Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie viel Eltern durch die Kinderzulage der Riester-Rente sparen können, welche Voraussetzungen es dafür gibt und wie Sie die Kinderzulage korrekt beantragen.
Inhalt dieser SeiteWas ist die Kinderzulage in der Riester-Rente?
Die Kinderzulage senkt Ihren Eigenanteil
Wer in Form der Riester-Rente für die Altersvorsorge spart und gleichzeitig ein oder mehrere Kinder hat, kann neben anderen Zulagen der Riester-Förderung auch die sog. Kinderzulage in Anspruch nehmen. Diese ist ein Geschenk vom Staat.
Die Kinderzulage wird nicht direkt an Sie ausgezahlt, sondern senkt stattdessen den Eigenanteil, den Sie für die Riester-Rente zahlen müssen. Sie in Anspruch zu nehmen ist also eine gute Möglichkeit, um Geld zu sparen, ohne eine niedrigere Rente befürchten zu müssen.
Zulagen zur Riester-Rente
Grundzulage
Kinderzulage
Berufseinsteigerbonus
Andere Formen der staatlichen Förderung
Steuervorteile (Riester-Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden)
Welche Vorteile für Sie steuerlich veranschlagt werden, entscheidet das Finanzamt auf der Grundlage Ihrer Steuererklärung durch die Günstigerprüfung.
Voraussetzung: Kindergeld
Bei Kindern im Sinne der Kinderzulage handelt es sich um jene Personen, für die Sie Kindergeld von der Familienkasse erhalten. Das schließt also leibliche und adoptierte Kinder ein. Der Erhalt der Kinderzulage ist für Sie als Riester-Sparer also prinzipiell nur an die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes gebunden. Mit dem Wegfall des Kindergelds endet auch die Auszahlung der Kinderzulage.
Teilen Sie es der Kindergeldstelle auf jeden Fall umgehend mit, falls Ihr Kind eine Ausbildung beendet oder Sie sich scheiden lassen – versäumen Sie dies, müssen Sie neben den Rückzahlungen für das Kindergeld womöglich noch ein Bußgeld zahlen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld
Kindergeld wird in der Regel an Eltern von minderjährigen Kindern ausgezahlt. Es kann jedoch auch an Eltern junger Erwachsener zwischen 18 und 25 ausgezahlt werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Das Kind absolviert erstmals eine schulische oder berufliche Ausbildung oder studiert. Bei einer zweiten Ausbildung muss die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt unter 20 Stunden pro Woche liegen. Der Verdienst ist unwichtig.
- Übergangszeit (Liegen zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn mehr als 5 Monate, entfällt allerdings der Anspruch auf Kindergeld.)
- Kindergeldanspruch besteht, wenn das Kind ein Praktikum macht, das einen Bezug zum angestrebten Beruf hat, oder einen Freiwilligendienst absolviert.
- Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn das Kind bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter arbeitssuchend (bis 21 Jahre) bzw. ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.
Wie hoch ist die Kinderzulage?
Wie hoch die Kinderzulage zur Riester-Rente pro Kind ist, hängt davon ab, wann es geboren wurde. Wurde es vor dem 1. Januar 2008 geboren, beträgt die Zulage 185 Euro. Wurde das Kind später geboren, beträgt sie sogar 300 Euro.
Rechenbeispiel: So zahlt sich die Kinderzulage aus
Eine Frau, die 2008 ihr erstes Kind zur Welt gebracht hat, ist zugleich Riester-Sparerin. Wir nehmen an, dass sie 23 Jahre lang die Kinderzulage erhält, weil das Kind mit 18 Jahren ein Studium beginnt und fünf Jahre bei Kindergeldbezug studiert. Hinzu kommt übrigens noch die jährliche Grundzulage in Höhe von 175 €. Die folgende Rechnung zeigt, wie viel sie im Laufe der 23 Jahre an Zuschüssen in Form der Zulagen erhalten würde:
Grundzulage gesamt über 23 Jahre (23 x 175 €) | 4.025 € |
Kinderzulage gesamt über 23 Jahre (23 x 300 €) | 6.900 € |
Zuschüsse gesamt | 10.925 € |
So viel muss die Riester-Sparerin in ihren Vertrag einzahlen
In ihren Riester-Vertrag muss sie mindestens 4 Prozent ihres Bruttoeinkommens einzahlen. Bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 35.000 € sehen ihre jährlichen Riester-Beiträge so aus:
4 % von 35.000 € | 1.400 € |
abzüglich Grund- und Kinderzulagen, da vom Staat bezuschusst | -175 € -300 € |
Jährlicher Riester-Beitrag | 925 € |
Wenn die Frau ein weiteres Kind bekommt, senkt sich ihr Beitrag erneut um 300 € jährlich und erhöhen sich ihre Gesamtersparnisse auf eine fünfstellige Summe. Mehr dazu, wie sich die Kosten und Beiträge zur Riester-Rente zusammensetzen, erfahren Sie auf unserer Hauptseite zum Thema:
Kosten und Beiträge zur Riester-Rente
Wer bekommt die Kinderzulage, Mutter oder Vater?
