Berufs­unfähigkeits­versicherung – wichtige Klauseln und Regelungen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Berufs­unfähigkeits­­versicherung sollten Sie genau auf die Vertragsbedingungen achten.
  • Bestimmte Klauseln und Regelungen können z. B. dazu führen, dass höhere Voraussetzungen für eine BU-Rente erfüllt werden müssen oder der Versicherer ihre Auszahlung verweigert.
  • Der Verzicht auf eine abstrakte Verweisung oder rückwirkende Leistungen sind für alle Versicherten relevant.
  • Andere Klauseln wie die Infektionsklausel sind nur für bestimmte Berufsgruppen wichtig.

Das erwartet Sie hier

Auf welche wichtigen Klauseln und Regelungen Sie im Vertrag Ihrer Berufs­unfähigkeits­­versicherung unbedingt achten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum Sie Ihren BU Vertrag unbedingt prüfen sollten
  2. Die wichtigsten Klauseln und Regelungen
  3. Hilfe beim Vertragsabschluss

Warum Sie Ihren BU-Vertrag unbedingt prüfen sollten

Gerade bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) ist es besonders wichtig, den Vertrag genau zu lesen: Es geht um nichts Geringeres als Ihre finanzielle Absicherung, wenn Sie aufgrund einer Berufs­unfähigkeit auf Ihr bisheriges Einkommen verzichten müssen.

Der BU-Vertrag eines Versicherers ist großteils und unabhängig vom Kunden gleich. Der Versicherer passt jedoch den Vertrag mithilfe von unter anderem Klauseln und Regelungen Ihrem persönlichen Risiko an. Klauseln und Regelungen in BU-Verträgen können dabei weitreichende Folgen für Sie haben:

  • Die Berufs­unfähigkeitsrente reicht nicht
    Die Klauseln und Regelungen können dazu führen, dass Ihre Berufs­unfähigkeitsrente zu niedrig ist. Sie sind bei einer Berufs­unfähigkeit nicht ausreichend finanziell abgesichert.
  • Sie müssen höhere Voraussetzungen für eine BU-Rente erfüllen
    Durch Klauseln und Regelungen kann der Versicherer die Voraussetzungen erhöhen, die Sie erfüllen müssen, um eine BU-Rente zu erhalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Anspruch auf eine BU-Rente haben, sinkt also.
  • Der Versicherer verweigert die BU-Rente
    Im schlimmsten Fall können Klauseln und Regelungen dazu führen, dass der Versicherer die Auszahlung der monatlichen BU-Rente verweigert.
  • Klauseln und Regelungen können aber auch ermöglichen, dass Sie in besonderen Situationen eine BU-Rente erhalten können, zum Beispiel, wenn Sie im Ausland leben oder für einen kürzeren begrenzten Zeitraum arbeitsunfähig sind.

Einige Klauseln und Regelungen können sich also positiv für Sie auswirken. Andere müssen Sie hinnehmen, können aber darauf achten, dass sie fair ausgestaltet sind. Manche Klauseln und Regelungen sollten Sie besser vermeiden. Für den Ein- oder Ausschluss von Klauseln oder Regelungen können Kosten entstehen.

Daher ist es wichtig, dass Sie sich vor Vertragsabschluss die Vertragsbedingungen in Ruhe durchlesen und die Konsequenzen der enthaltenen Klauseln und Regelungen verstehen. Beachten Sie, dass oft Klauseln und Regelungen auch indirekt formuliert sind und nicht gleich ins Auge springen. Auf welche Klauseln und Regelungen Sie besonders achten sollten, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

Die wichtigsten Klauseln und Regelungen und ihre Folgen

In diesem Kapitel finden Sie die wichtigsten Klauseln und Regelungen und welche Folgen sie für Sie im schlimmsten Fall haben können. Erfahren Sie hier, was die jeweilige Klausel oder Regelung bedeutet, wie sie im Vertrag formuliert sein kann und was unsere Empfehlung dazu ist.

