Das müssen Sie bei der Kündigung Ihrer Vermögens­verwaltung beachten

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, gelten bei einem Vertrag mit einer Vermögens­verwaltung die allgemeinen Kündigungsfristen des § 621 BGB.
  • Senden Sie die Kündigung am besten als Einwurfeinschreiben.
  • Wenn Sie Ihr Vermögen nicht selbst verwalten wollen, sorgen Sie rechtzeitig für eine nachfolgende Vermögens­verwaltung.
  • Auch Ihr Vermögensverwalter kann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen gestört ist.

Das erwartet Sie hier

Wie Sie Ihre Vermögens­verwaltungen kündigen können und was Sie dabei auf jeden Fall beachten müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Kündigung der Vermögens­­verwaltung: Was bedeutet das?
  2. Fristen und Formalitäten
  3. Wann ist die Kündigung sinnvoll?
  4. Wann kann die Vermögens­­verwaltung kündigen?
  5. Fazit

Was bedeutet die Kündigung Ihrer Vermögens­verwaltung?

Wie jeden anderen Vertrag auch, können Sie den Vertrag mit Ihrer Vermögens­verwaltung kündigen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob Sie die Depotvollmacht für Ihren Vermögensberater kündigen, oder den kompletten Vermögens­verwaltungsvertrag. Wenn Sie Ihrem Vermögensverwalter die Depotvollmacht entzogen haben, kann dieser nicht mehr eigenständig Anlageentscheidungen treffen. Das heißt jedoch auch, dass Sie Ihr Depot ab diesem Zeitpunkt selbst verwalten und Anlageentscheidungen treffen müssen. Ihr Vermögensverwalter ist dann nur noch verpflichtet, Sie zu informieren, wenn Vermögensschäden drohen. Und auch das nur so lange wie der Vermögens­verwaltungsvertrag mit Ihnen noch besteht.

Diese Fristen und Formalitäten gelten

Generell gelten für die Vermögens­verwaltung die allgemeinen Kündigungsfristen des § 621 BGB. Allerdings ist es möglich, andere Kündigungsfristen zu vereinbaren und diese vertraglich festzuhalten. In der Regel wird vereinbart, dass der Kunde jederzeit kündigen kann. Prüfen Sie dennoch auf jeden Fall, welche Fristen in Ihrem Vermögens­verwaltungsvertrag vereinbart wurden. Falls ebenfalls nicht anders vertraglich vereinbart, bedarf die Kündigung des Vermögensverwaltervertrages der Schriftform. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie diese am besten per Einwurfeinschreiben senden. So können Sie nachweisen, dass die Kündigung fristgerecht in den Machtbereich Ihrer Vermögens­verwaltung gelangt ist.

§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

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Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

  1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
  2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
  3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
  4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
  5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

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Wann ist eine Kündigung Ihrer Vermögens­verwaltung sinnvoll?

Die Kündigung Ihrer Vermögens­verwaltung kann dann Sinn ergeben, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist. Beispielsweise, wenn Ihr Vermögensverwalter die mit Ihnen vereinbarten Anlageziele nicht einhält oder Sie nicht unverzüglich über außergewöhnliche Verluste informiert. Bei einer Kündigung Ihrer Vermögens­verwaltung sollte Ihnen jedoch auf jeden Fall bewusst sein, dass Sie danach Ihr Vermögen wieder selbst verwalten müssen. Falls Sie dies nicht möchten, sollten Sie sich daher frühzeitig um eine neue Vermögens­verwaltung bemühen. Dann kann Ihr neuer Vermögensverwalter Ihr Vermögen direkt im Anschluss verwalten und es entsteht keine Lücke, in der hohe Verluste erfolgen können.


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Wann kann Ihre Vermögens­verwaltung Ihnen kündigen?

„Theoretisch können auch Vermögensverwalter den geschlossenen Vertrag außerordentlich und mit der im Vertrag benannten Frist kündigen. Beispielsweise wenn der Kunde durch eigene Weisungen oder eigene Käufe im Depotkonto eine sinnvolle Vermögens­verwaltung unmöglich macht“, erklärt Carsten Faber, Portfolio Manager der von Buddenbrock Unternehmensgruppe. „Diesen Fall habe ich selbst jedoch noch nicht erlebt. In der Regel reicht es aus, den Kunden einmal darauf hinzuweisen, dass ein solches Handeln von ihm nicht zielführend ist.“

Bis zum tatsächlichen Ende Ihres Vertrages ist Ihr Vermögensverwalter dazu verpflichtet, drohende Vermögensschäden abzuwehren. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass er Sie über diese informiert und sich diesbezügliche Handlungsanweisungen von Ihnen einholt. Dabei ist es egal, ob der Vermögensverwalter den Vertrag mit Ihnen ordentlich oder außerordentlich gekündigt hat.

Fazit

Den Vertrag mit Ihrer Vermögens­verwaltung können Sie in der Regel so wie jeden anderen Vertrag auch kündigen. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Sie im Anschluss Ihr Vermögen wieder selbst verwalten müssen. Wenn Sie dies nicht tun möchten, sollten Sie bereits im Vorfeld eine neue Vermögens­verwaltung finden, die die Verwaltung Ihres Vermögens möglichst lückenlos übernimmt.

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