Kindergeld und Familienstand entscheiden
Prinzipiell gilt: Als Paar steht Ihnen nur eine Kinderzulage pro Kind zu. Doppelte Auszahlungen müssen Sie zurückzahlen, sobald der Fehler auffällt. Wer die Kinderzulage erhält, ist grundsätzlich auch hier wieder an den Erhalt des Kindergeldes gebunden. Doch auch der Familienstand der Eltern reguliert den Erhalt der Kinderzulage. Auch kommt es darauf an, welcher Elternteil die Riester-Rente für sich abgeschlossen hat.
Verheiratete Paare
Handelt es sich um ein verheiratetes Paar und beide Eltern haben einen Vertrag für die Riester-Rente abgeschlossen, steht die Kinderzulage der Mutter zu. Es ist jedoch möglich, dies zu ändern, sodass stattdessen das Rentenkonto des Vaters begünstigt wird. Sie können dies mit der Einverständniserklärung beider Elternteile im entsprechenden Antrag auf Kinderzulage, den Sie jährlich bekommen, ändern. Diese Änderung ist auf die gleiche Weise widerrufbar, jedoch nicht für vergangene Beitragsjahre.
Damit Sie als Ehepaar maximal von der Kinderzulage profitieren, sollten Sie das Geld auf das Riester-Konto von jenem Elternteil auszahlen lassen, der weniger verdient. Außer es handelt sich um das sogenannte Wohn-Riester: Dann sollten Sie das Konto begünstigen lassen, das auf die höhere Rentensumme spart. Es ist auch hilfreich, wenn Sie alle Zulagen in einem Konto bündeln, damit Sie nicht die Übersicht verlieren.
Unverheiratete Paare
Bei einem unverheirateten Paar hängt die Auszahlung der Kinderzulage davon ab, wer das Kindergeld bekommt. Steht das Kindergeld der Mutter zu, erhält sie auch die Kinderzulage. Wird das Kindergeld hingegen auf das väterliche Konto überwiesen, ist er auch der Begünstigte im Fall der Kinderzulage. Falls sich die Berechtigung für die Auszahlung des Kindergeldes im laufenden Jahr ändern sollte, wird die Kinderzulage dem Elternteil angerechnet, welches zu Anfang des Jahres das Kindergeld erhalten hat.
Geschiedene/getrennt lebende Paare
Auch bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern gilt: Kinderzulage bekommt, wer das Kindergeld erhält. Dies kann jedoch problematisch werden, wenn eine Anspruchskonkurrenz auf Kindergeld zwischen den Elternteilen besteht. In einem solchen Fall bekommt derjenige das Kindergeld (und damit die Kinderzulage), bei dem das Kind hauptsächlich wohnt. Wechselt das Kind innerhalb eines Beitragsjahres zum anderen Elternteil, bekommt dennoch derjenige Elternteil die Kinderzulage, bei dem das Kind zu Anfang des Jahres gewohnt hat (und somit Kindergeld bezogen hat).
Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind trennt sich. Beide Ehepartner haben jeweils eine Riester-Rente. Bisher erhielt die Mutter die Kinderzulage. Das gemeinsame Kind entschließt sich, beim Vater zu wohnen. Nun ist dieser der Bezieher des Kindergeldes und somit auch der Kinderzulage für die Riester-Rente. Im Februar nächsten Jahres entscheidet sich das Kind, doch wieder zurück zur Mutter zu ziehen. Sie bekommt zwar nun das Kindergeld, die Kinderzulage geht jedoch an den Vater, da dieser im Januar des relevanten Jahres der Kindergeldbezieher war, auch wenn das Kind das gesamte Jahr überwiegend bei der Mutter wohnen wird. Erst im folgenden Jahr erhält die Mutter die Kinderzulage.
Bei getrennten Eltern, die mehrere Kinder haben, gilt übrigens das Gleiche. Nur gibt es hier die Möglichkeit, dass wenn die Kinder auf beide Elternteile „aufgeteilt“ werden (also zum Beispiel, wenn nach der Trennung das eine Kind beim Vater und das andere Kind bei der Mutter lebt), auch die Kinderzulagen entsprechend aufgeteilt werden können. Lesen Sie mehr zu dieser Thematik auf unserer separaten Seite:
Ab wann und wie lange gibt es die Kinderzulage?