Der Versicherer kann die Auszahlung der BU-Rente verweigern

Klausel zur abstrakten Verweisung

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Das bedeutet es

Enthält der Versicherungsvertrag eine abstrakte Verweisung, kann der Versicherer Sie im Fall einer Berufs­unfähigkeit auf einen anderen vergleichbaren Beruf verweisen, den Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könnten. Sie erhalten dann keine Berufs­unfähigkeitsrente ausgezahlt. Der neue Beruf, auf den Sie der Versicherer verweist, muss dabei in keinem Zusammen­hang zu Ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit stehen. Versicherer können auch auf Berufe verweisen, die nicht Ihrer Qualifi­kationen entsprechen. Außerdem müssen keine freien Stellen in diesem Beruf vorhanden sein. Es genügt die theoretische Möglichkeit, dass Sie diesen Beruf ausüben könnten.

Mehr Informationen zur abstrakten Verweisung

Unser Tipp

Achten Sie in jedem Falle darauf, dass der BU-Vertrag die abstrakte Verweisung ausschließt. Die meisten Versicherer schließen diese Klausel inzwischen ohnehin aus. Auch für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder auch Wirtschaftsprüfer verzichten die meisten Versicherer darauf.

So kann es im Vertrag stehen

„Vollständige Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körper­­­verletzung oder Kräfte­verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens­stellung entspricht.“

Klausel zur konkreten Verweisung

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Das bedeutet es

Ist eine konkrete Verweisung in den Vertragsbedingungen enthalten, kann der Versicherer die Zahlung einer BU-Rente ablehnen, wenn der von Berufs­unfähigkeit Betroffene bereits einen alternativen Beruf ausübt, für den er qualifiziert und die gleichwertig ist.

Mehr Informationen zur konkreten Verweisung

Unser Tipp

Die allermeisten Versicherer bieten nur BU-Verträge mit einer konkreten Verweisung an. Nur sehr wenige Anbieter verzichten darauf, verlangen dafür jedoch auch höhere Beiträge. Besonders Menschen mit handwerklichen, sozialen oder körperlichen Berufen oder für Schüler können aber von einem vertraglichen Verzicht auf eine konkrete Verweisung profitieren. Ob dies eine sinnvolle Option für Sie ist, sollten Sie individuell für sich prüfen.

So kann es im Vertrag stehen

„Der Versicherte gilt nicht als berufsunfähig, wenn er tatsächlich eine andere zumutbare Tätigkeit ausübt. Wir nennen dies konkrete Verweisung. Eine zumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Versicherte muss die Tätigkeit aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben können, und die Tätigkeit muss seiner Lebens­stellung entsprechen. Gemeint ist die Lebens­stellung in der Zeit, bevor die Gesundheit beeinträchtigt wurde. Hierfür vergleichen wir das Einkommen und die soziale Wert­schätzung des zuletzt ausgeübten Berufs mit dem jetzt ausgeübten Beruf.“

Leistungsausschlüsse

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Das bedeutet es

Versicherer können im BU-Vertrag bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen als Ursache einer Berufs­unfähigkeit ausschließen. Werden Sie durch einer dieser ausgeschlossenen Krankheiten berufsunfähig, erhalten Sie keine BU-Rente vom Versicherer. Welche Beeinträchtigungen der Versicherer ausschließt, ist abhängig von Ihren jeweiligen Vor­erkrankungen. Waren Sie zum Beispiel in den letzten Jahren an einer Depression erkrankt und in psychotherapeutischer Behandlung, kann der Versicherer psychische Erkrankungen als Ursache einer Berufs­unfähigkeit ausschließen.

Unser Tipp

Vermeiden Sie, falls möglich, Leistungsausschlüsse. Sie sind allerdings gesetzlich verpflichtet, Fragen zu Vor­erkrankungen und Gesundheitszustand im BU-Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Gesundheitsfragen und abgefragten Zeiträume unterscheiden sich jedoch von Versicherer zu Versicherer. Zudem bieten einige Versicherer in Aktionen Berufs­unfähigkeits­versicherung für bestimmte Personengruppen wie junge Menschen an. Hier müssen Sie meistens deutlich weniger Gesundheitsfragen beantworten. Mit etwas Glück und guter Beratung durch BU-Experten müssen Sie also Ihre Vorerkrankung gar nicht angeben.

