rückweg zum Supermarkt, um dort Mittagessen zu kaufen
Icon Gipsbein

Hier ist man nicht versichert

  • Der Aufenthalt in der Kantine, Restaurant oder Supermarkt
  • Private Erledigungen während der Pausenzeit
  • Spaziergänge während der Pausenzeit
  • Raucherpausen

Der Weg darf nicht zu lang sein

Außerdem gilt: Der Weg zur Mittagspause darf nicht übermäßig lang sein. Ansonsten wertet die Unfall­versicherung den Weg nicht mehr als Teil der Mittagspause, sondern als private Aktivität.

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Wer kommt für Behandlungskosten auf?

Für versicherte Unfälle während den Hin- und Rückwegen kommt die gesetzliche Unfallkasse für die Behandlungskosten auf.

Bei Unfällen während nicht versicherten Zeiträumen werden die Behandlungskosten von der eigenen gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Nicht abgedeckte Maßnahmen müssen Sie selbst bezahlen. In einigen Fällen kann der Unfall auf das Verschulden Dritter eingestuft werden, wenn Ihnen der Kellner beispielsweise heiße Suppe überschüttet und Sie sich verbrennen.

Experten-Tipp:

„Möchte man sich nicht auf den gesetzlichen Schutz verlassen, ist eine private Unfall­versicherung sinnvoll. Diese unterscheidet nicht nach Arbeitsunfällen und Unfällen während der Freizeit, sondern leistet bei jedem Unfall – und dies weltweit. Die meisten Unfälle ereignen sich statistisch gesehen sogar in der Freizeit oder zu Hause. In diesen Fällen greift der gesetzliche Unfallschutz erst gar nicht.“

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Berater

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Gesetzlicher Unfallschutz während der Arbeit

Prinzipiell ist man als Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfall­versicherung deckt dabei folgende Wege ab:

  • Arbeitsweg: Direkter Weg zur Arbeit und nach Hause
  • Arbeitszeit: Der gesamte Aufenthalt am Arbeitsplatz

Nicht versichert sind wiederum beispielsweise Umwege.

Was ist ein Arbeitsunfall?

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Laut Paragraph 8 des Siebten Sozialgesetzbuchs ist ein Arbeitsunfall ein „Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit“ und wenn der Unfall durch „von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“, hervorgerufen wird.

Als Arbeitsunfall gilt nicht, wenn solche Ereignisse zufällig während der Arbeitszeit auftreten. Bekommen Sie während Ihrer Arbeit einen Hexenschuss, so gilt dies nicht als Arbeitsunfall und ist nicht über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Was tun bei einem Arbeitsunfall?

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Kommt es zu einem Arbeitsunfall während der Arbeitszeit oder auf den Wegen zur Mittagspause, dann gehen Sie wie folgt vor:

  1. Werden Sie nach dem Unfall voraussichtlich ab dem nächsten Tag arbeitsunfähig sein oder müssen Sie länger als eine Woche behandelt werden, müssen Sie zum Durchgangsarzt.
  2. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid.
  3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage an, muss der Arbeitgeber den Unfall dokumentieren und der Berufsgenossenschaft melden.

Beispiel: Unfall während der Kaffeepause

Icon Gipsbein

Das ist passiert

Für eine Kaffeepause begab sich eine Büroangestellte in den Pausenraum des Betriebs. Beim Verlassen der Räumlichkeiten bemerkte sie, dass sie vergessen hatte, Trinkbecher und Serviette zu entsorgen. Im Zuge dessen kehrte sie um. Beim Umkehren verfehlte sie eine Stufe und stürzte zu Boden. Dadurch zog sie sich eine Verletzung des linken Sprunggelenks zu.

Ergebnis: Unfall­versicherung lehnt Leistungen ab

Da sich der Unfall während der Arbeitszeit ereignete, beantragte sie die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Zu ihrer Überraschung wies die Berufsgenossenschaft jegliche Verantwortung von sich. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass es sich bei der Mittagspause um eine nicht versicherte eigenverantwortliche Tätigkeit handele. Der Versicherungsschutz der Unfall­versicherung wäre erst nach Verlassen des Pausenraums wieder aktiv geworden.