Die Kinderzulage steht Ihnen ab dem Jahr zu, in dem Ihr Kind geboren wird. Der Anspruch bleibt dann mindestens 18 und maximal 25 Jahre bestehen. Mit dem 25. Geburtstag endet mit dem Anspruch auf Kindergeld für das jeweilige Kind auch der Anspruch auf die Kinderzulage im Rahmen der Riester-Rente.
Ausnahmen: Wehrdienst/Behinderung/Elternzeit
Hat Ihr Kind eine Behinderung, haben Sie unter Umständen länger Anspruch auf die Kinderzulage in der Riester-Rente. Geht Ihr Kind in den Wehr- oder Zivildienst, besteht für Sie grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Die Zeit des Wehrdienstes kann jedoch danach angehangen werden, so dass auch nach dem 25. Lebensjahr noch Anspruch auf Kindergeld und somit auf die Kinderzulage bestehen kann. Gehen Sie in Elternzeit, erhalten Sie die Förderung in der Regel auch nicht. Förderberechtigt bleiben Sie dennoch, wenn Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger den Antrag auf die „Feststellung von Kindererziehungszeiten“ stellen. Mit jedem Elternzeitjahr erhalten Sie dann einen Rentenpunkt auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Experten-Tipp:
„Bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes erhalten Sie auch dann Kindergeld, wenn Ihr Kind studiert oder eine Ausbildung macht. Beendet Ihr Kind jedoch die Ausbildung oder das Studium bevor es 25 Jahre alt wird, entfällt der Anspruch auf Kindergeld – und somit auch auf die Kinderzulage der Riester-Rente.“
Kann ich die Kinderzulage auch nachträglich verlieren?
Ja, nämlich dann, wenn Sie Ihren Riester-Vertrag vorzeitig auflösen. Manche Vertragsnehmer kündigen ihren Vertrag, um das gesparte Geld für einen anderen Zweck als für die Altersvorsorge zu verwenden. Dann müssen alle staatlichen Förderungen und Zulagen zurückgezahlt werden. Riester-Verträge lassen diese Möglichkeit offen, doch da es sich um eine sogenannte „schädliche Verwendung“ handelt, hat der Vertragspartner das Recht, jegliche Zulage von Ihnen zurückzuverlangen. Eine Ausnahme hier bildet die Umwandlung in einen Wohn-Riester.
Antrag auf Kinderzulage
Dies sollten Sie beim Beantragen beachten
Die Kinderzulage erhalten Sie nicht automatisch, Sie müssen diese beantragen. Dazu brauchen Sie den Zulagenantrag bzw. das Zusatzblatt für die Kinderzulage. Beides bekommen Sie von Ihrem Riester-Anbieter.
Folgende Punkte sollten Sie außerdem beachten:
Statt den Zulagenantrag jedes Jahr neu zu stellen, können Sie Ihrem Anbieter auch eine Vollmacht für einen Dauerzulagenantrag erteilen. Wichtig hier ist nur, dass Sie Ihren Anbieter über jede Änderung in Ihrem Leben (wie etwa die Geburt eines weiteren Kindes oder Heirat) umgehend informieren.
Kinderzulage beantragen – So geht’s
Sobald Sie den Zulagenantrag von Ihrem Anbieter zugeschickt bekommen, können Sie diesen ausfüllen. Alle Abschnitte zu Ihren persönlichen Angaben, Grundzulage sowie Einkommen füllen Sie wie gewohnt aus. Unter Abschnitt F können Sie angeben, für wie viele Kinder Sie die Kinderzulage beantragen möchten. Für alle weiteren Angaben ist der Zusatz- bzw. Ergänzungsbogen für die Kinderzulage auszufüllen.
Je nach Riester-Anbieter sieht das entsprechende Feld im Zulagenantrag so aus:
Beim Antrag auf Kinderzulage müssen Sie u. a. folgende Angaben machen:
Kinderzulage bei Vertragsabschluss beantragen
Im Antrag auf Riester-Rente ist oftmals bereits ein allgemeiner Antrag auf staatliche Zulagen integriert. Füllen Sie diesen aus, müssen Sie nicht darauf warten, dass der Anbieter Ihnen alle Dokumente zusendet. Je nach Versicherungsgesellschaft sieht das entsprechende Feld für die Kinderzulage im Antrag wie folgt aus:
Fazit
Durch die Kinderzulage wird die Riester-Rente für Familien mit Kindern besonders lohnenswert – auf maximal 25 Jahre gerechnet ergibt sich eine sehr hohe Kostenersparnis. Wichtig ist nur, dass Sie Ihre Kinderzulage korrekt beantragen und die Fristen beachten.
Die Kinderzulage erhalten Sie unabhängig vom Anbieter sozusagen für jede Riester-Rente. Dennoch sollten Sie, falls Sie noch keine Riester-Rente haben, bei Interesse verschiedene Anbieter und Tarife vergleichen.
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