So kann es im Vertrag stehen

„Folgende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mitversichert: Fußdeformität einschließlich eventuell auftretender Folgen. Bei Beurteilung des Grades der Berufs­unfähigkeit wird so verfahren, als ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht besteht.“

Umorganisation für Selbständige

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Das bedeutet es

Sind Sie selbständig, berufsunfähig und enthält Ihr Vertrag diese Klausel, kann der Versicherer prüfen, ob Sie durch eine zumutbare Um­organisation des Ar­beits­platzes oder der Ar­beits­abläufe ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können. Als zumutbar gilt eine Umorganisation, wenn Versicherte in gleicher Stellung und ohne erheblichen Kapitaleinsatz oder Ein­kommens­einbußen weiterarbeiten können. Ist dies möglich, kann der Versicherer die Auszahlung der BU-Rente verweigern.

Doch nicht in jedem Falle prüft der Versicherer die Möglichkeit einer Umorganisation, wenn Selbständige berufsunfähig werden. Folgende Bedingungen müssen dafür gegeben sein:

  • Der Betriebt hat weniger als fünf Mitarbeiter
  • Der Selbständige hat eine akademische Ausbildung abgeschlossen und übt zu mindestens 90 Prozent seiner Arbeitszeit kaufmännische oder organisa­torische Tätigkeiten aus.

Mehr Informationen zur BU für Selbständige

Unser Tipp

In nahezu jedem BU-Vertrag für Selbständige findet sich eine Umorganisationsklausel. Diese Klausel können Sie in der Regel nicht umgehen. Nur sehr wenige Versicherer verzichten mittlerweile ganz auf die Umorganisationsklausel. Achten Sie daher darauf, dass diese Klausel angemessen und möglichst eindeutig formuliert ist. Darin sollte beispielsweise stehen, dass bei mehr als 20-prozentigem Einkommensverlust oder bei Betrieben mit unter fünf Angestellten keine Umorganisation stattfinden muss.

So kann es im Vertrag stehen

„Bei einem Selbstständigen liegt Be­rufs­un­fähig­keit nicht vor, wenn er nach wirtschaftlich und betrieblich an­gemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs weiter tätig sein könnte. Die im Rahmen der Umorganisation ausübbare Tätigkeit muss entsprechend den Kenntnissen, Fähigkeiten und der gesund­heitlichen Beein­trächtigung zumutbar sein und der bisherigen Lebens­stellung in wirtschaft­licher Hinsicht sowie in ihrer gesellschaft­lichen Wertschätzung entsprechen.

Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommens­reduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles nach den Maßstäben höchstrichter­licher Rechtsprechung bestimmt. Eine Ein­kommens­einbuße von 20 % und mehr bezogen auf das durch­schnittliche jährliche Einkommen der letzten drei Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personen­steuern gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.“

Sie müssen höhere Voraussetzungen für eine BU-Rente erfüllen

Prognose­zeitraum

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Das bedeutet es

Der Prognose­zeitraum bezeichnet die voraussichtliche Dauer der Be­rufs­un­fähig­keit. Diese ist ärztlich zu bescheinigen beziehungs­weise zu prognostizieren. Von dieser Prognose hängt ab, wann der Versicherte als berufsunfähig gilt und die vereinbarte Berufs­unfähigkeits­rente erhält. Sieht der Versicherungsvertrag einen Prognose­zeitraum von einem halben Jahr vor und bescheinigt der Arzt eine voraus­sichtliche Be­rufs­un­fähig­keit von mindestens einem halben Jahr, erhalten Versicherte die Rente.

Unser Tipp

Für Versicherte ist es vorteilhaft, wenn der Zeitraum möglichst niedrig angesetzt und konkret festgelegt wird.

