Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie sich eine Elternzeit auf ihre Förderberechtigung und Beiträge zur Riester-Rente auswirkt, und wieso Sie auch während der Elternzeit weiter in diese einzahlen sollten.
Inhalt dieser SeiteRiester-Rente während der Elternzeit
Viele Eltern entscheiden sich mittlerweile, in Elternzeit zu gehen. Unabhängig davon, ob sich die Mutter oder der Vater dafür entscheidet, hat die Elternzeit keine negativen Auswirkungen auf die private Altersvorsorge. Tatsächlich unterstützt der Gesetzgeber die private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente sogar aktiv.
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Der Gesetzgeber sieht einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Erziehung des Kindes in den ersten drei Jahren vor. Gestaffelt auf eine zweimalige Herabsetzung der Arbeitszeit. Die reduzierte Wochenarbeitszeit erlaubt der Gesetzgeber in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern.
Unmittelbar und mittelbar förderberechtigt durch die Elternzeit
Wer zuvor nicht unmittelbar förderberechtigt war, zum Beispiel wegen einer Selbständigkeit, der wird dies automatisch in der Elternzeit. War der Ehepartner ebenfalls nicht unmittelbar förderberechtigt, würde die Elternzeit dafür sorgen, dass er mittelbar förderberechtigt wird und damit selbst alle Zulagen und Förderungen erhalten kann.
Selbständige in der Elternzeit
Eine besondere Änderung tritt während der Elternzeit bei Selbständigen auf. Sie sind für gewöhnlich nicht verpflichtet, in die Rentenkasse einzuzahlen. Demnach also nicht unmittelbar förderberechtigt. Durch die Geburt des Kindes und die in der Elternzeit stattfindende Erziehung des Nachwuchses, bekommen Selbständige aber ebenfalls ein Anrecht auf Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenkasse eingeräumt. Folglich können Selbständige damit effizient riestern und die Zulagen und Förderungen nutzen, die ihnen mitunter vorher verwehrt blieben.
Experten-Tipp:
„Nimmt das Elternteil nach der Elternzeit seine selbständige Tätigkeit wieder auf und ist nicht durch den Ehepartner mittelbar förderberechtigt, entfällt der Anspruch auf weitere Zulagen. Der Riester-Vertrag kann dann jedoch beitragsfrei gestellt werden. Die bereits bezogenen Zulagen bleiben erhalten.“
Riester-Zulagen während der Elternzeit
Bei der Riester-Rente stehen immer die Förderungen und Zulagen im Fokus. Denn sie sind das Alleinstellungsmerkmal der Riester-Altersvorsorge und zudem ein entscheidender Grund, warum diese rentabel ist. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Behandlung in der Elternzeit durch den Gesetzgeber. Erziehende bekommen pro Erziehungsjahr einen Entgeltpunkt beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger gutgeschrieben – für maximal drei Jahre in der Elternzeit. Weil außerdem eine Pflichtversicherung anfällt, bleibt das entsprechende Elternteil in der Elternzeit automatisch förderberechtigt.
Voraussetzungen
Voraussetzung hierfür ist, dass während der Elternzeit keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen wird. Außerdem muss mindestens der Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro pro Jahr eingezahlt werden. Ist das gegeben, erhält das Elternteil in Elternzeit die vollen Zulagen:
- die Grundzulage in Höhe von 175 Euro (bei Einzahlung des Mindesteigenbeitrags von 60 Euro pro Jahr)
- die Kinderzulage von 185 Euro beziehungsweise 300 Euro pro Kind
Rechenbeispiel: Mögliche Zulagen über drei Jahre
Kinder | Kinderzulage pro Jahr | Grundzulage pro Jahr | Zulage gesamt über 3 Jahre |
---|---|---|---|
1 | 300 € | 175 € | 1.425 € |
2 | 600 € | 157 € | 2.325 € |
3 | 900 € | 175 € | 3.225 € |
Weiteres Kind während der Elternzeit
Bekommen Sie während der drei Jahre Elternzeit noch ein weiteres Kind, hat das konkrete Auswirkungen auf den Riester-Vertrag – und zwar positiver Natur. Damit verlängert sich nämlich die Dauer der Pflichtversicherung. Sie addiert sich sogar. Bekämen Sie im zweiten Jahr der Elternzeit ein Kind, würden Sie folglich weitere 48 Monate von der Pflichtversicherung und damit von allen Zulagen und Förderungen der Riester-Rente profitieren.
