Was passiert mit der Vermögens­verwaltung nach dem Tod?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Vermögensverwalter ist auch für die Gelder seines Kunden zuständig, wenn er stirbt.
  • Alle Rechte und Pflichten aus dem Vermögens­verwaltungsvertrag gehen dann an die Erben über.
  • Das Gesetz sieht Familienmitglieder als Erben vor. Mit einer Nachlassplanung kann der Erblasser aber einige Änderungen vornehmen.
  • Der Vermögensverwalter muss nach dem Tod seines Kunden die Gelder so anlegen, wie das vertraglich festgelegt wurde. Allerdings gibt es dabei Ausnahmen.

Das erwartet Sie hier

Wie die Vermögens­verwaltung nach dem Tod geregelt ist und welche Rolle die Erben spielen.

Inhalt dieser Seite
  1. Rechte und Pflichten der Erben am Vermögens­­verwaltungsvertrag
  2. So werden die Gelder des Verstorbenen verwaltet
  3. Was passiert mit Bankkonten?
  4. Wer erbt das Vermögen überhaupt?
  5. Fazit

Welche Rechte und Pflichten haben Erben an der Vermögens­verwaltung?

Rechte der Erben

Verstirbt ein Kunde, gehen alle Rechte und Pflichte auf seine Erben über. Grundsätzlich zählen zu den Rechten alle Ansprüche aus dem Vermögens­verwaltungsvertrag zwischen Vermögensverwalter und Kunden. Dazu gehören etwa die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche. In der Regel bleiben diese Rechte der Erben auch erhalten, wenn der Erblasser einen Begünstigten ernannt hat. Dieser hat dann einen Anspruch auf die Auszahlung. Erben haben auch das Recht, den Vermögensverwaltervertrag außerordentlich zu kündigen.


Pflichten der Erben

Erben haben auch Pflichten. Im Bereich der Vermögens­verwaltung zählt hauptsächlich dazu, dass sie die vereinbarte Vergütung für die Zeit vor und nach dem Tod des Kunden leisten. Es gibt auch Pflichten, die mit dem Tod aufhören – beispielsweise müssen die Nachkommen die Prämie einer Lebens­versicherung nicht mehr bezahlen. Wichtig ist es aber, dies dem Vermögensverwalter mitzuteilen, falls die Zahlung einer Versicherung zum vertraglichen Leistungsumfang gehört. Sonst kann es Überzahlungen geben.


Wie weiß der Vermögensverwalter, wer die Erben sind?

Ein Vermögensverwalter hat Verschwiegensheits- und Sorgfalts­pflichten. Deshalb ist es am besten, wenn er von den Erben einen Erbschein verlangt. Dies ist zwar nicht gesetzlich verankert, kann jedoch als Nachweis des Erbrechts vertraglich festgelegt worden sein.

Besteht keine vertragliche Regelung darüber, muss der Vermögensverwalter im Einzelfall überprüfen, ob die Unterlagen das Erbrecht auch nachweisen können. Möglich ist etwa die Vorlage eines Ausweises oder eines Testaments mit Protokoll über die Testamentseröffnung. Das Eröffnungsprotokoll schickt das Nachlassgericht den Erben zu. Ist weder Erbschein noch Testament vorhanden, kann auch ein gültiges Ausweisdokument sowie ggf. eine Todesfallbescheinigung den gesetzlichen Erben legitimieren.

Wie erhalte ich einen Erbschein?

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Den Erbschein können Erben beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dieser legitimiert ihn als Rechtsnachfolger des Erblassers. Auf dem Erbschein ist der Name des Erbens und ggf. sein Erbanteil festgehalten. Erben sollen sich aber sicher sein, dass sie das Erbe antreten wollen, um diesen zu beantragen. Denn mit diesem Schritt ist das Erbe offiziell angenommen. Die Kosten oder Gebühren des Erbscheins sind abhängig von der Höhe des Nachlasses.

Das passiert, wenn der Erbe unauffindbar ist

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Es kann immer sein, dass der Vermögensverwalter nicht weiß, wer die Erben seines Kunden sind. Zum Beispiel, wenn sein Kunde wiederholt nicht auf Kontaktversuche reagiert oder sich kein Betreuer oder Erbe melden. Hier sind Nachforschungen nach dem Verbleib des Kunden empfehlenswert, etwa beim Einwohnermeldeamt. Bleiben diese erfolglos, kann beim Nachlassgericht recherchiert werden, ob der Kunde noch lebt.