So kann es im Vertrag stehen

„Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper­verletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer mindestens 6 Monaten ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Mehr Informationen zur Diagnose von Berufs­unfähigkeit

Erwerbs­unfähig­keits­klausel

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Das bedeutet es

Die Erwerbs­unfähig­keits­klausel besagt, dass Be­rufs­un­fähig­keit erst dann vorliegt, wenn Versicherte überhaupt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen können. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Versicherte bei Be­rufs­un­fähig­keit andere Berufe ausüben müssen, die dem Beruf nicht ähnlich sind.

Unser Tipp

Wer als Schüler, Student oder Auszubildender eine BU abschließt, sollte auf den Ausschluss der Erwerbs­unfähig­keits­klausel achten. Während die EU-Klausel in früheren Verträgen häufig verwendet wurde, verzichten viele Versicherer heute darauf.

So kann es im Vertrag stehen

„Die Leistungen aus der Berufs­unfähigkeits-Versicherung (Beitragsbefreiung und ggf. Rente) werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes und während der Versicherungsdauer der Berufs­unfähigkeits-Versicherung erwerbsunfähig […] geworden ist. Bei Berufs­unfähigkeit bzw. nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf die Leistung aus der Berufs­unfähigkeits-Versicherung.“

Teilzeitklausel

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Das bedeutet es

Teilzeitbeschäftigte haben das Problem, dass sie auch eine 50-prozentige Berufs­unfähigkeit vorweisen müssen: Eine teilzeitbeschäftigte Person, die normalerweise 20 Wochenstunden arbeitet, erhält die Berufs­unfähigkeitsrente also erst dann, wenn sie keine zehn Stunden mehr in der Woche arbeiten kann. Eine Person, die hingegen 40 Wochenstunden in Vollzeit arbeitet, gilt bereits als berufsunfähig, wenn sie keine 20 Stunden mehr in der Woche arbeiten kann. Das bedeutet, dass Personen mit Teilzeitvertrag stärker gesundheitlich eingeschränkt sein müssen als Vollzeitkräfte, um als berufsunfähig zu gelten. Nur die wenigsten Teilzeitangestellten erfüllen aber die Voraussetzungen für eine Berufs­unfähigkeit, weshalb die Zahl abgelehnter Leistungsanträge generell sehr hoch ist. Die Teilzeitklausel sorgt nun dafür, dass für den Versicherer die höchste vertraglich festgehaltene wöchentliche Arbeitszeit bei der Beurteilung einer Berufs­unfähigkeit maßgebend ist.

Unser Tipp

Wer aus Gründen, etwa einer besseren Work-Life-Balance eine Teilzeittätigkeit ausübt oder später ausüben will, sollte auf eine passende Teilzeitklausel achten. Eine Teilzeitklausel ist allerdings nur vorteilhaft, wenn sie dauerhaft von einer Berücksichtigung der verkürzten Arbeitszeit absieht. Wer aus medizinischen Gründen, aufgrund von Elternzeit, der Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen die Arbeitszeit reduziert, braucht diese Klausel nicht.

So kann es im Vertrag stehen

Beispiel einer vorteilhaften Teilzeitklausel:

„Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer aus anderen als medizinischen Gründen ihre vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufs­unfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Alle anderen Regelungen dieser Bedingungen (z. B. die Prüfung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, und die damit verbundene Lebensstellung) bleiben hiervon unberührt.“

Beispiel einer unvorteilhaften Teilzeitklausel:

„Reduziert die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer den zeitlichen Umfang ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Vollzeittätigkeit aus einem der unten aufgeführten, nicht medizinischen Gründe vorübergehend auf eine Teilzeittätigkeit, so legen wir unserer Prüfung die vertraglich vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit der ursprünglichen Vollzeittätigkeit zugrunde.“

Dienstunfähigkeits­klausel für Beamte

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Das bedeutet es

Bei Beamten ist zwischen „Dienstunfähigkeit“ und „Berufs­unfähigkeit“ zu unterscheiden. Ist ein Beamter dienstunfähig, ist dies nicht einer Berufs­unfähigkeit im Sinne einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung gleichgestellt. Enthält der Vertrag jedoch eine Dienstunfähigkeits­klausel, auch Beamtenklausel genannt, gilt der Beamte bei Dienstun­fähigkeit auch als berufs­unfähig und kann mit einer Berufs­unfähigkeits­rente rechnen.

