Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie der altersgerechte Umbau mit Wohn-Riester funktioniert, wie Sie die Entnahme beantragen und welche Vorgaben Sie dabei unbedingt einhalten müssen.
Inhalt dieser SeiteUmbau mit Wohn-Riester
Während Wohn-Riester bereits seit dem Jahr 2008 existiert, wird der behinderten- und altersgerechte Umbau erst seit dem Jahr 2014 gefördert. Ist so ein Umbau in Planung, muss dieser zwangsläufig alters- und behindertengerecht erfolgen. Der Gesetzgeber möchte es Riester-Sparern damit ermöglichen, ihr angespartes Riester-Kapital einzusetzen, um weiterhin in den eigenen vier Wänden den Ruhestand zu genießen. Eine allgemeine Modernisierung der Immobilie oder einzelner Teile davon darf hingegen nicht auf Wohn-Riester umgelegt werden.
Beauftragung eines Sachverständigen ist unabdingbar
Noch in den Anfängen der Planungsphase ist ein Sachverständiger zu konsultieren. Dieser muss dem Eigentümer und dem Staat bestätigen, dass die geplanten Umbauten im Zuge der Fördervorgaben ausreichend sind. Solche Sachverständigen vermitteln beispielsweise Institutionen wie die Handwerkskammern, Bundesingenieurkammer oder Bundesarchitektenkammer. Wer keinen Sachverständigen beauftragt, riskiert den Verlust jeglicher Fördermöglichkeit.
Unterstützte Maßnahmen für einen altersgerechten Umbau
Wie bereits dargelegt, werden jegliche Umbaumaßnahmen durch einen Sachverständigen geprüft und abgesegnet. Zu den üblichen Maßnahmen, welche die DIN-Vorgaben erfüllen, gehören beispielsweise:
- Eine ebenerdige Dusche
- Installationen wie Griffe und Halterungen an WC und Dusche
- Ein Treppenlift bei einer mehrstöckigen Immobilie
- Eine barrierefrei angelegte und ausgestattete Küche
- Verbreiterte Türen, gegebenenfalls mit behindertengerechtem Öffnungsmechanismus
- Rampen innerhalb der Immobilie und im Eingangsbereich
- Behindertengerechtes Bett, das medizinische Standards zur dauerhaften Pflege erfüllt
Hierbei ist zu bedenken, dass nicht jede dieser Maßnahmen automatisch in die Hälfte der Investitionen fällt, die durch Wohn-Riester gefördert wird. Der Sachverständige sorgt aber dafür, dass beispielsweise eine solche ebenerdige Dusche verbaut wird, die die Vorgaben aus den „Mindestanforderungen des Bundesbaublatts“ erfüllt.
Aus diesem Grund stellt der Sachverständige beim geplanten Umbau eine wichtige Unterstützung für die Riester-Sparer dar und ist auch bei jeder geplanten Maßnahme zu konsultieren. Nur so ist sichergestellt, dass er diese gegebenenfalls in den Teil der geförderten Maßnahmen einbringen kann. Aber im Gegenzug auch, dass die vorgeschriebene Verteilung erfüllt ist.
Nicht unterstützte Maßnahmen
Spielraum bei der Verwendung des Wohn-Riesters
Die andere Hälfte der Investitionen können Wohn-Riester-Sparer übrigens für andere Maßnahmen zur Barrierefreiheit nutzen, selbst wenn diese nicht in der DIN enthalten sind. Welche das sind, obliegt vor allem den persönlichen Anforderungen. Denkbar ist durchaus, dass das Umbauvorhaben beispielsweise Installationen für ein intelligentes Smart Home berücksichtigt, selbst wenn es nicht in den Anteil mit den DIN-Vorgaben fällt. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass Kosten für diese gesonderten Maßnahmen auf gar keinen Fall den Teil der gesetzlich geforderten und überwachten Umbaumaßnahmen übersteigen.
Keine Entnahme für Renovierung oder Sanierung
Maßnahmen, die nicht dem altersgerechten Umbau oder dem Abbau von Barrieren dienen, so z.B.
- Renovierung
- Sanierung
- Einbau einer neuen Heizung
- Modernisierung
können nicht durch einen Wohn-Riester finanziert werden. Dieser dient lediglich dem Bau bzw. der Anschaffung selbstgenutzten Wohneigentums, mit altersgerechten Umbauten als der Ausnahme. Kalkulieren Sie also ein, dass Sie Ihren Wohn-Riester oder Riester-Bausparvertrag nicht auf diese Weise werden nutzen können.