Argumentation der Angestellten hilft nicht

Nicht beeindruckt von dieser Begründung, erklärt sie, dass der Versicherungsschutz nicht nur auf dem Weg zur Arbeit gelten müsse, sondern auch im Pausenraum. Immerhin gehöre dieser zu den betrieblichen Räumlichkeiten. Weiterhin führte sie an, dass sich der Unfall nach Ende der Pause auf dem Weg zum Arbeitsplatz ereignete. Somit hätte es keine Bedeutung, ob sie die Tür des Pausenraums durchschritt oder nicht, da die Tür an sich nichts an der Absicht ändern würde.


Icon Richterhammer und Gesetz

Urteil: Unfall steht in keinem Zusammenhang zur Berufstätigkeit

Nichtsdestotrotz sahen sowohl das Sozialgericht als auch das Landesgericht die Begründung als unzureichend an und wiesen die Klage ab. Abgesehen von ihrer Absicht, zurück an den Arbeitsplatz zu kehren, habe sich die Angestellte zum Zeitpunkt des Unfalls auf den Weg zum Pausenraum gemacht. Ebendiese Tätigkeit habe in keinem Zusammenhang zu ihrer eigentlichen Berufstätigkeit gestanden, sodass der Unfall nicht als Tatbestand für die gesetzliche Unfall­versicherung zu gelten habe.

Was ist Arbeitnehmern in der Mittagspause erlaubt?

Raucherpausen werden vom Arbeitgeber geduldet

Raucherpausen werden vom Arbeitgeber häufig hingenommen. Werden Gründe zum Nichtraucherschutz oder Missbrauch in der Vergangenheit angeführt, hat der Arbeitgeber das Recht, das Rauchen außerhalb der Pausen zu verbieten. In dem Fall entscheidet oftmals der Einzelfall. Einen Anspruch auf Vergütung hat der Arbeitnehmer durch das Rauchen nicht, sodass er für die Raucherpause ausstempeln müsste. Während Raucherpausen ist man im Übrigen auch nicht versichert.

Icon Website

Surfen im Internet während der Pause nicht erlaubt

Prinzipiell ist es nicht erlaubt, in der Pause privat am Firmen-PC im Internet zu surfen oder mit dem Firmentelefon zu telefonieren. Dies liegt daran, dass PC und Telefon zu den Betriebsmitteln des Arbeitgebers gehören und nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Berufstätigkeit zu nutzen sind. Sofern die private Internetnutzung vom Arbeitgeber erlaubt wird, ist dies wiederum kein Problem.

Besuch am Arbeitsplatz nur mit Einverständnis des Chefs

Der Besuch am Arbeitsplatz wird mit dem Hausrecht des Arbeitgebers geregelt. Als Arbeitgeber hat er das Recht zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Unternehmen gewährt und wem nicht. Dahingehend kann er Fremden den Zutritt zu seiner Arbeitsstätte verwehren.


Icon Person schläft am Laptop

Schlafen in der Mittagspause kein Problem

Ein Mittagsschlaf in der Pause ist erlaubt, da man in der Zeit frei von jeglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers ist. Somit kann man tun, was man möchte. Schwieriger sieht es bei Tätigkeiten aus, die im ständigen Kundenkontakt stehen. Hierbei wird der Arbeitnehmer aufgefordert, einen Pausenraum oder Ähnliches aufzusuchen, um sich zurückzuziehen.

Icon Zeit ist Geld

Wie viel Pause muss man machen?

In Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist Folgendes festgeschrieben:

  • Sechs bis neun Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten Pause
  • Ab neun Stunden Arbeitszeit: 45 Minuten Pause

Bei Durcharbeiten ohne Pause drohen Bußgelder

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Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Pausen machen auffordern und damit die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Ansonsten drohen ihm Bußgelder.

Wann der Arbeitnehmer die Arbeit für eine Pause niederlegt, bleibt ihm überlassen. Jedoch sollte die erste Pause spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit erfolgen.

Fazit

Im Allgemeinen sind die Wege zur Arbeit beziehungsweise nach Hause in der gesetzlichen Unfall­versicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn sich Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause ereignet haben, nicht aber bei Umwegen. Ähnlich sieht es in der Mittagspause aus: Hierbei sind lediglich die Wege zur Kantine und zurück zum Arbeitsplatz versichert. Das eigentliche Mittagessen oder andere Aktivitäten während der Pause werden als private Aktivität eingestuft und unterliegen nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

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