Nicht jede Dienstunfähigkeits­klausel bietet jedoch umfangreichen Schutz. Der Versicherer kann sich zum Beispiel das Recht vorbehalten, die Dienst­unfähig­keit nochmals zu prüfen. Kommt der Versicherer hier zu einer anderen Einschätzung als der Dienstherr kann er die Auszahlung der BU-Rente verweigern. Dies wird auch „unechte“ Dienstunfähigkeits­klausel genannt. Bei einer „echten“ Klausel würde der Versicherer auf diese eigene Prüfung verzichten. Hier kommt es auf die Formulierung an.

Unser Tipp

Beamte sollten im BU-Vertrag darauf achten, dass es sich auch um eine „echte“ Dienst­unfähig­keits­klausel handelt.

So kann es im Vertrag stehen

Beispiel für eine „echte“ Dienstunfähigkeits­klausel:

„Ist die versicherte Person Beamter, so gilt sie als berufsunfähig, wenn sie – vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Alters­grenze – aufgrund eines amts­ärztlichen Zeugnisses wegen allge­meiner Diens­tun­fähig­keit entlassen bzw. in den Ruhe­stand versetzt wird.“

Beispiel für eine „unechte“ Dienstunfähigkeits­klausel:

„Berufs­unfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter im öffentlichen Dienst vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfall zur Erfüllung ihrer Dienst­pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und* wegen der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses infolge ihres Gesundheitszustandes entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.“

*Das Wort „und“ erlaubt es dem Versicherer, die Dienstunfähigkeit, selbst zu prüfen.

Sie erhalten eine geringe(re) BU-Rente

Rückwirkende Leistung

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Das bedeutet sie

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Berufs­unfähigkeit dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. In der Praxis sieht das aber oft anders aus, weil zum Beispiel eine Berufs­unfähigkeit häufig erst mit Verzögerung festgestellt wird oder Versicherte sie verspätet melden. Enthält Ihr Vertrag eine Regelung zu rückwirkenden Leistungen, erhalten Sie eine BU-Rente ab dem tatsächlichen Eintritt der Berufs­unfähigkeit und nicht erst ab ihrer Anerkennung. Der Versicherer zahlt dann die BU-Rente rückwirkend, oft bis zu 36 Monate (drei Jahre) aus.

So funktioniert die Auszahlung der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Unser Tipp

Vereinbaren Sie, falls möglich, rückwirkende Leistungen. Ohne eine solche Regelung müssen Sie im schlimmsten Fall mehrere Monate ohne Einkommen oder BU-Rente auskommen.

So kann es im Vertrag stehen

Ihre Anspruch­stellung sollte unverzüglich erfolgen, wenn die Be­rufs­un­fähig­keit eingetreten ist. Auch bei späterer Anzeige leisten wir rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Be­rufs­un­fähig­keit.“

„Unsere Leistungen beginnen zum Anfang des Monats, nach dem der Versicherte berufsunfähig geworden ist. Wenn wir die Leistungen erst später zusagen, leisten wir rückwirkend.“

Beitragsdynamik

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Das bedeutet es

Vereinbaren Sie eine Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Beitragsdynamik, werden Ihre Beiträge automatisch jährlich um den gleichen Prozentsatz erhöht. Basis der Berechnung ist Ihr zuletzt gezahlter Beitrag. Damit steigt auch Ihre BU-Rente. Das ist sinnvoll, da Ihre BU-Rente sonst zum Beispiel durch die Inflation an Wert verlieren würde. Haben Sie eine Beitragsdynamik vereinbart, werden die Beiträge auch ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst. Ohne Beitragsdynamik müssten Sie sich in der Regel einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen, wenn Sie die Beiträge Ihrer BU und damit die private Rente erhöhen wollen.