Vorgaben für den Umbau mit Wohn-Riester
Wie viel müssen Sie investieren?
Des Weiteren legt der Gesetzgeber eine Reihe von Vorgaben für den Umbau über Wohn-Riester fest:
- Wer das eigene Haus oder die ausgebaute Wohnung bereits länger als drei Jahre besitzt, muss gewillt sein, insgesamt mindestens 20.000 Euro in den Umbau zu investieren
- Wer die eigenen vier Wände noch keine vollen drei Jahre sein Eigentum nennt, muss hingegen nur mehr als 6.000 Euro dafür ausgeben
- Unabhängig davon, ob mehr als 20.000 Euro oder mehr als 6.000 investiert werden, muss die Hälfte aller Kosten für Maßnahmen ausgegeben werden, die den DIN-Vorgaben für barrierefreies Bauen entsprechen
Sachverständiger kontrolliert Vorgaben
Ein Sachverständiger muss dabei beurteilen, welche Maßnahmen den DIN-Vorgaben genügen, aber auch insgesamt herausstellen, ob diese mindestens die Hälfte der Investitionssumme ausmachen. Solch ein Urteil dürfen Laien nicht selbst fällen. Aus diesem Grund führt an der Beauftragung eines Sachverständigen kein Weg vorbei. Von Vorteil ist, dass die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls über den Wohn-Riester-Vertrag beglichen werden dürfen.
Zeitliche Vorgaben
Beim Umbau über Wohn-Riester müssen auch zeitliche Vorgaben beachtet werden. So muss der Antrag für die Kapitalentnahme mindestens zehn Monate vor der Auszahlungsphase gestellt werden. Außerdem muss das ausgezahlte Kapital spätestens nach einem Jahr nach der Auszahlung verwendet werden.
Zusammensetzung der Wohn-Riester-Finanzierung
Kein Eigenkapital
Je nachdem, für wie lange sich das Haus bereits im Besitz des Riester-Sparers befindet, darf er bis zu einer Summe von 20.000 Euro oder 6.000 Euro kein Eigenkapital für den Umbau aufwenden. Das Guthaben, das sich in einem Riester-Bausparvertrag befindet, gilt dabei nicht als Eigenkapital. Es wird an die minimal notwendige Investitionssumme angerechnet, was für den Riester-Sparer einen großen Vorteil darstellt. Es ist außerdem möglich, dass sich die Summe sowohl aus dem hier behandelten Wohn-Riester als auch aus einem eventuell vorhandenen Bauspardarlehen zusammensetzt.
Förderungen können nicht kombiniert werden
Die Finanzierung über Wohn-Riester schließt allerdings weitere Förderungen und Zuschüsse aus. Steuerermäßigungen dürfen ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Wer sich also für einen Umbau über Wohn-Riester entscheidet, trifft damit zugleich eine Entscheidung gegen jegliche anderen verfügbaren Förderprogramme.
Unausweichlicher Umzug als Ausnahme
Üblicherweise ist die Immobilie für Wohn-Riester selbst zu bewohnen. Eine Ausnahme stellt ein unausweichlicher Umzug dar. Für die Zeit, in der die Immobilie nicht bewohnt wird, darf der Riester-Sparer mit dem Wohn-Riester-Vertrag einen befristeten Mietvertrag ansetzen. Spätestens zum Rentenbeginn muss er die Wohn-Riester-Immobilie aber wieder selbst bewohnen. Wer ohne beruflichen Zwang die Riester-Immobilie vermietet, riskiert eine nachträgliche Straf-Besteuerung des Riester-Kapitals.
Wie beantrage ich eine Entnahme?
Die Entnahme aus dem Wohn-Riester muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden. Ein Formular für die “Erklärung zur wohnwirtschaftlichen Verwendung” kann bei der ZfA hier im Downloadbereich für Anleger heruntergeladen werden. Um die Prüfung der Voraussetzungen zu beschleunigen, sollten dem Antrag eventuell benötigte Nachweise beigelegt werden.
Fazit
Geldentnahmen aus dem Wohn-Riester zwecks altersgerechter Umbauten sind möglich. Allerdings ist genau reguliert, wie viel Geld entnommen werden darf bzw. muss, welche Verwendungen akzeptiert sind und welche Schritte dabei beachtet werden müssen. Machen Sie sich am besten noch einmal mit diesen Regeln vertraut, bevor Sie Ihre Umbauten beginnen.
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E–Mail.