Ist er verstorben und aus den Akten des Nachlass-Gerichtes klar, wer die Erben sind, kann der Vermögensverwalter um eine Kontaktvermittlung bitten. Sind die Erben im Todesfall immer noch nicht bekannt, sollte er eine Nachlasspflegschaft anregen. Für die unbekannten Erben übernimmt dann der Nachlasspfleger das Verwaltungs- und Verfügungsrecht.

Wie verwaltet der Vermögensberater das Geld seiner Kunden?

Die Pflichten aus dem Vermögens­verwaltungsvertrag bleiben auch im Todesfall des Kunden bestehen. So muss er das anvertraute Vermögen verwalten, wie es vertraglich festgelegt wurde – vorausgesetzt die Erben schreiten nicht ein.

Doch was ist, wenn der Erblasser sein Geld riskant anlegen wollte und der Vermögensverwalter noch keine neue Anweisungen von den Erben bekommen hat? Dies ist durchaus möglich, wenn sich die Erben­gemeinschaft nicht einigen konnte oder der Erbe noch unbekannt ist. In diesem Fall ist es sinnvoll, auf die riskante Vermögensanlage zu verzichten. Denn sonst kann der Vermögensverwalter unter Umständen haftbar gemacht werden. Besteht bereits eine riskante Anlage, muss der Vermögensverwalter sorgfältig abwägen, ob diese erhalten bleiben sollte. Dabei spielen die Interessen der Erben, die Anweisungen der Erblasser sowie die bisherige Werteentwicklung eine Rolle.


Steuerliche Pflichten des Vermögensverwalters

Der Vermögensverwalter ist normalerweise dazu verpflichtet, beim Tod seines Kunden das Finanzamt über das von ihm verwaltete Vermögen in Kenntnis zu setzen. Dazu hat er bis zu einem Monat nach der Kenntnis des Ablebens Zeit. Sonst kann der Vermögensverwalter haftbar gemacht werden, falls zu wenig Steuern abgeführt wurde. Diese Regelung gilt auch für Banken, falls der Verstorbene dort Konten hatte. Diese müssen das Finanzamt auch darüber informieren, wenn Erben das Konto auflösen und die Gelder abheben.

Was wir für unsere Kunden tun

Sascha Riemann, Leiter der Vermögens­verwaltung unseres Partners von Buddenbrock, rät: Befassen Sie sich schon zu Lebzeiten damit, wie Ihr Vermögen nach dem Tod verwaltet und verteilt werden soll. „Steht ein Testament zur Verfügung, ist es für alle Beteiligten leichter.“ Hilfreich ist für einen Vermögensverwalter auch, wenn er einen konkreten Ansprechpartner hat.

„Sind alle relevanten Informationen nach dem Tod vorhanden, verteilen wir das Vermögen nach Wunsch des Verstorbenen oder verwalten es weiter“, so Riemann. „Sonst setzt sich ein Testamentsvollstrecker mit uns in Verbindung, der das Vermögen nach den gesetzlichen Vorgaben aufteilt.“

Mehr zu den Leistungen unserer Vermögens­verwaltung

Was passiert im Todesfall mit den Bankkonten des Erblassers?

Betreut ein Vermögensverwalter die Bankkonten seines Kunden, kann er in seinem Todesfall die Erben in der Regel darüber informieren und allenfalls auf ihren Wunsch Überweisungen oder sonstige Änderungen vornehmen. Ist kein Vermögensverwalter da, bleibt diese Aufgabe bei den Erben. Sie können in der Regel bei der Bank Auskunft einholen.

Wenn sie Geld abheben oder Überweisungen tätigen wollen, müssen sie das ­gemeinschaftlich tun. Das heißt, dass alle Miterben einen Überweisungsantrag tätigen müssen. Dies ist sowohl für die Erben als auch die kontoführende Bank kompliziert. Um dies zu vereinfachen, könnten Erben sich zum Beispiel auf einen Verwaltungsberechtigten einigen. Das ist aber nur möglich, wenn die Erben ein gutes Verhältnis zueinander haben.


Bank muss die Erben kennen

Ein weiteres Problem ist es, für die Banken zu erkennen, wer die Erben denn sind. Oft dauert es Wochen, bis der Erbschein ausgestellt wird. Damit solche Wartezeiten und andere Vollmachtsfragen geklärt werden können, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Erblasser sollten schon zu Lebzeiten für eine Vertrauensperson bei ihrer Bank eine Vollmacht aufsetzen.
  • Möglich ist auch eine notarielle Vorsorgevollmacht, die auch nach dem Tod gültig ist und Bankgeschäfte zulässt.
  • Viele Banken lassen es auch zu, dass im Todesfall ein Mitkontoinhaber über das Konto verfügt. Allerdings gilt diese Regelung nur so lange, wie dies die anderen Erben zulassen.

