Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie eine berufliche Wiedereingliederung abläuft und wer in den unterschiedlichen Phasen die Kosten trägt.
Inhalt dieser SeiteModelle zur beruflichen Wiedereingliederung
Grundsätzlich gibt es zwei Modelle
- Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX: Greift automatisch, sobald Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind.
- Das Hamburger Modell nach § 74 SGB V: Freiwillig, wenn Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse zustimmen und sich auf einen Stufenplan einigen können.
Da das BEM automatisch greift, kann das Hamburger Modell als freiwillige Maßnahme von Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse oder behandelndem Arzt als Ergänzung vorgeschlagen werden.
Das Hamburger Modell
Das Hamburger Modell, auch stufenweise Wiedereingliederung, verfolgt das Ziel, Arbeitnehmern nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg so angenehm wie möglich zu gestalten. Dabei werden die Arbeitszeiten Stück für Stück angepasst und erhöht. So werden sowohl ein Rückfall als auch eine Überlastung vermieden.
Diese Fragen sind Teil des Programms
Unternehmen sollten gemeinsam mit dem Mitarbeiter folgende Fragen durchgehen, um den Erfolg der beruflichen Wiedereingliederung zu garantieren:
- Wie kann die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben?
- Welche Belastungen am Arbeitsplatz müssen reduziert werden?
- Welche Unterstützung braucht der Arbeitnehmer, damit dieser nicht erneut arbeitsunfähig wird oder es zu einer Frühverrentung kommt?
- Welche Arbeitsbelastung ist zumutbar bzw. sollte die Arbeitszeit sukzessive erhöht werden?
(Quelle: AOK Magazin)
Dauer hängt vom Einzelfall ab
Wie lange eine derartige Wiedereingliederung andauert, hängt von der individuellen Situation ab. Hierbei entscheidet der Arzt darüber, wie viel Arbeitspensum dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Wiedereingliederung bis zu sechs Monate dauern. Die stufenweise Wiedereingliederung beginnt in der Regel bereits bei Arbeitsunfähigkeit.
Wer zahlt während Krankheit und beruflicher Wiedereingliederung?
Während der Krankheit:
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet. Das Gehalt wird weitergezahlt, da das Arbeitsverhältnis normal bestehen bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung wird kein Arbeitsentgelt gezahlt und das Arbeitsverhältnis ruht. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 70 Prozent seines regelmäßigen Bruttoeinkommens. Dabei wird das Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen gezahlt.
Sofern eine private Krankenversicherung besteht, springt in dem Fall die Krankentagegeldversicherung ein.
Während der Wiedereingliederung:
Krankengeld oder Übergangsgeld
Während der beruflichen Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, wie auch für die Zahlung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung für die Zahlung von Übergangsgeld verantwortlich. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Die Wiedereingliederung muss innerhalb von vier Wochen nach Ende der Leistungen der medizinischen Rehabilitation beginnen.
- Die Notwendigkeit der Wiedereingliederung muss bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und von dort eingeleitet werden.
Nach der Wiedereingliederung:
Gehalt
Sobald der Arbeitnehmer wieder voll einsatzfähig ist, wird das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen. Erst dann ist der Arbeitgeber wieder für die Zahlung des regelmäßigen Gehalts verantwortlich.
Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Damit eine stufenweise Wiedereingliederung über das Hamburger Modell in den Beruf überhaupt vollzogen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber zeigen sich mit der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation einverstanden.
- Die teilweise Arbeitsmöglichkeit wird durch den behandelnden Arzt bescheinigt.
- Der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Rentenversicherung) müssen zustimmen.
- Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (privat Versicherte müssen das BEM nutzen).
- Vor und während der Maßnahme gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig.
- Der Arbeitnehmer wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
- Der Antrag auf Wiedereingliederung über das Hamburger Modell wird vom behandelnden Arzt gestellt.
Wer bestimmt die neuen Arbeitszeiten?
Die Arbeitszeiten werden immer in Absprache zwischen Arzt und Arbeitnehmer festgelegt. Die Erhöhung der Arbeitsstunden oder des Arbeitspensums sollte dabei mit der Belastbarkeit des Betroffenen übereinstimmen. Grundsätzlich fangen Vollzeitkräfte mit zwei Stunden am Tag an und steigern ihre Arbeitszeit um je eine Stunde. Ein Wiedereingliederungsplan oder Stufenplan hilft bei der Planung und Umsetzung.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
Offiziell kann der Arbeitnehmer während einer beruflichen Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen, da er als arbeitsunfähig gilt. Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht: Er wird während der Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung angesammelt und kann später geltend gemacht werden.
Ablauf und Stufenplan zur beruflichen Wiedereingliederung
Erfolgreiche Wiedereingliederung: So gehen Sie vor
Für den Fall, dass die schrittweise Wiedereingliederung vorzeitig abgebrochen wird, bleibt der Arbeitnehmer auch weiterhin arbeitsunfähig. In dem Zusammenhang müssen weitere medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder sogar ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Erwägung gezogen werden.
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