Mehr Informationen zur Beitragsdynamik

Unser Tipp

Die Höhe der Beitragsdynamik legen Sie bereits bei Antragstellung fest. Im Antrag finden Sie den Punkt „Beitrags­dynamik“ oder auch „Leistungs­dynamik“, bei dem Sie in der Regel zwischen ein Prozent bis maximal fünf Prozent wählen können.

Nach­­versicherungs­garantie

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Das bedeutet es

Enthält Ihr BU-Vertrag eine Nach­versicherungsgarantie, dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Beiträge und damit Ihre BU-Rente zu erhöhen, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert. Meist ist diese Anpassung der BU allerdings nur bei besonderen Ereignissen wie einer Gehaltserhöhung, Familiengründung, Heirat oder auch Scheidung und innerhalb einer Frist möglich. Durch die Nach­­versicherungs­garantie können Sie die BU-Rente ohne erneute Gesundheits­prüfung erhöhen.

Mehr Informationen zur Nach­versicherungsgarantie

Unser Tipp

Insbesondere junge Versicherte sollten darauf achten, dass Ihr Vertrag eine Garantie zur Nach­­versicherung enthält. Je jünger ein Mensch ist, desto höher ist die Wahrschein­lichkeit, dass sich im Laufe des Versicherungs­zeitraums größere Änderungen ergeben.

BU-Rente in besonderen Situationen

Arbeitsunfähigkeitsklausel

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Das bedeutet es

Im Gegensatz zur Berufs­unfähigkeit meint Arbeits­unfähigkeit, dass man vorüber­gehend seiner beruf­lichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Eine Genesung ist jedoch in Sicht und die Arbeits­unfähigkeit damit begrenzt. Als Arbeit­nehmer oder Selbständiger erhalten Sie dann vom Arzt eine Krank­schreibung – die Bescheinigung zur Arbeits­unfähigkeit – und diese legen Sie gegebenfalls dem Arbeitgeber und der Kranken­­versicherung vor. Gesetzlich Versicherten erhalten dann eine Lohn­fortzahlung und gegebenenfalls Krankengeld. Doch auch die Berufs­unfähig­keits­versiche­rung kann bereits bei einer Krankschreibung leisten: Ist die Arbeits­unfähig­keit mitversichert, wird die BU-Rente schon ausgezahlt, wenn Sie längere Zeit, zum Beispiel mindestens sechs Monate, krankgeschrieben sind oder sein werden. Sie erhalten die Rente dann für einen begrenzten Zeitraum, etwa höchstens 36 Monate. Zusätzlich befreit Sie der Versicherer in der Regel von den Beitragszahlungen zu Ihrer BU.

Mehr Informationen zur Arbeitsunfähigkeit in der BU

Unser Tipp

Versicherer setzen für eine Arbeitsunfähigkeitsklausel verschiedene Voraus­setzungen an. Hier sollten Sie jedoch genau in die Vertrags­bedingungen schauen. Bedenken Sie auch, dass der Einschluss der sogenannten AU-Klausel den Beitrag zur BU erhöhen kann, wenn sie nicht von vornherein Teil des BU-Tarifs ist.

So kann es im Vertrag stehen

„Definition Arbeits­unfähigkeit:

Der Versicherte ist arbeits­unfähig, wenn ein Arzt Folgendes bescheinigt:

  • Der Versicherte ist seit mindestens vier Monaten ununter­brochen arbeits­unfähig. Außerdem muss ein Facharzt bescheinigen, dass der Versicherte voraus­sichtlich ununter­brochen bis zum Ende eines insgesamt sechs­monatigen Zeitraums arbeits­unfähig sein wird.
  • Der Versicherte ist seit sechs Monaten ununter­brochen arbeits­unfähig. Hierbei muss eine der Krank­meldungen durch einen Facharzt ausgestellt worden sein.“

