Berufliche Wieder­ein­glie­derung: Zurück in den Beruf nach langer Krankheit

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die berufliche Wiedereingliederung dient dazu, Mitarbeiter nach längerer Krankheit beim Wiedereinstieg in den Beruf zu unterstützen.
  • Beim Hamburger Modell werden Arbeitszeiten und Belastungen schrittweise erhöht und in einem Stufenplan festgehalten.
  • Zu Beginn der Krankheit erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung. Danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Auch während der Wieder­ein­glie­derung beziehen Arbeitnehmer weiterhin Kranken- oder Übergangs­geld von der Kranken­versicherung. Der Arbeit­geber zahlt erst, wenn der Mitarbeiter wieder voll einsatz­fähig ist.

Das erwartet Sie hier

Wie eine berufliche Wiedereingliederung abläuft und wer in den unterschiedlichen Phasen die Kosten trägt.

Inhalt dieser Seite
  1. Hamburger Modell
  2. Gehalt und Krankengeld: Wer zahlt?
  3. Wichtige Voraussetzungen
  4. So gehen Sie vor

Modelle zur beruflichen Wieder­ein­glie­derung

Grundsätzlich gibt es zwei Modelle

  1. Das betriebliche Eingliederungs­management (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX: Greift automatisch, sobald Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind.
  2. Das Hamburger Modell nach § 74 SGB V: Freiwillig, wenn Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse zustimmen und sich auf einen Stufenplan einigen können.

Da das BEM automatisch greift, kann das Hamburger Modell als freiwillige Maßnahme von Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse oder behandelndem Arzt als Ergänzung vorgeschlagen werden.


Das Hamburger Modell

Das Hamburger Modell, auch stufenweise Wieder­ein­glie­derung, verfolgt das Ziel, Arbeitnehmern nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg so angenehm wie möglich zu gestalten. Dabei werden die Arbeitszeiten Stück für Stück angepasst und erhöht. So werden sowohl ein Rückfall als auch eine Überlastung vermieden.

Diese Fragen sind Teil des Programms

Unternehmen sollten gemeinsam mit dem Mitarbeiter folgende Fragen durchgehen, um den Erfolg der beruflichen Wiedereingliederung zu garantieren:

  • Wie kann die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben?
  • Welche Belastungen am Arbeitsplatz müssen reduziert werden?
  • Welche Unterstützung braucht der Arbeitnehmer, damit dieser nicht erneut arbeitsunfähig wird oder es zu einer Frühverrentung kommt?
  • Welche Arbeitsbelastung ist zumutbar bzw. sollte die Arbeitszeit sukzessive erhöht werden?

(Quelle: AOK Magazin)

Dauer hängt vom Einzelfall ab

Wie lange eine derartige Wieder­ein­glie­derung andauert, hängt von der individuellen Situation ab. Hierbei entscheidet der Arzt darüber, wie viel Arbeitspensum dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Wieder­ein­glie­derung bis zu sechs Monate dauern. Die stufenweise Wiedereingliederung beginnt in der Regel bereits bei Arbeitsunfähigkeit.

Wer zahlt während Krank­heit und be­ruf­licher Wieder­ein­glie­derung?

Icon Gipsbein

Während der Krankheit:

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet. Das Gehalt wird weitergezahlt, da das Arbeitsverhältnis normal bestehen bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.

Nach Ende der Entgeltfortzahlung wird kein Arbeitsentgelt gezahlt und das Arbeits­verhältnis ruht. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 70 Prozent seines regel­mäßigen Bruttoeinkommens. Dabei wird das Krankengeld im Falle einer Arbeits­un­fähig­keit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen gezahlt.

Sofern eine private Kranken­­versicherung besteht, springt in dem Fall die Kranken­tage­geld­ver­sicherung ein.


Icon Treppe mit Pfeil

Während der Wiedereingliederung:

Krankengeld oder Übergangsgeld

Während der beruflichen Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Kranken­­versicherung. Dabei gelten die gleichen Voraus­setzungen, wie auch für die Zahlung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.