Vergessen Sie nicht, die zusätzliche Kinderzulage auch zu beantragen! Falls Sie einen Dauerzulagenantrag eingerichtet haben, dann müssen Sie die Geburt des weiteren Kindes Ihrem Riester-Anbieter mitteilen.
Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag während der Elternzeit?
Um die Grundzulage zu erhalten, müssen vier Prozent des Bruttoeinkommens vom Vorjahr eingezahlt werden. Diese Höhe bleibt im ersten Jahr der Elternzeit erhalten und muss folglich geleistet werden, um die Förderung zu erhalten. Ab dem nachfolgenden Jahr kann die Beitragszahlung dann geringer ausfallen und muss nur noch mindestens 60 Euro im Jahr betragen. Auch wenn im ersten Jahr die bisherigen Beiträge vorerst gleich bleiben, sind es das zweite, dritte und das erste Jahr nach der Elternzeit, die sich lohnen. In diesen drei Jahren muss lediglich der Sockelbetrag von jeweils 60 Euro entrichtet werden. Im Gegenzug wird ein dreistelliger Betrag an Zulagen bezogen, der das Riestern umso attraktiver macht.
Mehr zum Höchst- und Mindesteigenbeitrag in der Riester-Rente
Elterngeld ist kein Teil des Einkommens
Nicht berücksichtigt wird aus Riester-Sicht das Elterngeld. Selbiges ist eine sogenannte steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung. Es wird also nicht auf das Einkommen angerechnet, weshalb nach Bezug des Elterngelds auch weiterhin nur der Sockelbetrag geleistet werden muss.
Kinderzulage wird angerechnet
Beachten Sie außerdem, dass die Kinderzulagen im ersten Jahr auf den zu zahlenden Beitrag angerechnet werden. Entsprechen die vier Prozent des Vorjahreseinkommens beispielsweise 1.200 Euro, werden die 300 Euro Kinderzulage davon subtrahiert. Sie müssen also nur noch 900 Euro selbst einzahlen, um die Grenze für die Grundzulage zu erreichen. Die realistische Belastung ist daher im ersten Jahr sogar oftmals niedriger als von vielen frischgebackenen Eltern angenommen.
Im ersten Jahr der Elternzeit durchhalten
In der Summe profitieren Sie durch die Elternzeit insgesamt drei Jahre. Auch wenn Sie im ersten Jahr der Elternzeit noch an den hohen Beitrag gebunden sind, der sich am Vorjahreseinkommen bemisst. Wenn Sie nach der Elternzeit wieder in Arbeit sind und ein höheres Einkommen vorweisen, zahlen Sie im ersten Jahr dennoch weiterhin nur den Sockelbetrag, da dann das dritte Jahr der Elternzeit als Maßstab genommen wird.
Fazit
Während ihrer Erziehungszeiten können junge Eltern Rentenpunkte sammeln und die staatliche Förderung der Riester-Rente in vollem Umfang beziehen, darunter auch die Kinderzulage. Besonders im zweiten Jahr lohnt sich die Riester-Rente: Der zu zahlende Beitrag verringert sich und man erhält dennoch die vollen Zulagen. Daher sollte man die Riester-Rente während der Elternzeit auch nicht aussetzen. Das ist nicht nur eine Option für normalerweise förderberechtigte Personengruppen, sondern auch z.B. für Selbständige.
Auch interessant:
Betriebliche Altersvorsorge während der Elternzeit
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E–Mail.