Infektionsklausel für Ärzte

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Das bedeutet es

Die Infektions­klausel ist für Ärzte wichtig, da bestimmte meldepflichtige Infektionen wie Hepatitis B oder C mit einem Berufsverbot einhergehen können. Solche behördlichen Verbote werden ausgesprochen, um eine An­steckungs­gefahr gegenüber Patienten zu vermeiden. Behördliche Stellen untersagen die Tätigkeit, sobald sie einen Verdacht auf An­steckungs­gefahr haben. Ärzte können also ihren Beruf verlieren, auch wenn sie im eigentlichen Sinne nicht krank oder invalide sind. Gilt die Infektionsklausel im Vertrag, wird eine entsprechende Infektion jedoch als Be­rufs­un­fähig­keit eingestuft. Fehlt die Klausel, kann ein Arzt aufgrund eines infektions­bedingten Berufs­verbots seinen Beruf nicht mehr ausüben und erhält keine Berufs­unfähigkeits­rente vom Versicherer ausgezahlt.

Mehr Informationen zur Infektionsklausel

Unser Tipp

Ärzte oder Heilberufe sind bei ihrer Arbeit täglich einem hohen Infektions­risiko ausgesetzt. Sie sollten auf jeden Fall darauf achte, dass Ihr BU-Vertrag die Infektionsklausel enthält.

So kann es im Vertrag stehen

„Be­rufs­un­fähig­keit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremd­gefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeits­verbot nach dem Infektions­schutzgesetz ausspricht. Das Tätigkeits­verbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.“

Versicherungsschutz im Ausland

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Das bedeutet es

Der Versicherungs­schutz einer Berufs­unfähigkeits­versicherung gilt natürlich auf jeden Fall in Deutschland. Aber auch, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ins Ausland verlegen oder dauerhaft nicht mehr in Deutschland leben, können Sie bei Berufs­unfähigkeit eine BU-Rente erhalten.

Unser Tipp

Im Idealfall sollte eine Berufs­unfähigkeits­versicherung einen weltweiten Schutz bieten. Dies ist besonders wichtig für Personen, die häufig im Ausland unterwegs sind oder in ein anderes Land ziehen wollen. In der Regel ist ein weltweiter Versicherungsschutz bereits im Vertrag enthalten. In manchen Fällen kann der Schutz jedoch auch auf bestimmte Länder begrenzt sein.

So kann es im Vertrag stehen

„Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Verlegt die versicherte Person den Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland, hat dies keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Dies gilt auch für die Verlegung des Arbeitsplatzes.“

Klauseln und Regelungen für Studenten, Azubis und Hausfrauen und -männer

Das Studium, die Ausbildung oder unbezahlte Hausarbeit gelten häufig nicht als Berufe im eigentlichen Sinne. Dennoch können auch Studierende, Auszubildende oder Hausfrauen und -männer eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abschließen und im Falle einer Berufs­unfähigkeit eine BU-Rente erhalten. Auf welche Klauseln diese Personengruppen besonders achten müssen, haben die Experten vom Analysehaus Franke und Bornberg in einem Blogbeitrag zusammengetragen.

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Wir helfen Ihnen beim Vertragsabschluss

Bei all diesen Klauseln und Rege­lungen der Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung kann ein Laie schnell den Überblick verlieren. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Sie einen fairen und auf Sie optimal abgestimmten Vertrag abschließen. Gehen Sie am besten auf Nummer sicher und nutzen Sie die kostenfreie und unverbindliche Beratung durch unsere BU-Experten. Unsere hauseigene Versicherungs­experten beschäftigen sich nur mit der Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung. Dank jahrelanger Erfahrung kennen sie den Versicherungs­markt und vor allem wissen sie, worauf im Versicherungs­vertrag zu achten ist – egal welche Berufsgruppe.

Kontaktieren Sie uns direkt per Mail oder Telefon oder nutzen Sie unser kostenfreies Vergleichsformular zur Berufs­unfähigkeits­versicherung, um ein individuelles Angebot anzufordern.

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Katharina Burnus
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