Die gesetzliche Renten­versicherung ist bis zum Ende der stufenweisen Wieder­ein­glie­derung für die Zahlung von Übergangsgeld verantwortlich. Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Die Wieder­ein­glie­derung muss innerhalb von vier Wochen nach Ende der Leistungen der medizinischen Reha­bilitation beginnen.
  • Die Notwendigkeit der Wieder­ein­glie­derung muss bis zum Ende der von der gesetzlichen Renten­versicherung finan­zierten Leistungen in der Reha­bili­tations­ein­richtung festgestellt und von dort eingeleitet werden.

Icon Person am Schreibtisch

Nach der Wiedereingliederung:

Gehalt

Sobald der Arbeitnehmer wieder voll einsatzfähig ist, wird das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen. Erst dann ist der Arbeitgeber wieder für die Zahlung des regelmäßigen Gehalts verantwortlich.

Voraussetzungen der stufenweisen Wieder­ein­glie­derung

Damit eine stufenweise Wieder­ein­glie­derung über das Hamburger Modell in den Beruf überhaupt vollzogen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber zeigen sich mit der Maßnahme der medizinischen Reha­bilitation einverstanden.
  • Die teilweise Arbeitsmöglichkeit wird durch den behandelnden Arzt bescheinigt.
  • Der Sozial­versicherungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Renten­versicherung) müssen zustimmen.
  • Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (privat Versicherte müssen das BEM nutzen).
  • Vor und während der Maßnahme gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig.
  • Der Arbeitnehmer wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
  • Der Antrag auf Wiedereingliederung über das Hamburger Modell wird vom behandelnden Arzt gestellt.

Icon Uhr und Zeit

Wer bestimmt die neuen Arbeitszeiten?

Die Arbeitszeiten werden immer in Absprache zwischen Arzt und Arbeitnehmer festgelegt. Die Erhöhung der Arbeitsstunden oder des Arbeitspensums sollte dabei mit der Belastbarkeit des Betroffenen übereinstimmen. Grundsätzlich fangen Vollzeitkräfte mit zwei Stunden am Tag an und steigern ihre Arbeitszeit um je eine Stunde. Ein Wiedereingliederungsplan oder Stufenplan hilft bei der Planung und Umsetzung.


Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Offiziell kann der Arbeitnehmer während einer beruflichen Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen, da er als arbeitsunfähig gilt. Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht: Er wird während der Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung angesammelt und kann später geltend gemacht werden.

Icon Palme und Surfbretter

Ablauf und Stufenplan zur beruflichen Wieder­ein­glie­derung

Erfolgreiche Wiedereingliederung: So gehen Sie vor

  • 1. Gespräch und Einigung über den Stufenplan
    Alle Parteien müssen zustimmen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arzt, Sozial­versicherungsträger). Im Anschluss wird mit dem behandelnden Arzt ein individueller Stufen­plan angefertigt.
  • 2. Festlegung von Arbeitszeiten und Belastung
    Im Laufe der Wieder­ein­glie­derung kommt es zu einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsbelastung, bis die vollständige Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitszeiten je nach Woche werden in der Regel detailliert festgelegt.
  • 3. Regelmäßige ärztliche Kontrollen
    Der Prozess der Wiedereingliederung wird von ärztlichen Untersuchungen begleitet. Bei Notwendigkeit kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesund­heits­zustand angepasst werden, sodass es zu einer Verkürzung, Verlängerung oder gar zum Abbruch kommt.
  • 4. Das Ende der beruflichen Wiedereingliederung
    Der Prozess gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer wieder völlig genesen und belastbar ist. Andernfalls kann die Wiedereingliederung auch verlängert werden.

Für den Fall, dass die schrittweise Wieder­ein­glie­derung vorzeitig abgebrochen wird, bleibt der Arbeitnehmer auch weiter­hin arbeits­unfähig. In dem Zusammenhang müssen weitere medi­zinische oder berufliche Reha­bili­tations­maß­nahmen oder sogar ein Antrag auf Erwerbsminderungs­rente in Erwägung gezogen werden.

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