Bankkonten laufen im Todesfall weiter

Es ist ratsam, dass sich die Erben im Todesfall möglichst schnell mit den Bankkonten des Erblassers befassen, denn diese laufen erstmal weiter. Hatte der Erblasser zu Lebzeiten Überweisungsanträge erteilt, dann werden diese nach dem Tod auftragsgemäß ausgeführt und können oft von den Erben nicht verhindert werden. Es sei denn, die Überweisung ist für einen bestimmten Termin in der Zukunft bestimmt.

Auch Lastschriftermächtigungen, die der Erblasser erteilt hat, bestehen nach dem Tod grundsätzlich weiter. Eine Ausnahme ist, wenn der zugrunde liegende Vertrag mit dem Tod automatisch erlischt. Erben haben zudem die Möglichkeit, Daueraufträge zu stornieren.

Auch Verträge und Versicherungen spielen nach dem Tod eine Rolle

Die Angehörigen sollten sich im Todesfall einen Überblick über die Vertragsverhältnisse des Verstorbenen verschaffen. Denn viele Verträge laufen sonst weiter – darunter etwa der Mietvertrag. Daher ist es wichtig, dass sie sämtliche Vertragspartner über das Ableben informieren.

Welche Besonderheiten bei Versicherungsverträgen gelten, erfahren Sie hier:

Welche Versicherungen enden nach dem Tod?

Wer erbt das Vermögen überhaupt?

Wurde nichts anderes vereinbart, wird das Vermögen im Todesfall nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Diese richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft. Haupterbe sind der Ehepartner und sowie die Kinder.

So wird das Erbe aufgeteilt

  • Der Ehepartner erhält die Hälfte des Vermögens.
  • Die andere Hälfte teilen sich die Kinder gleichmäßig untereinander auf.
  • Ist kein Ehepartner vorhanden, erben die Kinder das ganze Vermögen.
  • Lebt eines der Kinder nicht mehr, erbt an seiner Stelle dessen Nachkommen.
  • Bleibt die Ehe kinderlos, bekommt der überlebende Ehepartner drei Viertel des Vermögens, der Rest erhalten die Eltern, Geschwister oder Neffen.
  • Bei kinderlosen Alleinstehenden erben die Eltern. Sind diese bereits verstorben, kommen an ihrer Stelle Geschwister, dann Nichten und Neffen, dann Großeltern, Onkel, Tanten und Cousinen zum Zuge.

Wer erbt, muss sich auch mit Erbschaftsteuern befassen. Wir haben Ihnen dazu alle Details in unserem separaten Ratgeber zusammengetragen:

Erbschaftssteuer: Höhe und Freibeträge 2024

Nachlassplanung ist sinnvoll

Nun möchten aber viele Erblasser nicht, dass ihr Vermögen so aufgeteilt wird, wie es das Gesetz vorsieht. In diesem Fall ist eine Erbschaftsplanung zu Lebzeiten empfehlenswert. Abändern lässt sich die gesetzliche Aufteilung mit einem Testament bis zu einem gewissen Grad. Denn gemäß Gesetz erben bestimmte Personen einen Pflichtanteil, der 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils beträgt. Das sind:

  • Ehepartner,
  • die Nachkommen
  • oder bei kinderlosen Verstorbenen die Eltern.
  • Leben die Kinder des verstorbenen nicht mehr, sind deren Nachkommen die pflichtgeschützten Erben.
  • Nicht weitervererbt werden können die Pflichtanteile des Ehepartners und der Eltern.

Mit Ausnahme dieser Pflichtanteile können also Erblasser bestimmen, wer das Vermögen erbt. So können sie mit Teilungsvorschriften ganz konkret nachweisen, wer welche Vermögenswerte aus dem Nachlass bekommt. Zum Beispiel die Ferienwohnung oder das wertvolle Erinnerungsstück. Sind solche Vorschriften nicht vorhanden, kann die Erteilung lange dauern und teuer werden. Denn die Erben müssen dann selber bestimmen, wer welchen Wertgegenstand erhält.

Wer muss die Beerdigung des Erblassers zahlen?

Fazit

Verstirbt ein Kunde, so führt der Vermögensverwalter seine Tätigkeiten weiterhin wie vertraglich vereinbart aus. Im Todesfall spielen die Erben eine große Rolle. Diese können zum gewissen Grad bestimmen, was mit dem Vermögen geschieht und können diesen auch kündigen.

Als Kunde kann man bereits zu Lebzeiten per Testament bestimmen, welcher der Hinterbliebenen was erbt. Und auch mit dem Vermögensverwalter können vorab konkrete Vereinbarungen getroffen werden, was nach im Todesfall passieren soll.

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Katharina Burnus
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